Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 21.01.07, 17:30 Titel: Rechtsanwalt will Anzeige wegen Eingehungsbetrug erstatten
Hallo liebe Forum Leser,
im September 2006 hatte sich Person A einen Rechtsanwalt B genommen, da ihm eine Straftat nach § 21 StVG wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis vorgeworfen wurde.
Ergebnis: Person A wurde mit einer Geldstrafe von 400 Euro verurteilt - aber ohne weitere Auflagen wie Fahrverbot oder Führerscheinsperre. Als Person A dann von Person B die Kostennote übersandt wurde, staunte Person A nicht schlecht, denn mit Anwaltskosten i.H.v. ca. 900 EUR hatte er nicht gerechnet.
Da Person A Hartz IV Empfänger ist, besorgte er sich für den ersten Termin bei Person B einen Beratungsschein vom Amtsgericht, welcher auch Person B beim ersten Besuch vorgelgt wurde. Die Akteneinsicht der Person B ergab, daß der Fall eindeutig sei und Person A mit einem Freispruch rechnen könnte, da bei der Polizeikontrolle das frisierte Moped nicht sichergestellt bzw. keine Geschwindigkeitsmessung vorgenommen wurde.
Jetzt hat aber Person A ein Problem. Person B hat ihm bis zum 17.01.07 eine Frist zur Zahlung der Kostennote gesetzt. Aber sofort mit Ablauf dieser Frist hat Person A einen weiteren Brief über die Auskunft beim Amtsgericht zwecks Eidesstattlicher Versicherung erhalten.
Jetzt wird Person A vorgeworfen, daß zum Zeitpunkt der Auftragserteilung für das Mandat die Inanspruchnahme nicht hätte bezahlt werden können.
Weiter droht Person B mit einer Anzeige wegen Eingehungsbetrug, sollte Person A die Kostennote nicht sofort begleichen.
Da der Beratungsschein von Person A sofort abgegeben wurde und er Person B die finanzielle Situation geschildert hatte, ist er sich keiner Schuld bewußt.
Der Kostenfaktor wurde immer mit der Begründung des Freispruchs heruntergespielt. Ist nicht Person B in der Pflicht, insbesondere bei einem Hartz IV Empfänger die Kostenfrage vorher zu klären ?
Oder besser, darf Person A nach Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung nicht mehr aus dem Haus gehen ?
Ein Beratungsschein berechtigt zu einer erstmaligen Beratung in Strafsachen, aber nicht zu einer Vertretung (die hier offenbar erfolgte).
Offenbar hat sich A auch gar nicht um die Rechnung gekümmert ?? Und hatte A die eidesstattliche Versicherung schon abgegeben (vor der Bauftragung des B)?
Beides zusammen legt den Verdacht des Eingehungsbetrues natürlich recht nahe.
A sollte sich mit B auf eine Ratenzahlung einigen. Schliesslich ist B auch daran gelegen an sein Geld zu kommen. Somit wird B auch an einer gütlichen Einigung gelegen sein. Auf dem Zwangsvollstreckungswege ist bei A ja nichts zu holen.
Was die Honorarfrage an sich angeht, bin ich nicht auf dem neuesten Stand, meine aber, daß wenn nichts anderes vereinbart ist, gemäß RVG abgerechnet wird. Da kann dann schon mal eine solche Summe zustande kommen.
Die Reaktion des B kann ich mir -wie gesagt- aber eigentl. nur so erklären, daß A sich auf die Rechnung hin überhaupt nicht gerührt hat. Das war sein Fehler. _________________ mit frdl. Grüßen
J.A.
___________________________________________________________________________________________
Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
gleichzustellen ist".
Ein Beratungsschein berechtigt zu einer erstmaligen Beratung in Strafsachen, aber nicht zu einer Vertretung (die hier offenbar erfolgte).
Das ist schon klar, aber bei einem Hartz IV Empfänger muss doch B über die Kosten aufklären, dann das war ihm seit dem ersten Tag bekannt.
J.A. hat folgendes geschrieben::
Offenbar hat sich A auch gar nicht um die Rechnung gekümmert ?? Und hatte A die eidesstattliche Versicherung schon abgegeben (vor der Bauftragung des B)?
A hatte die eidesstattliche Versicherung schon lange vor Inanspruchnahme von B abgegeben. Wieso um die Rechnung nicht gekümmert ? B hatte den Tatvorwurf runtergespielt, und einen Freispruch in Aussicht gestellt. Mit welchen Kosten solte A denn überhaupt rechnen.
J.A. hat folgendes geschrieben::
Beides zusammen legt den Verdacht des Eingehungsbetrues natürlich recht nahe.
Ja klar, toller Rechtsstaat !
