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Leben im Ausland - Scheidung in Deutschland ?

 
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Chardonnay
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.03.2009
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 15.03.09, 15:29    Titel: Leben im Ausland - Scheidung in Deutschland ? Antworten mit Zitat

Folgender fiktiver Fall:
Frau S. und Herr H. sind seit 3 1/4 jahren verheiratet. Frau S. nimmt einen Job im ausseuropaeischen Ausland an und Herr H. geht mit und gibt seinen Beruf in Deutschland auf. Herr H. nimmt eine Stelle im Ausland die allerdings nicht das deutsche Gehaltsniveau hat. Herr ist aus erster Ehe Kindesunterhaltspflichtig im Zuge dieser Scheidung wurde aufgrund des guten Einkokommens von Frau S. seitens des Gericht ein fiktiver Trennungsunterhalt festgesetzt den Frau S. an Herrn H. zahlen muss. Frau S. teilt Herrn H. nach dreimonatigen Aufenthalt im Ausland nun mit dass sie sich trennen und scheiden lassen will. Frau S. und Herr H. sind beide in Deutschland gemeldet unter ihren alten Anschrift. Wenn Herr H. nun aus der Wohnung im Ausland auszieht ist das dann schon eine Trennung obwohl beide in Deutschland offiziell zusammenleben? Hat Herr H. sofortigen Anspruch auf den vom Gericht festgelegten Trennungsunterhalt?
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Holzschuher
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 16:36    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

irgendwas ist hier ein wenig durcheinander. H und S sind verheiratet, trennwn sich und es gibt bereits ein "altes" Unterhaltsurteil??

Im übrigen kommt es für eine Trennung im familienrechtlichen Sinne i.d.R. nicht auf die Wohn-/meldeadresse an; getrennt kann man auch in einer Wohnung leben.
_________________
Gruß
Peter H.
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Chardonnay
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.03.2009
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 07:15    Titel: Antworten mit Zitat

@ Holzschuher

Das alte Unterhaltsurteil bezieht sich auf die erste Ehe von Herrn H. wo das ueberdurschnittliche Einkommen von Frau S. hinzugezogen wurde und es wurde ein fiktiver Trennungsunterhalt von Frau S. an Herrn H. festgelegt.

Wenn es nicht auf die Meldeadresse ankommt (angenommen Frau S. und Herr H. sind auch im Ausland gemeldet) wo findet dann eine Scheidung statt?
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Ronny1958
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 07:46    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Wenn es nicht auf die Meldeadresse ankommt (angenommen Frau S. und Herr H. sind auch im Ausland gemeldet) wo findet dann eine Scheidung statt?


Hallo,

das ist keine Frage nach dem WO, diese Frage dürfte unstreitig mit im Ausland zu beantworten sein , weil davon auszugehen ist , dass der bürgerliche Wohnsitz im Ausland liegt.
Zumindest spricht die Lebenswahrscheinlichkeit (beide arbeiten im A.) dafür.

Ist aber auch zweitrangig, weil es nicht entscheidend darauf ankommt, welches Gericht die Ehe scheidet, sondern vielmehr darauf, welche Rechtsordnung als massgebliches Scheidungsrecht zur Anwendung zu kommen hat.

Unter der Annahme, dass beide Deutsche sind, kommt eigentlich nur eine Scheidung nach deutschem Recht in Betracht: Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB iVm Art. 17 EGBGB.

Das deutsche Scheidungsrecht ist auch dann anzuwenden, wenn die Ehe durch das ausländische Gericht geschieden wird.

Deswegen ist die Frage nach dem WO eher vernachlässigbar, entscheidend dürfte sein, dass deutsches Scheidungsrecht angewandt wird.

Grüße
Ronny Winken
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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Holzschuher
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 08:55    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

eine Scheidung zweier deutscher Staatsangehöriger wäre nach Art. 3 Abs. 1 lit. b) Brüssel IIa - VO auch in Deutschland denkbar.
_________________
Gruß
Peter H.
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Ronny1958
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 09:13    Titel: Antworten mit Zitat

Holzschuher hat folgendes geschrieben::
Hallo,

eine Scheidung zweier deutscher Staatsangehöriger wäre nach Art. 3 Abs. 1 lit. b) Brüssel IIa - VO auch in Deutschland denkbar.


Ja stimmt , den hab ich leider übersehen Verlegen
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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