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Verfasst am: 14.03.09, 14:47 Titel: Kündigung bei geringfügiger beschäftigung
Hallo,
bräuchte dringend Erkärung der Rechtslage.
Also folgendes, ich habe Ende Februar eine Vereinbarung für geringfügige Beschäftigung abgeschlossen. Es handelt sich dabei um Zeitschriften ausliefern. Der Arbeitgeber hat mir das Gebiet gezeigt, und gesagt dass ca. 1 viertel davon nicht ausgetragen wird der Rest schon. Jetzt bekomm ich immer mIttwochs und freitags zeitschriften geliefert und in der ersten Woche waren es gerade mal ca. 20 zeitschriften. Das Gebiet ist aber viel rießiger. Das heißt ich hab grad mal ein 6tel ausgetragen wenns hockommt. danach hab ich angerufen und gefragt was das solle, meine arbeitgeberin hatte dann zu mir gemeint dass das lediglich eine schnupperwoche war und dass dann viel viel mehr dazukommen. Die woche kam aber nicht viel mehr dazu aus den 20 sind dann ca. 35 geworden und da es ein rießiges gebiet ist und die zeitschriften an verschiedenen orten verteilt sind muss ich ca. 2 einhalb stunden laufen und diese austragen und krieg dafür pro zeitschrift 0.09 euro. das heißt ich verdiene sogar weniger als ein 1-€-jobber in der stunde. Jetzt will ich kündigen und lese im vertrag nach, dort steht nur dass die kündigung 3 monate zum monatsende beträgt und die kündigung ERSTMALIG nach einem jahr ausgesprochen werden kann!
Wie ist hier die Rechtslage? Danke schon mal
Lassen sich die Ausführungen des AG irgendwie belegen?
Auf einen Aufhebungsvertrag will sich der AG nicht einlassen?
MfG _________________ Alles hier von mir geschriebene stellt meine persönlichGanzFürMichAlleineMeinung dar
Falls in einer Antwort Fragen stehen, ist es ungemein hilfreich, wenn der Fragesteller diese auch beantwortet
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 14.03.09, 15:22 Titel: Re: Kündigung bei geringfügiger beschäftigung
Aufgrund unserer Forenregeln ganz allgemein: wie alt ist die Austrägerin?
ramonazapf hat folgendes geschrieben::
dort steht nur dass die kündigung 3 monate zum monatsende beträgt und die kündigung ERSTMALIG nach einem jahr ausgesprochen werden kann!
Gilt diese Regel für beide Seiten?
Warum man sich Verträge nicht vor dem Unterschreiben durchliest, dürfte sich die TE wahrscheinlich inzwischen selbst fragen... _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Von Probezeit steht nichts drin im Vertrag und Aufhebungsvertrag will AG nicht machen.
Ausführungen vom AG waren eben nur mündlich, habe nur einen Gebietsplan bekommen in denen die Straßen eingezeichnet sind, in denen ich austragen muss.
Die Austrägerin ist 19 jahre. Normalerweise schon für beide Seite, da ja nur unter dem Punkt Kündigung steht:
Der Vertrag kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden.
Die Kündigung kann erstmalig nach einem Jahr ausgesprochen werden.
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 15.03.09, 00:45 Titel:
ramonazapf hat folgendes geschrieben::
Normalerweise schon für beide Seite
Tja, dann sehe ich eigentlich keine legale Methode, vorzeitig aus dem Vertrag rauszukommen. Aber möglicherweise weiß einer von den Experten mehr zur rechtlichen Seite. Die Idee, eine fristlose Kündigung zu provozieren, scheint mir wegen möglicher Schadensersatzforderungen des AG nicht so gut. Und ständig krank sein wird wohl auch nicht funktionieren. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
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