J.A. hat folgendes geschrieben::
A sollte sich mit B auf eine Ratenzahlung einigen. Schliesslich ist B auch daran gelegen an sein Geld zu kommen. Somit wird B auch an einer gütlichen Einigung gelegen sein. Auf dem Zwangsvollstreckungswege ist bei A ja nichts zu holen.
Gütlich ist gut, wenn B nach ca. 2 Wochen und nur einer Mahnung mit Eingehungsbetrug droht. Wir hatten den Jahreswechsel und A war verreist. Muss A mehrmals täglich den Briefkasten aufsuchen, nur weil B die Sekunden (Erbsen) zählt ?
J.A. hat folgendes geschrieben::
Was die Honorarfrage an sich angeht, bin ich nicht auf dem neuesten Stand, meine aber, daß wenn nichts anderes vereinbart ist, gemäß RVG abgerechnet wird. Da kann dann schon mal eine solche Summe zustande kommen.
Das ist schon alles Ok.
J.A. hat folgendes geschrieben::
Die Reaktion des B kann ich mir -wie gesagt- aber eigentl. nur so erklären, daß A sich auf die Rechnung hin überhaupt nicht gerührt hat. Das war sein Fehler.
B hat A ja kaum Zeit gegeben.
Noch was, kann A bei Gericht nachfragen wann B die Auskunft über die eidesstattliche Versicherung eingeholt hat, bzw. wann der Beratungsschein bei Gericht abgerechnet wurde ?
Was hat der denn jetzt damit zu tun?
Suchen Sie lieber mal nach der Ursache, warum der Anwalt auf die Idee kommen könnte, von Ihnen evtl. "beschissen" worden zu sein ...
Warum ? Er hat A nicht über die Kosten aufgeklärt und alles mit der Aussicht auf den Freispruch runtergespielt. A will ja die Rechnung bezahlen, bloss z.Z. sieht es eben schlecht aus, da A schon die Geldstrafe wegen FoFE in Raten abzahlt.
Warum ? Er hat A nicht über die Kosten aufgeklärt
Muss er auch nicht (wenn der Mandant nicht danach fragt), zum Schutz des Mandanten gibt es dafür in Deutschland schliesslich eine Gebührenordnung (http://bundesrecht.juris.de/rvg/index.html).
Das kann ich mir nicht vorstellen. B wusste das A Hartz IV Empfänger ist, und ihm wurde unverzüglich der Beratungsschein vorgelegt. Von welcher Summe sollte A denn ausgehen ? Denn es geht hier um den Vorsatz für die Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme. Das A die EV abgegeben hat reicht dabei nicht aus.
Denn es geht hier um den Vorsatz für die Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme. Das A die EV abgegeben hat reicht dabei nicht aus.
Das stimmt doppelt nicht.
1. kann man keinen "Vorsatz" in Bezug auf eine Zahlungsunfähigkeit haben (die liegt entweder vor oder nicht). Vorsatz kann man bestenfalls in Bezug auf Zahlungswilligkeit haben.
2. reicht es für die Annahme der Zahlungsunfähigkeit natürlich aus, die EV abgegeben zu haben. Denn mit deren Abgabe bestätigt man ja gerade "an Eides statt" zahlungsunfähig zu sein.
Ich kann meinen Rat nur wiederholen. A sollte schnellstmöglich mit dem RA Kontakt aufnehmen, und eine Ratenzahlung vereinbaren. _________________ mit frdl. Grüßen
J.A.
___________________________________________________________________________________________
Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
gleichzustellen ist".
Auf dem Zwangsvollstreckungswege ist bei A ja nichts zu holen.
Zumindest in das "frisierte Mopped" des A ließe sich vollstrecken.
see4you hat folgendes geschrieben::
Ja klar, toller Rechtsstaat !
Was hat der Rechtsstaat damit zu tun, dass A, bereits bevor er den Anwalt beauftragte, - was durch die Abgabe der EV ersichtlich ist - wusste, dass er die Rechnung nicht wird bezahlen können?
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 22.01.07, 09:41 Titel:
J.A. hat folgendes geschrieben::
Ein Beratungsschein berechtigt zu einer erstmaligen Beratung in Strafsachen, aber nicht zu einer Vertretung (die hier offenbar erfolgte).
Offenbar hat sich A auch gar nicht um die Rechnung gekümmert ?? Und hatte A die eidesstattliche Versicherung schon abgegeben (vor der Bauftragung des B)?
Beides zusammen legt den Verdacht des Eingehungsbetrues natürlich recht nahe.
