Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
wir heiraten! Wie ist die Rechtslage? Meine Verlobte hat auf Ihrer Arbeit derart psychischen Druck, dass Sie sich vor lauter Angst vorm Chef zu gar nix traut. Im Juli wird Sie zu mir ziehen (von Oberfranken nach Baden). Heiraten werden wir standesamtlich im Mai 09 - der Umzug erfolgt im Juli. Eine neue Ausbildungsstelle samt Vertrag hat Sie hier ab 01.10.09. Sie hat keine Lust mehr auf ihre kfm. Tätigkeit und macht jetzt eine Ausbildung in der Pfege. Ab wann kann gekündigt werden? Wenn standesamtlich geheiratet wird? Und wie sieht es mit Arbeitslosengeld aus? Ich meine zur Überbrückung bis Ausbildungsstelle bzw. wie und bei welchem Arbeitsamt ist das AG zu beantragen? Hier bei mir oder bei ihr oder bei beiden anmelden? Wie ist die Rechtslage?
In meinen Augen kann sie ohne Sperre gar nicht kündigen. Bei Eheleuten sind auch Wochenendbeziehungen zumutbar. Anders sieht es nur aus wenn man auch Kinder hat.
Eine neue Ausbildungsstelle samt Vertrag hat Sie hier ab 01.10.09.
Ein Ausbildungsverhältnis kann meines Wissens nach Ablauf der Probezeit nicht gekündigt, sondern nur einvernehmlich aufgehoben werden. Möglicherweise hat ein Azubi, der zu seinem Ehegatten ziehen will, einen Anspruch auf Aufhebung des Ausbildungsverhältnisses gegen den Ausbilder. Eine Nachfrage bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer könnte weiterhelfen.
Eine neue Ausbildungsstelle samt Vertrag hat Sie hier ab 01.10.09.
Ein Ausbildungsverhältnis kann meines Wissens nach Ablauf der Probezeit nicht gekündigt, sondern nur einvernehmlich aufgehoben werden. Möglicherweise hat ein Azubi, der zu seinem Ehegatten ziehen will, einen Anspruch auf Aufhebung des Ausbildungsverhältnisses gegen den Ausbilder. Eine Nachfrage bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer könnte weiterhelfen.
Lustige Antwort. Das war so ziemlich der einzige Punkt, der nicht im Sachverhalt steht, nicht explizit gefragt wurde...und dann auch noch falsch beantwortet wurde.
*****
Ein Sonderkündigungsrecht wegen Heirat oder "Familienzusammenführung" gibt es bei einer Familie bestehend allein aus den Ehegatten grundsätzlich nicht.
Kündigungsfrist ergibt sich aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in Ermangelung dessen aus dem Gesetz.
Selbst *wenn* die jetztige Tätigkeit eine Ausbildung und keine reguläre Arbeitstätigkeit sein sollte, kann seitens des Azubis gekündigt werden.
Fragen zur Sperrfrist sind genau genommen sozialrechtliche Fragen. Vorbehaltlich besonderer Umstände ist eine vorübergehende Trennung von Eheleuten regelmäßig zumutbar - und daher kann auch insoweit bei einer Kündigung vor dem Beginn der neuen Ausbildung durchaus eine Sperrfrist anfallen. Das hängt allerdings von weiteren Details ab - nicht zuletzt natürlich auch der konkreten Situation am Altarbeitsplatz und dem Umgang damit. _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
Selbst *wenn* die jetztige Tätigkeit eine Ausbildung und keine reguläre Arbeitstätigkeit sein sollte, kann seitens des Azubis gekündigt werden.
Naja, so einfach nun auch wieder nicht, nur nach § 22 des Berufsbildungsgesetzes unter bestimmten Umständen (siehe unten).
Zitat:
Berufsbildungsgesetz
§ 22 - Kündigung
(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
2. von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
Wenn diese Ausbildung, die sie jetzt macht, dem Berufsbildungsgesetz unterfallen würde, dann wäre § 22 BBiG zu beachten:
Berufsbildungsgesetz hat folgendes geschrieben::
(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
2. von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
Insbesondere ist von Auszubildenden, die kündigen , obwohl sie weder die Berufsausbildung aufgeben noch sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen, der nachfolgende § 23 zu beachten:
Berufsbildungsgesetz hat folgendes geschrieben::
Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung
(1) Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst, so können Ausbildende oder Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn die andere Person den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Dies gilt nicht im Falle des § 22 Abs. 2 Nr. 2.
