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Berufun ohne Anwalt

 
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Klaus B
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Anmeldungsdatum: 19.09.2005
Beiträge: 365

BeitragVerfasst am: 23.01.07, 10:20    Titel: Berufun ohne Anwalt Antworten mit Zitat

Berufung

K verklagt B vor dem Amtsgericht auf Zahlung von sagen wir 2000 €. K gewinnt das Verfahren. B ist nicht anwaltlich vertreten. Am letzten Tag der Berufungsfrist legt B, immer noch nicht anwaltlich vertreten, Berufung beim Landgericht ein.

Muss die Berufung selber oder nur die entsprechende Berufungsbegründung von einem Anwalt eingelegt werden?

Wenn die Berufung ohne Anwalt eingelegt wurde und dadurch wirksam ist, wird sie dann der Gegenseite überhaupt noch zu gestellt?

Oder wird die Berufung von Amts wegen verworfen?
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Bernd Steinbach
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Anmeldungsdatum: 20.12.2006
Beiträge: 322
Wohnort: Bensheim

BeitragVerfasst am: 23.01.07, 12:32    Titel: Antworten mit Zitat

... ja, die Berufung hätte durch einen Anwalt eingelegt werden müssen, der bei einem Landgericht zugelassen ist ( § 78 ZPO).

Eine Zustellung wird wohl erfolgen, da ein Anspruch auf rechtliches Gehör besteht. Das Berufungsgericht wird die Berufung als unzulässig verwerfen § 522 ZPO.
_________________
Bernd Steinbach


Zuletzt bearbeitet von Bernd Steinbach am 23.01.07, 12:57, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Bernd Steinbach
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Anmeldungsdatum: 20.12.2006
Beiträge: 322
Wohnort: Bensheim

BeitragVerfasst am: 23.01.07, 12:58    Titel: Antworten mit Zitat

Volker13 hat folgendes geschrieben::
Hallo Bernd,

Dir ist ein kleiner Schreibfehler unterlaufen. Es muss heißen § 522 ZPO und nicht BGB.

LG


ups ... Geschockt Danke für den Hinweis. Ich hab es entsprechend editiert.
_________________
Bernd Steinbach
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Klaus B
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Anmeldungsdatum: 19.09.2005
Beiträge: 365

BeitragVerfasst am: 23.01.07, 15:11    Titel: Antworten mit Zitat

Das würde für den unkundigen Mieter bedeuten, dass er aufgrund der fehlerhaften Form dennoch die Kosten der Gegenseite tragen muss.

Wird eine Berufung eigentlich automatisch an den Anwalt zugestellt, der in der ersten Instanz für die gegnerische Partei tätig war?
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Bernd Steinbach
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Anmeldungsdatum: 20.12.2006
Beiträge: 322
Wohnort: Bensheim

BeitragVerfasst am: 23.01.07, 15:31    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Das würde für den unkundigen Mieter bedeuten, dass er aufgrund der fehlerhaften Form dennoch die Kosten der Gegenseite tragen muss.


Wer seine Wasserrohre selbst verlegt, ohne dass er sich auskennt, darf sich über eine Überschwemmung auch nicht beschweren.

Zitat:
Wird eine Berufung eigentlich automatisch an den Anwalt zugestellt, der in der ersten Instanz für die gegnerische Partei tätig war?


Ja wird sie.
_________________
Bernd Steinbach
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Klaus B
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Anmeldungsdatum: 19.09.2005
Beiträge: 365

BeitragVerfasst am: 23.01.07, 18:52    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Antworten.

Aber mein Wissensdurst ist noch nicht gestillt. Sehr glücklich

Bei der Klage muss der Kläger ja einen Prozesskostenvorschuss zahlen, damit die Klage überhaupt an den Beklagten zugestellt wird.

Wie sieht das bei der Berufung aus? Muss der Beklagte hier auch zunächst die Prozesskosten zahlen, bervor die Berfung an die Gegenseite zu gestellt wird?

Und woraus ergibt sich das?
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Bernd Steinbach
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Anmeldungsdatum: 20.12.2006
Beiträge: 322
Wohnort: Bensheim

BeitragVerfasst am: 24.01.07, 10:10    Titel: Antworten mit Zitat

Die Gerichtskosten werden von dem Berufungskläger angefordert. Eine Zustellung der Berufung erfolgt unabhängig von der Kostenzahlung.
_________________
Bernd Steinbach
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Klaus B
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Anmeldungsdatum: 19.09.2005
Beiträge: 365

BeitragVerfasst am: 24.01.07, 18:26    Titel: Antworten mit Zitat

Bernd Steinbach hat folgendes geschrieben::
Die Gerichtskosten werden von dem Berufungskläger angefordert. Eine Zustellung der Berufung erfolgt unabhängig von der Kostenzahlung.


Das würde ja heißen, dass die unwirksam eingelegte Berufung des M, der Gegenseite zugestellt wird, diese sich natürlich sofort bestellt, der M anschließend durch das Gericht darauf hingewiesen wird, dass er a) die Kosten des Gerichts zahlen muss und b) anschließend auch noch die Kosten der Gegenseite?
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