Also m.W. bekommen Personen einen Beratungsschein, die
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (vom Sozialamt) gem. Sozialgesetzbuch XII
oder
- Gelder nach dem Sozialgesetzbuch II (von der Bundesagentur für Arbeit)
bekommen.
(siehe --> www.sinti-roma-bawue.de/beratungsschein.html )
Bei beiden Konstellationen kann man davon ausgehen, daß die Person mit dem Beratungsschein eher über geringe Einkünfte und Vermögen verfügt und es ist daher auch damit zu rechnen, daß eine höhere Rechnung zumindest nicht unbedingt auf einmal gezahlt werden kann.
Erweist sich die Erklärung einer Vertragspartei, eine bestimmte Leistung zu erbringen als von vornherein unzutreffend, dann hat der Erklärende im Sinne des Betrugstatbestands eine Täuschungshandlung vorgenommen, wenn er entweder über die äußere Tatsache seiner Leistungsfähigkeit oder über die innere Tatsache seiner Leistungsbereitschaft getäuscht hat. (siehe dazu http://de.wikipedia.org/wiki/Eingehungsbetrug )
Eine Täuschungshandlung drängt sich mir zumindest bzgl. der Leistungsfähigkeit nicht auf. _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Ob hier eine Verurteilung erfolgen würde, kann ich auch nicht vorhersagen (alleine mangels Aktenkenntnis).
Ich wollte nur aufzeigen, daß man bei der Konstellation 'nicht bezahlte Rechnung' + 'EV' iaR. einen schweren Stand vor Gericht hat. _________________ mit frdl. Grüßen
J.A.
___________________________________________________________________________________________
Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
gleichzustellen ist".
ich verstehe das trotzdem alles nicht. Mit welchen Kosten musste und konnte denn A überhaupt rechnen ? B hat doch immer alles mit der Aussicht auf den Freispruch runtergespielt. Die Abgabe der EV ist nur eine Momentaufnahme, oder darf danach der Betroffene nicht mehr aus dem Haus gehen ? In einigen Foren habe ich gelesen, dass die EV allein nicht ausreicht den Vorwurf des Eingehungsbetrugs zu untermauern. Der Vorsatz muss nämlich bewiesen werden, und das ist i.a.R. gar nicht so einfach.
Ach so, hätte B nicht einen Vorschuss von A verlangen müssen ? Ihm war doch die finanzielle Situation bekannt. Jetzt muss A aber die Geldstrafe in Raten abzahlen, daher noch weniger Spielraum als Hartz IV Empfänger für zivilrechtliche Forderungen. Die Anwaltsrechnung könnte A jetzt, wenn überhaupt, nur noch in ganz kleinen Raten abtragen.
Ach so, hätte B nicht einen Vorschuss von A verlangen müssen ?
Nur damit das nicht in Vergessenheit gerät... A ist derjenige, der hier einerseits rechtskräftig verurteilt wurde, und der andererseits die kOstennote des verteidigers nicht begleichen kann. Es ist also nicht so, dass der Rechtsanwalt B jetzt an allem Übel dieser Welt schuldig ist. Im übrigen hätte ich das Geheule gerne gelesen, wenn der RA tatsächlich einen Vorschuß verlangt hätte (was in der Tat vollkommen in Ordnung gewesen wäre!)...
Code:
SChweinestaat - Scheiß Rechtsanwalt... erst tönt er rum dass da ein Freispruch möglich ist, aber anstatt den zu bewirken will er erst Kohle sehen, obwohl er die doch vom Staat bekommen hätte. Und Ende der Geschichte WEIL der RA nicht mehr veteidigt hat ist A - natürlich vollkommen unschuldig - vom Staat verurteilt worden...
A hat nie behauptet Rechtsanwalt B wäre an allem Schuld. Aber man könnte annehmen, dass sich B nur über den Ausgang des Verfahrens geärgert hat, denn er hat gewusst das A eine so hohe Kostennote nicht in einem Betrag begleichen könnte.
Das Problem ist eigentlich gar nicht so schwer, B hätte besser beraten müssen und nicht alles mit Aussicht auf den Freispruch runterspeieln dürfen, und A zahlt in kleinen Raten die Kosten ab.
Noch was, wenn hier behauptet wird A ist an allem selber Schuld, dann könnte man die Gegenbehauptung aufstellen und sagen, B wäre ein Abzockeranwalt und lässt seine Mandanten auflaufen.
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 22.01.07, 11:52 Titel:
Und es hängt auch damit zusammen, daß die Höhe der Kosten - da der Umfang der Beauftragung häufig nicht abzusehen ist und sich auch Änderungen am Streitwert ergeben können - häufig vorab allenfalls geschätzt werden könnte. _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde Gehen Sie zu Seite 1, 2Weiter
Seite 1 von 2
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.