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vor einiger Zeit hatte ich in diesem Forum einen Beitrag zur Heizkosten-Abrechnung. Es wurde nach qm abgerechnet (Ableseröhrchen fehlen in dem 3-Fam.-Haus). Der VM wurde gebeten, eine korrigierte Abrechnung zu erstellen unter der Berücksichtigung der HKVO § 12. Heute lag in der Post folgender Brief des VM "Die Abrechnung der Heizkosten ist in Ordnung und entspricht § 6 Abs. 5, 1. Satz. Eine andere Abrechnung ergibt sich nur nach Verbrauch und qm-Wohnfläche, wenn es im Haus Wärmezähler gibt, was aber nicht der Fall ist".
Was bedeutet der obige Paragraph und hat der VM Recht? _________________ Danke im voraus für die Antwort(en)
Räuber
Schwer zu sagen, was der bedeutet. Es gibt keinen 5. Absatz im §6 HeizkostenV. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Schwer zu sagen, was der bedeutet. Es gibt keinen 5. Absatz im §6 HeizkostenV.
Das ändert aber nichts daran, dass der Vermieter richtig liegen wird...
Eine fehlende Verbrauchserfassung befreit den Mieter keinesfalls von der Verpflichtung zur Kostenbeteiligung. Rechtsfolge einer nicht der Heizkostenverordnung entsprechenden Abrechnung ist ausschließlich das Kürzungsrecht des Mieters nach § 12 Abs. 1 HeizKV. Der Vermieter ist auch keinesfalls verpflichtet, den Kürzungsbetrag nach § 12 HeizKV bereits in der Abrechnung auszuweisen. Die Kürzung ist ein Recht des Nutzers, das dieser - wenn er denn will - ausüben kann und auch selbst ausüber muss, wenn er davon profitieren will.
zunächst danke für die Antworten. Nach langem Überlegen kam ich auf den "richtigen Trichter", dass der VM den § 6, Absatz 5, im Mietvertrag meint. Dort steht geschrieben: "Die Betriebskosten werden vom VM entsprechend den gesetzlichen Abrechnungsmaßstäben umgelegt, d.h. nach Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum und nach einem dem Wärmeverbrauch rechnungstragenden Maßstab. Werden Wärmezähler, Heizkostenverteiler, Warmwasserzähler und/oder Warmwasserkostenverteiler verwandt, so wird ein fester Anteil der Kosten nach dem Verbrauch aufgeteilt, nämlich ....v.H."
Fakt ist, dass nur nach qm abgerechnet wurde. Kann ich also davon ausgehen, dass RM mit seiner Aussage Recht hat, dass der Mieter selbst von den Heizkosten (also nur Ölverbrauch und nicht auch die Wartung und Reinigung) die gemäß HKVO § 12 genannte 15 %-ige Kürzung vornehmen muss? Da der Mieter Ende April auszieht, sollte dieser diese Kürzung im Nachhinein von der April-Miete in Abzug bringen? In dem Schreiben des VM teilte dieser noch mit, dass bei Auszugstermin eine Berichtigung der Betriebskosten (in diesem Fall korrigierter Wasserverbrauch, nicht 3,5, sondern 4 Personen) mit der Abrechnung erstellt würde. _________________ Danke im voraus für die Antwort(en)
Räuber
Der Mieter nimmt die Kürzung von dem Betrag vor, der in der Heiz-, b.z.w. Nebenkostenabrechnung ausgewiesen ist. Es wäre möglich, diesen Betrag mit einer der noch zu zahlenden Mieten, also die Aprilmiete, aufzurechnen, wenn dies dem Vermieter auch mitgeteilt wird. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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