(2) Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird.
Wenn die jetzige Tätigkeit eine Ausbildung außerhalb des BBiG sein sollte, sind ggf. auch die dortigen Vorschriften zu beachten. _________________ „Ich habe zu keiner Zeit körperliche Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in irgendeiner Form angewandt. Die ein oder andere Watschn kann ich nicht ausschließen.“
Sie hat keine Lust mehr auf ihre kfm. Tätigkeit und macht jetzt eine Ausbildung in der Pfege.
_________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
Ok! Schomal danke für die ganzen Beiträge! Ich habe mich wohl aber in meinem ersten Beitrag etwas undeutlich ausgedrückt. Derzeit besteht ein normales Arbeitsverhältnis. Die Ausbildung wurde schon absolviert, danach wurde sie übernommen und ist da kfm. tätig seit 3 Jahren. Wenn man jetzt davon ausgeht, dass die dann neu angemietete Wohnung eingerchtet werden muss, dann die Flitterwochen im Juli sind und sie sich einleben muss hier noch in ihrer neuen Heimat. Was ist da zumutbar bzw wie ist die Rechtslage bzgl. Kündigungsfrist und Beantragung von Arbeitslosengeld?
Das Arbeitsamt ist weder für Flitterwochen noch fürs Einleben zuständige sondern für Leute die ohne eigenes Verschulden arbeitslos werden
Sie wird kein ALG 1 bekommen wenn sie vor dem 1.10. kündigt und umzieht (bzw. min 3 Monate Sperre). Zumutbar ist, dass sie erst umzieht wenn sie den neuen Job antritt.
Kündigungsfristen im Arbeitsrecht können sich ergeben
aus dem Arbeitsvertrag, (müsste man lesen)
aus einem evtl. auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag (müsste man wissen und dann dort nachlesen)
oder der gesetzlichen Regelung des § 622 BGB. _________________ „Ich habe zu keiner Zeit körperliche Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in irgendeiner Form angewandt. Die ein oder andere Watschn kann ich nicht ausschließen.“
Das Arbeitsamt ist weder für Flitterwochen noch fürs Einleben zuständige sondern für Leute die ohne eigenes Verschulden arbeitslos werden
Andererseits hat die Familie nach Artikel 16 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte als natürliche Grundeinheit der Gesellschaft Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.
Außerdem ist der Schutz von Ehe und Familie durch den Staat in Art. 6 Grundgesetz geregelt; dieser stellt Ehe und Familie als Institution unter den besonderen Schutz des Staates und gewährleistet Grundrechte für Ehepartner.
Die Tatsache, daß jemand dieses Grundrecht in Anspruch nimmt, heiratet, und zu seinem Ehepartner zieht, um eine häusliche Gemeinschaft zu gründen, als "eigenes Verschulden" darzustellen, ist mir da zu kurz gegriffen.
Das sieht übrigens auch das Budessozialgericht so. Es kommt darauf an, ob jemand für die Kündigung einen "wichtigen Grund" hatte. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes iS des § 144 Abs 1 SGB III ist unter Berücksichtigung des Ziels der Sperrzeitregelung zu entscheiden.
Die Versichertengemeinschaft soll sich gegen Risikofälle wehren, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft. Eine Sperrzeit tritt deshalb nur dann ein, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann.
Der Zuzug zum Ehepartner solange dieser eine neue Anstellung gefunden hat, oder zur Verlobten bzw. Lebenspartner oder Lebenspartnerin kann unter den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu festgelegten Maßstäben ein wichtiger Grund sein.
Nach den hierzu entwickelten Grundsätzen ist der Zuzug zum Ehegatten als wichtiger Grund für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses anzuerkennen, wenn der Arbeitslose seine Arbeitsstelle von der gemeinsamen Wohnung aus nicht zumutbar erreichen kann. Der Zuzug zum Partner bildet sogar auch schon dann einen wichtigen Grund, wenn die Ehe noch nicht geschlossen ist, jedoch der Arbeitnehmer bei Ausspruch seiner Kündigung davon ausgehen kann, dass die Eheschließung bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt. _________________ „Ich habe zu keiner Zeit körperliche Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in irgendeiner Form angewandt. Die ein oder andere Watschn kann ich nicht ausschließen.“
Ja angenommen von Haustür zu Haustür sind es ca. 380km. Kann doch wohl niemand verlangen, dass sie hin und zurück täglich über 750km Strecke absolviert nur damit Sie in der Zeit von Juli bis Ende September weiterhin ein Einkommen hätte. Schließlich könnte sie ja vorweisen, dass sie sich im Vorfeld auch um eine neue Anstellung gekümmert hat und den schon jetzt unterzeichneten Vertrag vorlegen. Problem wäre wohl folgendes: Im Vorfeld in ihrem Heimatort beim Arbeitsamt bekannt machen, dass Sie kündigt, heiratet, umzieht und eine neue Stelle hat. Dann wohl dasselbe Spiel in ihrer neuen Heimatstadt und hoffen, dass die beiden Arbeitsämter (Länderübergreifend Bayern->BW) untereinander kommunizieren und das abzeichnen!? Ich kann mir nicht vorstellen, dass so ein Fall nicht schonmal verhandelt wurde.
