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Unterhalt; berufsbedi. Aufwendungen: Berufsbekleidung

 
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ratlos44
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Anmeldungsdatum: 06.12.2006
Beiträge: 389
Wohnort: Mainz

BeitragVerfasst am: 04.03.09, 15:52    Titel: Unterhalt; berufsbedi. Aufwendungen: Berufsbekleidung Antworten mit Zitat

Hey!

gesucht werden Meinungen / Urteile zu folgendem Thema:


Unterhalt; berufsbedingte Aufwendungen; pauschaler Abzug; begründet durch die Anschaffung von Berufsbekleidung - hier: Anzüge, Schuhe etc. Busineesklamotte halt.

Hintergrund: U-pflichtiger ist privat eher schlampig angezogen; Job verlangt aber ein sehr seriöses Auftreten (Börse)

Bislang hab ich explizit hierzu kein Urteil gefunden...wer kann helfen??
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Franz Königs
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 04.03.09, 16:23    Titel: Antworten mit Zitat

In der Düsseldorfer Tabelle (Teil A, Anmerkung 3) wird ausgeführt:

"Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens - mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich - geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen."

Aufwendungen für Kleidung dürften nur dann als berufsbedingte Aufwendungen anzusehen sein, wenn die Kleidung so gut wie ausschließlich während der Arbeitszeit getragen wird.
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Holzschuher
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Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 04.03.09, 16:45    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ergänzend: Ich denke es muss sich auch von normaler, bürgerlicher Kleidung abgrenzen lassen. Maßgebend dürfte sein, was auch steuerlich geltend gemacht werden könnte; vgl. z.B. hier:

http://www.steuerthek.de/handbuch/est/wk_berufskleidung.htm

http://www.steuerlinks.de/steuerlexikon/lexikon/berufskleidung.html

http://www.vnr.de/artikel/Aufwendungen+f%C3%BCr+Berufsbekleidung.html
_________________
Gruß
Peter H.
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Versicherungsmensch
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Anmeldungsdatum: 10.04.2007
Beiträge: 2919
Wohnort: Stadt mit Abtei an einem Fluss

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 13:11    Titel: Antworten mit Zitat

Franz Königs hat folgendes geschrieben::
In der Düsseldorfer Tabelle (Teil A, Anmerkung 3) wird ausgeführt:

"Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens - mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich - geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen."

Aufwendungen für Kleidung dürften nur dann als berufsbedingte Aufwendungen anzusehen sein, wenn die Kleidung so gut wie ausschließlich während der Arbeitszeit getragen wird.


Werden bei den berufsbedingten Aufwendungen denn auch Fahrten zur Arbeit mit dem privaten Pkw angerechnet oder wird hier geschaut, ob diese Fahrten schon über die Steuererklärung geltend gemacht wurden? Wird eine eventuell Rückerstattung der Steuer in das Nettoeinkommen eingerechnet?
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Ich kann länger nicht rauchen als ein Nichtraucher rauchen. Ich bin somit der mental Stärkere. (Horst Evers)
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yamato
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Anmeldungsdatum: 09.05.2006
Beiträge: 2207
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 13:17    Titel: Antworten mit Zitat

Fahrten zur Arbeit können als berufbedingte Aufwendungen mit bis zu 30 ct /Km tatsächliche Fahrtstrecke anerkannt werden. Bei längeren Strecken auch weniger je KM.
Im Mangelfall oder bei sonstiger geringer Leistungsfähgikeit kann aber, sofern zumutbar verlangt werden den ggf. günstigeren ÖPNVzu nutzen (bzw. nur diese Kosten anerkannt werden)
Die Steuererklärung spielt da keine Rolle, weil eine evtl. Steuererstattung ebenfalls Einkommen ist und somit den Unterhalt erhöht.
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Versicherungsmensch
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Anmeldungsdatum: 10.04.2007
Beiträge: 2919
Wohnort: Stadt mit Abtei an einem Fluss

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 13:23    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die schnelle Antwort. Smilie

Gehen wir mal davon aus, dass diese Fahrten anerkannt werden würden: kämen diese Kosten dann auf die 5% pauschal oben drauf oder wären das einfach gesagt erhöhte berufsbedingte Aufwendungen?

Gibt es eigentlich eine Grenze, bis zu der die Fahrtstrecke anerkannt werden würde?
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yamato
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Anmeldungsdatum: 09.05.2006
Beiträge: 2207
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 14:46    Titel: Antworten mit Zitat

Ab einer gewissen Entferung und keinen anderen Hinderungsgründen wird sicherlich auch ein Umzug zumutbar sein. Hängt aber auch von der Unterhaltsart ab.
Ggf. mal in die Leitlinien des zuständigen OLG schauen (Unterpunkt 10.2.2) sind oben im Familienrecht verlinkt.
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Versicherungsmensch
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Anmeldungsdatum: 10.04.2007
Beiträge: 2919
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BeitragVerfasst am: 16.03.09, 15:26    Titel: Antworten mit Zitat

Gut, ungeachtet der Tatsache, dass das entsprechende Jugendamt den Hinweis auf einen Umzug gemacht hat, käme ich jetzt auf die unsachliche Schiene, wer denn dann für eventuell höhere Mieten aufkommt, die näher am entsprechenden Arbeitsplatz zu zahlen sind. Geschockt Aber die Miete ist ja im Selbstbehalt bereits eingerechnet.

Außer über Schulden gäbe es also keine großen Möglichkeiten mehr, den Unterhalt bzw. das angesetzte Einkommen zu drücken?

edit: hab gerade die Richtlinien gefunden. Frage hat sich damit erledigt. Vielen lieben Dank für die Hilfe. Smilie
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Franz Königs
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 15:40    Titel: Antworten mit Zitat

der_drebber hat folgendes geschrieben::
Gehen wir mal davon aus, dass diese Fahrten anerkannt werden würden: kämen diese Kosten dann auf die 5% pauschal oben drauf oder wären das einfach gesagt erhöhte berufsbedingte Aufwendungen?

Auch Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind berufsbedingte Aufwendungen. Übersteigen alle berufsbedingten Aufwendungen zusammen die Pauschale, können sie geltend gemacht werden, wenn sie allesamt nachgewiesen werden.

Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der verschiedenen Oberlandesgerichte sind hier zu finden.
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Versicherungsmensch
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Anmeldungsdatum: 10.04.2007
Beiträge: 2919
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BeitragVerfasst am: 16.03.09, 15:50    Titel: Antworten mit Zitat

Ok, nochmals danke. Winken
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