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einem Handelsvertreter (=HV) wird fristlos gekündigt (Grund mangelnde Neukundenwerbung und Untätigkeit), um die bei einer ordentlichen Kündigung entstehende Ausgleichszahlung abzuwenden. Die Fa. belegt das mit durchgeführten Kundenbefragungen
Der HV kann das durch zahlreiche schriftliche Bestätigungen von Kunden widerlegen; es kann auch nicht beurteilt werden, wieviele Neukunden es gab, weil die meisten Kunden das Produkt über einen Fachhandel beziehen, der ebenfalls die Kundenbesuche bestätigt.
Hat der HV vor Gericht eine Chance, dass die außerordentliche Kündigung in eine ordentliche umgewandelt wird und damit Ausgleichsanspruch nach §89b besteht?
Hallo. Ich denke, die Firma muss hier nachweisen, dass die Untätigkeit als wichtiger Kündigungsgrund wirklich vorlag. Wenn der HV den Nachweis "erschüttern" kann, stehen seine Chancen gut, wenn meine Meinung stimmt. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Der HV kann das durch zahlreiche schriftliche Bestätigungen von Kunden widerlegen; es kann auch nicht beurteilt werden, wieviele Neukunden es gab, weil die meisten Kunden das Produkt über einen Fachhandel beziehen, der ebenfalls die Kundenbesuche bestätigt.
Richtig, er sitzt ja nicht in der Poststelle des Unternehmens bzw. im Fachhandel. Wenn der HV durch die allgemein üblichen Kontaktberichte nachweisen kann, wann, mit welcher Firma/Neukunden, mit welchem Ansprechpartner ggf. auch mit welchem Inhalt, gesprochen wurde, dann bestehen gute Chancen vor Gericht.
Hat der HV vor Gericht eine Chance, dass die außerordentliche Kündigung in eine ordentliche umgewandelt wird und damit Ausgleichsanspruch nach §89b besteht?
Eine außerodentliche Kündigung ist hier wohl eine Solche aus wichtigem Grund. Im Falle des vorerwähnten Nachweises, dürfte es dem HV nicht schwer fallen, das Gericht zu überzeugen , dass der Vortrag des Unternehmens nicht schlüssig ist. In diesem Fall sollte mittels Klage u.a. beantragt werden, 1. Die Kündigung ist in eine fristgemäße umzuwandeln zu dem und dem Zeitpunkt und 2. anzuerkennen, dass ein Ausgleichsanspruch besteht.
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