Bin jetzt ein wenig verwirrt. Alle bis auf kdm meinen sie kriegt eine Sperre (3Monate). Wie ist denn nun die Rechtslage?
Bin jetzt ein wenig verwirrt. Alle bis auf kdm meinen sie kriegt eine Sperre (3Monate). Wie ist denn nun die Rechtslage?
Warum "alle?" Eigentlich sagt das so uneingeschränkt doch nur doch nur matthias. Und von dessen "qualifizierten" Antworten kann man halten, was man will. (Natürlich auch von meinen Antworten, denn unsere Meinungen hier sind nicht maßgeblich. Wir entscheiden nicht bei der Abeitsagentur über den Antrag, und wir alle hier können als anonyme Forenteilnehmer mit zweifelhafter Qualifikation eine qualifizierte Rechtsberatung nicht ersetzen.)
qc sagt, es könne durchaus eine Sperrfrist anfallen, das hänge allerdings von weiteren Details ab. Da hat er recht. Und ich darf ergänzen: Es kann, es muß nicht.
Ich wiederhole mich gerne: Nach § 144 Abs. 1 SGB III wird eine Sperrzeit verhängt, wenn der Arbeitslose vorsätzlich seine Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne dass für sein Verhalten ein wichtiger Grund vorliegt. Es kann also.
Der Arbeitslose hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese in seiner Sphäre oder in seinem Verantwortungsbereich liegen. Es muß also nicht.
Da will also nun jemand im Hinblick auf die bevorstehende Heirat ihr Beschäftigungsverhältnis vorsätzlich durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag lösen, ohne eine Anschlussarbeitsstelle zu haben. Durch die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses führt sie somit ihre Arbeitslosigkeit vorsätzlich herbei. Das würde zur Sperrzeit führen - aber eben nur, wenn kein wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses zur Seite stehen würde.
Als solcher "wichtiger Grund" wird in ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG Urteil vom 27. Mai 2003 Az.: B 7 AL 4/02 R) der Zuzug zum Ehegatten angesehen, wenn die Arbeitslose ihre Arbeitsstelle nicht von der gemeinsamen Wohnung aus zumutbar erreichen kann (vgl BSGE 43, 269, 273, SozR 4100 § 119 Nr 2). Das sollte bei 380 km doch gegeben sein.
Dies gilt auch für den Zuzug zum Partner, wenn zwar die Ehe noch nicht geschlossen ist, die Heirat aber bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erfolgen soll und erfolgt (BSGE 43, 269, 273, SozR 4100 § 119 Nr 2; BSGE 52, 276, 277, SozR 4100 § 119 Nr 17; BSGE 64, 202, 204, SozR 4100 § 119 Nr 34; BSG SozR 4100 § 119 Nr 33).
Man kann nun noch zusätzlich fordern (und Arbeitsagenturen machen das auch!) , die Versicherte müsse nun nahe liegende Anstrengungen zur Erlangung eines Anschlussarbeitsplatzes (Bewerbungen/Jobsuche) unternehmen, und sich bereits von Oberfranken aus für den Zeitraum vom Zuzug im Juli bis zur Aufnahme der Tätigkeit ab 1.10.09 in Baden um einen Job bemühen. Zur Überbrückung bis zur Ausbildungsstelle. Das kann man ja durchaus verlangen. Dabei kann der Ehemann ihr ja bereits behilflich sein. Wenn's nicht klappt, obwohl man sich nachweislich bemüht hat, kann man aber weder ihm noch ihr das vorwerfen.
kdM _________________ „Ich habe zu keiner Zeit körperliche Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in irgendeiner Form angewandt. Die ein oder andere Watschn kann ich nicht ausschließen.“
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.