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Widerrufsrecht bei Online-Auktionen

 
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Gloria5
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Anmeldungsdatum: 08.07.2005
Beiträge: 193

BeitragVerfasst am: 22.01.07, 07:39    Titel: Widerrufsrecht bei Online-Auktionen Antworten mit Zitat

Guten Tag!

Innerhalb 14 Tage nach Abschluß eines Online-Kaufvertrages kann der (private) Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten (Fernabsatzgesetz).
Kann der Käufer dies sowohl bei einem gewerblichen als auch privatem Verkäufer tun?
Oder gibt es hier eine Einschränkungen?

Gloria
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 22.01.07, 07:44    Titel: Antworten mit Zitat

Gilt bei einem gewerblichen Verkäufer. Winken
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Agent Provocateur
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Anmeldungsdatum: 04.01.2007
Beiträge: 667

BeitragVerfasst am: 22.01.07, 07:45    Titel: Antworten mit Zitat

Ein Fernabsatzvertrag ist immer ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und Verbraucher (vgl. § 312b I BGB). Im Übrigen gibt es schon seit Jahren kein FernAbsG mehr, mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wurde es in das BGB integriert.
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Smiler
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 08.03.2005
Beiträge: 5641
Wohnort: 49°28'54.64"N 7°48'26.90"E

BeitragVerfasst am: 22.01.07, 12:03    Titel: Antworten mit Zitat

Und die 14 Tage stimmen pauschal auch nicht.
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Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
zu Risiken und Nebenwirkungen befragen sie den Anwalt ihres Vertrauens.
Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
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Truthahn029
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Anmeldungsdatum: 31.12.2005
Beiträge: 1103
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 22.01.07, 16:54    Titel: Antworten mit Zitat

Smiler hat folgendes geschrieben::
Und die 14 Tage stimmen pauschal auch nicht.

Warum?
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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 22.01.07, 17:01    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Warum?


Weil derzeit eine Unsicherheit bzgl. der Widerrufsfrist besteht. Verschiedene untere Gerichtsinstanzen haben festgestellt, dass bei Online-Auktionen eine Widerrufsbelehrung dem Verbraucher erst nach Kaufvertragsschluss mitgeteilt werden kann (technisch derzeit nicht anders möglich). Demnach greift dann § 355 II S. 2 BGB, der hierfür eine 1-monatige Widerrufsfrist vorsieht.

In der Rechtslehre wird diesbezüglich vermehrt die Auffassung vertreten, dass die Widerrufsbelehrung zeitnah zum Vertragsabschluss mitgeteilt werden muss - es also keine Auswirkung auf die Widerrufsfrist geben sollte, ob der Unternehmer kurz vorher oder kurz nachher (bezogen auf den Vertragsschluss) dem Verbraucher eine Widerrufsbelehrung zukommen lässt. Mit einer grammatikalischen Auslegung des § 355 BGB ist diese Ansicht aber nicht wirklich vereinbar und auf diesen Standpunkt stellten sich die Gerichte.

Weiterhin hat diese Rechtsprechung Auswirkungen auf den Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme beim Verbraucher, da er diesen nur leisten muss, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform hierauf hingewiesen werden muss (§ 357 III BGB). Da aber auch hier der Hinweis nur nach Vertragsschluss erfolgen kann, besteht derzeit Unsicherheit, ob ein Verbraucher für eine entstandende Verschlechterung überhaupt haften muss.

Eine klärende höchstrichterliche Rechtsprechung liegt m.W. noch nicht vor.

Grüße
KurzDa
_________________
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Zuletzt bearbeitet von KurzDa am 22.01.07, 17:13, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Agent Provocateur
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 04.01.2007
Beiträge: 667

BeitragVerfasst am: 22.01.07, 17:02    Titel: Antworten mit Zitat

Truthahn029 hat folgendes geschrieben::
Smiler hat folgendes geschrieben::
Und die 14 Tage stimmen pauschal auch nicht.

Warum?



http://www.kammergericht.de/entscheidungen/5_W_156-06.pdf

Aus dem Beschluss des Kammergerichts:
Die Dauer der Widerrufsfrist für Fernabsatzverträge ist in § 312d Abs. 1 i.V. mit § 355 BGB
geregelt und beträgt zwar grundsätzlich zwei Wochen (§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB), abweichend
davon jedoch dann einen Monat, wenn die in Textform mitzuteilende Widerrufsbelehrung
erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wird (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB).
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Truthahn029
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Anmeldungsdatum: 31.12.2005
Beiträge: 1103
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 22.01.07, 17:19    Titel: Antworten mit Zitat

Aha. Vielen Dank für die 2 ausführlichen Beiträge!

Liebe Grüße. Winken
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Smiler
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Anmeldungsdatum: 08.03.2005
Beiträge: 5641
Wohnort: 49°28'54.64"N 7°48'26.90"E

BeitragVerfasst am: 22.01.07, 17:20    Titel: Antworten mit Zitat

@ Kurzda und A.P. danke Smilie
Das
OLG Hamburg, mit Urteil vom 24.08.2006, AZ: 3 U 103/06, hat sich dem Kammergericht angeschlossen.
Es sei aber nicht verschwiegen, das mehrere LG abweichende Urteile gefällt haben.
_________________
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Zuletzt bearbeitet von Smiler am 22.01.07, 17:31, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Gloria5
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Anmeldungsdatum: 08.07.2005
Beiträge: 193

BeitragVerfasst am: 22.01.07, 17:26    Titel: Antworten mit Zitat

Dipl.-Sozialarbeiter hat folgendes geschrieben::
Gilt bei einem gewerblichen Verkäufer. Winken


Und WARUM nicht bei einem privatem Anbieter? Mit den Augen rollen
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Agent Provocateur
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Anmeldungsdatum: 04.01.2007
Beiträge: 667

BeitragVerfasst am: 22.01.07, 17:36    Titel: Antworten mit Zitat

Gloria5 hat folgendes geschrieben::
Dipl.-Sozialarbeiter hat folgendes geschrieben::
Gilt bei einem gewerblichen Verkäufer. Winken


Und WARUM nicht bei einem privatem Anbieter? Mit den Augen rollen


Weil es sich hierbei um Verbraucherschutzrecht handelt, dass den Verbraucher als schwächeren Vertragspartner schützen will. Dieses Schutzes bedarf es nicht, wenn eine relative Schwäche im betr. Schuldverhältnis nicht gegeben ist, da sich dann beide Vetragspartner "auf Augenhöhe" befinden. Dies ist bei einem Vertrag zwischen zwei Verbrauchern der Fall.
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