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fragen-for-all FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 26.03.2006 Beiträge: 189
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Verfasst am: 10.02.07, 11:44 Titel: Abmahnung, trotz fehlerhaften Angaben des Abmahners |
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Angenommen folgender Fall:
Der Gewerbliche Anbieter A erhält von dem gewerblichen Anbieter B eine Abmahnung wegen einer Informationspflichtverletzung.
Jedoch hatte der gewerbliche Anbieter B bis einen Tag vor der Abmahnung selbst falsche bzw. komplett fehlende Informationen in seinem Angebot angegeben
(Widerruf / Rücknahme bzw. Anbieterkennzeichnung)
Kann A aus diesem Grund die Abmahnung zurückweisen?
Wenn ja, wäre es toll, wenn ihr A sagen könntet, auf welchen §§ das basiert.
Danke im Voraus! |
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stgtklaus Account gesperrt
Anmeldungsdatum: 29.10.2004 Beiträge: 2745
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Verfasst am: 10.02.07, 14:58 Titel: |
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Es besteht Widerholungsgefahr, deswegen die Abmahnung. Der Verstoss lag vor - also Abmahnung.
Klaus
Betteln und Handeln geht einfacher als vor Gericht zu ziehen _________________ Alle Antworten beziehen sich auf einen fiktiven Fall.
Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung. |
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fragen-for-all FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 26.03.2006 Beiträge: 189
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Verfasst am: 10.02.07, 15:05 Titel: |
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Danke für deine Antwort, stgtklaus!
Nur noch mal kurz, dass A das richtig versteht:
A kann also B abmahnen, weil B das auch mal falsch gemacht hat,
und auch, wenn es momentan richtig ist, Wiederholungsgefahr besteht? |
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fragen-for-all FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 26.03.2006 Beiträge: 189
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Verfasst am: 10.02.07, 15:36 Titel: Abmahnung und Gegenabmahnnug |
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Erst einmal Sorry, dass A heute so viele Fragen hat.
Angenommen A erhält von B eine Abmahnung wegen unlauterem Wettbewerb.
B hat jedoch selbst in der Vergangenheit in einem schwereren Maße unlauteen Wettbewerb begangen.
Kann A aus diesem Grund die Unterlassungserklärung von B unterzeichnen, jedoch die Rechtsanwaltsgebühren zurückweisen mit der Begründung, dass B selbst gegen den unlauteren Wettbewerb verstößt?
Oder muss A B dann noch abmahnen, sodass beide die Kosten ihrer Rechtsanwälte tragen müssen?
A wäre es nämlich ganz lieb, wenn er ohne Kosten das problem lösen könnte. |
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stgtklaus Account gesperrt
Anmeldungsdatum: 29.10.2004 Beiträge: 2745
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Verfasst am: 10.02.07, 17:33 Titel: |
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Das klärt man am Telefon mit dem Gegner.
Hinterher kann man sich gegenseitig mit Kosten totschlagen
Klaus _________________ Alle Antworten beziehen sich auf einen fiktiven Fall.
Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung. |
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Biber FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
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Verfasst am: 10.02.07, 22:27 Titel: Re: Abmahnung und Gegenabmahnnug |
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| fragen-for-all hat folgendes geschrieben:: | | Kann A aus diesem Grund die Unterlassungserklärung von B unterzeichnen, jedoch die Rechtsanwaltsgebühren zurückweisen mit der Begründung, dass B selbst gegen den unlauteren Wettbewerb verstößt? | Was haben die RA-Gebühren mit dem behaupteten, aber eben nicht abgemahnten angeblichen Rechtsverstoß zu tun?
