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Mieter (M1) ist nach fristloser Kündigung am 07.02.2009 aus der Wohnung ausgezogen.
Schlüsselübergabe erfolgte am 19.02.2009 an bevollmächtigten RA des Vermieters (V).
Wohnungsübergabe verweigerte V1 mit M1 (belegbar durch Zeugen).
Nachmieter (M2) erhält vom RA am 10.03.2009 den Schlüssel zur ehemaligen Wohnung des M1.
M1 erhält am 12.02.2009 ein Schreiben des RA im Auftrage des V, dass M1 die Wohnung bis zum 20.03.2009 zu streichen habe und bis zum 31.03.2009 Miete zu zahlen habe.
Davon ausgehend, dass die fristlose Kündigung berechtigt war (Nachweise liegen vor):
1. Hat der V überhaupt einen Anspruch auf das Streichen, wenn die Wohnung bereits weiter vergeben ist? M2 hat ja bereits die Wohnungsschlüssel.
2. Hat der V einen Anspruch auf Zahlung der Miete bis 31.03.2009, wenn M2 bereits seit dem 10.03.2009 die Schlüssel hat und einziehen kann?
Welche gesetzlichen Grundlagen / Entscheidungen liegen den Rechten des M1 zu Grunde?
1.) Ja, wenn Schönheitsreparaturen wirksam im Mietvertrag vereinbart wurden. Dann muss dies auch erledigt werden. Egal ob fristlos gekündigt oder ordentlich.
2.) Wird schwer zu beantworten sein, möglich wärs. Allerdings wohl eher nicht wenn der Nachmieter ab dem Zeitpunkt die Wohnung gemietet hatte. Denn doppelt kassieren darf der VM nicht. Wenn allerdings erst ab dem 01.04 die Wohnung vermietet wurde, dann wird die Miete wohl als Schadensersatz einklagbar sein.
Anmeldungsdatum: 31.01.2005 Beiträge: 4210 Wohnort: Auf diesem Planeten
Verfasst am: 13.03.09, 12:31 Titel:
Weswegen hat der Vermieter die Wohnungsübergabe verweigert und wieso wurden trotzdem die Schlüssel dem RA vom Vermieter übergeben? _________________ Alles was ich schreibe ist meine private Meinung.
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