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gemäß den Kartenbedingungen darf A die Karte (und schon gar nicht die Geheimzahl) weitergeben. Macht er dies dennoch, so handelt er grob fahrlässig und bleibt auf dem Schaden sitzen, wenn B das Konto leerräumt.
Dies gilt zumindest für das Verhältnis A gegen Bank.
B darf nicht (allein deswegen weil B Karte und Geheimzahl hat) Verfügungen über das Konto vornehmen, die von B nicht genehmigt sind. Macht B dies dennoch, so hat A einen Anspruch an B (der aber leicht ins Leere läuft, wenn bei B nichts zu holen ist).
Wenn ich die Andeutungen bezüglich des Gesundheitszustandes dahingehend deute, dass A ggf. nicht geschäftsfähig ist, so wäre zu prüfen, welche Willenserklärungen er wann abgegeben hat und ob diese jeweils wirksam waren.
Ähmm, Person A ist nicht voll geschäftsfähig, hat aber keinen Vormund? Geht das denn?
Was heißt er kann nicht verfügen? Er könnte doch wahrscheinlich aber einen Brief an seine Bank schreiben, mit der Bitte, dass die Karte gesperrt wird.
Darüber hinaus.... wenn für das Konto, die LV und den BSV keine Vollmachten für B bestehen, kann Sie hier rechtlich nix veranlassen ( wie z.B. Auflösung LV).
Tschua
Majo _________________ Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren (B. Brecht)
Aus welchem Grund wird denn keine (Eil-)Betreuung beim Vormundschaftsgericht angeregt? Ein Regelungsbedürfnis besteht doch offenbar. _________________ „Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.)
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