| fragen-for-all hat folgendes geschrieben:: | | Oder muss A B dann noch abmahnen, sodass beide die Kosten ihrer Rechtsanwälte tragen müssen? | A muß gar nichts. Aber wenn es ihn glücklich macht...  _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant) |
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fragen-for-all FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 26.03.2006 Beiträge: 189
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Verfasst am: 10.02.07, 22:30 Titel: |
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Hallo,
gemeint sind die RA-Gebühren, die A bei der Abmahnung durch den Anwalt von B entstehen. |
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Biber FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
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Verfasst am: 10.02.07, 22:30 Titel: Re: Abmahnung, trotz fehlerhaften Angaben des Abmahners |
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| fragen-for-all hat folgendes geschrieben:: | | Kann A aus diesem Grund die Abmahnung zurückweisen? | Wir das abgemahnte Verhalten des A durch den inzwischen bei B korrigierten Fehler richtiger? Nein! Also...  _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant) |
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stgtklaus Account gesperrt
Anmeldungsdatum: 29.10.2004 Beiträge: 2745
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Verfasst am: 10.02.07, 22:30 Titel: |
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Das eine Verfahren hat mit dem anderen nichts zu tun. Und das Geld geht an den jeweiligen Anwalt. Daher kann man da nichts verrechnen.
Klaus _________________ Alle Antworten beziehen sich auf einen fiktiven Fall.
Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung. |
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Biber FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
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Verfasst am: 10.02.07, 22:33 Titel: |
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| fragen-for-all hat folgendes geschrieben:: | | gemeint sind die RA-Gebühren, die A bei der Abmahnung durch den Anwalt von B entstehen. | Das war mir schon klar. Aber was hat der angebliche Verstoß von B damit zu tun, daß A die Anwaltskosten des B in einem völlig anderen Fall tragen muß? Nichts! Also...  _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant) |
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Michael A. Schaffrath FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
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Verfasst am: 11.02.07, 02:35 Titel: Re: Abmahnung und Gegenabmahnnug |
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| fragen-for-all hat folgendes geschrieben:: | | die Rechtsanwaltsgebühren zurückweisen mit der Begründung, dass B selbst gegen den unlauteren Wettbewerb verstößt? |
Das Prinzip der unclean hands gibt es im deutschen Recht in der Form nicht. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Michael A. Schaffrath FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
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Verfasst am: 11.02.07, 02:42 Titel: |
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Man muß hier unterscheiden:
Das Prinzip der unclean hands ist im deutschen Recht (im Gegensatz zum US-Recht) keine generelle Grundlage zur Anspruchsabwehr.
Man könnte allerdings im Einzelfall IMO durchaus begründen, wieso jemand, der eine wettbewerbsrechtliche Verletzung begeht, kein berechtigtes Interesse an der Unterbindung derselben wettbewerbsrechtlichen Verletzungshandlung bei einem Mitbewerber haben könnte. Denn ein berechtigtes Interesse setzt voraus, daß der Gegenseite durch den UWG-Verstoß ein Schaden entsteht, nämlich, daß der Rechtsverletzer sich dem Rechtstreuen gegenüber einen unzulässigen Vorteil verschafft. Nach dem Prinzip von Treu und Glauben kann aber jemand nicht argumentieren, ihm entstehe deswegen ein Schaden, weil der Mitbewerber genau dieselbe Verletzungshandlung begehe wie er selbst.
Anders sieht es natürlich aus, wenn der eine Mitbewerber seine Verletzungshandlung eingestellt hat; für danach vorliegende Rechtsverletzungen der Gegenseite gilt natürlich, daß hier berechtigtes Interesse an einer Unterlassung gegeben ist. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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tomxxx FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 30.06.2005 Beiträge: 33
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Verfasst am: 13.02.07, 00:42 Titel: |
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Abgemahnt kann eine wettbewerbswidrige Handlung nur dann, wenn sie auch besteht.
(vgl. Baumbach/Hefermehl, 23 Auflage, § 12 UWG, Rn. 1.83)
Sonst würde wohl der eine oder andere Mitbewerber über die Wayback Machine unter http://www.archive.org, ganz lustig "alte Sachen" abmahnen. |
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Martin R. FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 19.06.2005 Beiträge: 5589
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jurico FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 03.08.2005 Beiträge: 6123 Wohnort: Chemnitz
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Verfasst am: 14.02.07, 21:37 Titel: |
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