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Verfasst am: 15.03.09, 15:29 Titel: Leben im Ausland - Scheidung in Deutschland ?
Folgender fiktiver Fall:
Frau S. und Herr H. sind seit 3 1/4 jahren verheiratet. Frau S. nimmt einen Job im ausseuropaeischen Ausland an und Herr H. geht mit und gibt seinen Beruf in Deutschland auf. Herr H. nimmt eine Stelle im Ausland die allerdings nicht das deutsche Gehaltsniveau hat. Herr ist aus erster Ehe Kindesunterhaltspflichtig im Zuge dieser Scheidung wurde aufgrund des guten Einkokommens von Frau S. seitens des Gericht ein fiktiver Trennungsunterhalt festgesetzt den Frau S. an Herrn H. zahlen muss. Frau S. teilt Herrn H. nach dreimonatigen Aufenthalt im Ausland nun mit dass sie sich trennen und scheiden lassen will. Frau S. und Herr H. sind beide in Deutschland gemeldet unter ihren alten Anschrift. Wenn Herr H. nun aus der Wohnung im Ausland auszieht ist das dann schon eine Trennung obwohl beide in Deutschland offiziell zusammenleben? Hat Herr H. sofortigen Anspruch auf den vom Gericht festgelegten Trennungsunterhalt?
irgendwas ist hier ein wenig durcheinander. H und S sind verheiratet, trennwn sich und es gibt bereits ein "altes" Unterhaltsurteil??
Im übrigen kommt es für eine Trennung im familienrechtlichen Sinne i.d.R. nicht auf die Wohn-/meldeadresse an; getrennt kann man auch in einer Wohnung leben. _________________ Gruß
Peter H.
Das alte Unterhaltsurteil bezieht sich auf die erste Ehe von Herrn H. wo das ueberdurschnittliche Einkommen von Frau S. hinzugezogen wurde und es wurde ein fiktiver Trennungsunterhalt von Frau S. an Herrn H. festgelegt.
Wenn es nicht auf die Meldeadresse ankommt (angenommen Frau S. und Herr H. sind auch im Ausland gemeldet) wo findet dann eine Scheidung statt?
Wenn es nicht auf die Meldeadresse ankommt (angenommen Frau S. und Herr H. sind auch im Ausland gemeldet) wo findet dann eine Scheidung statt?
Hallo,
das ist keine Frage nach dem WO, diese Frage dürfte unstreitig mit im Ausland zu beantworten sein , weil davon auszugehen ist , dass der bürgerliche Wohnsitz im Ausland liegt.
Zumindest spricht die Lebenswahrscheinlichkeit (beide arbeiten im A.) dafür.
Ist aber auch zweitrangig, weil es nicht entscheidend darauf ankommt, welches Gericht die Ehe scheidet, sondern vielmehr darauf, welche Rechtsordnung als massgebliches Scheidungsrecht zur Anwendung zu kommen hat.
Unter der Annahme, dass beide Deutsche sind, kommt eigentlich nur eine Scheidung nach deutschem Recht in Betracht: Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB iVm Art. 17 EGBGB.
Das deutsche Scheidungsrecht ist auch dann anzuwenden, wenn die Ehe durch das ausländische Gericht geschieden wird.
Deswegen ist die Frage nach dem WO eher vernachlässigbar, entscheidend dürfte sein, dass deutsches Scheidungsrecht angewandt wird.
Grüße
Ronny _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.
eine Scheidung zweier deutscher Staatsangehöriger wäre nach Art. 3 Abs. 1 lit. b) Brüssel IIa - VO auch in Deutschland denkbar. _________________ Gruß
Peter H.
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