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Aufrechnung während Zwangsverwaltung

 
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kuezi
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Anmeldungsdatum: 25.04.2006
Beiträge: 178

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 10:39    Titel: Aufrechnung während Zwangsverwaltung Antworten mit Zitat

wie ist § 1125 BGB zu verstehen?
- kann der Mieter, der Anspruch auf Nachzahlung aus BKA z.b. für 2006 hat, seit der Abrechnung am 1.12.2007 mit der Forderung des Zwangsverwalters auf Nachzahlung aus BKA 2007 (anspruch seit 1.12.0Cool aufrechnen - wenn die zwangsverwaltung am 1.6.2008 angeordnet wird? oder bezieht sich 1125 nur auf Ansprüche des Zwangsverwalters auf die laufenden Mietzahlungen?
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Frank Oseloff
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Anmeldungsdatum: 15.01.2006
Beiträge: 5347
Wohnort: 58332 Schwelm

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 16:31    Titel: Antworten mit Zitat

Nein.

Schau mal hier, Seite 5.

 
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kuezi
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Anmeldungsdatum: 25.04.2006
Beiträge: 178

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 19:17    Titel: Antworten mit Zitat

dort steht u.a.: Dem Mieter ist es verboten, etwaige, ihm gegen den Vermieter oder den Zwangsverwalter zustehende Zahlungsansprüche gegen Miet- oder andere -zahlungen aufzurechnen,die von der Beschlagnahme erfasst sind, §§ 392, 1125 BGB.

- aber welche Mietforderungen sind denn von der beschlagnahme erfasst? 1123 BGB müsste hier gelten- dort steht: (1) Ist das Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Hypothek auf die Miet- oder Pachtforderung

- wo ist geregelt bzw. in der Rspr. entschieden, was alles zu Miet-und Pachtforderungen zählt. bzw., dass darunter auch der Anspuch auf Nachzahlung aus BKA fällt?

- § 1125 regelt dann: Soweit die Einziehung der Miete oder Pacht dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam ist, kann der Mieter oder der Pächter nicht eine ihm gegen den Vermieter oder den Verpächter zustehende Forderung gegen den Hypothekengläubiger aufrechnen - wie ist der § 1125 BGB bezüglich dem zwangsverwalter zu formulieren bzw. zu verstehen?
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kuezi
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Anmeldungsdatum: 25.04.2006
Beiträge: 178

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 23:02    Titel: Antworten mit Zitat

da niemand antwortet, stell ich meine Frage mal anders- in der Entscheidung des OLG Rostock vom 20.1.06- 3 U 154/05 wurde entschieden, dass der Zwangsverwalter ein eventuelles Guthaben aus einer NKA auszahlen muss- auch sei die Aufrechnung möglich- ausnahme - der Mieter dürfe seinen Anspruch auf Auszahlung Guthaben aus NKA nicht gegen den Anspruch des zwangsverwalters auf laufende Mietzahlung aufrechnen, wenn der Anspruch des Mieters vor Anordnung der Beschlagnahme entstanden ist - aber dort steht ausdrücklich das dieses Aufrechnungsverbot nur bezüglich den laufenden Mietzahlungen besteht- heisst das nicht, dass die Aufrechnung gegen den Anspruch auf Nachzahlung stets zulässig ist?
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kuezi
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Anmeldungsdatum: 25.04.2006
Beiträge: 178

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 17:16    Titel: Antworten mit Zitat

kann denn wirklich keiner helfen? im Kommentar war hierzu nichts zu finden
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Frank Oseloff
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Anmeldungsdatum: 15.01.2006
Beiträge: 5347
Wohnort: 58332 Schwelm

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 17:31    Titel: Antworten mit Zitat

Unter Miete ist die Gesamtmiete zu verstehen, also die Nettomiete einschließlich der Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen oder Pauschalen. Auch wenn die Parteien die Miete in drei selbständige Komponenten gegliedert haben, macht die Summe das vom Mieter geschuldete Mietentgeld aus.

vgl Schmidt-Futterer, MietR 9. Auflage, § 556b BGB Rdn. 3

Wenn also von Miete die Rede ist, dann ist darunter die gesamte laufende Zahlung an den Vermieter zu verstehen.

 
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juggernaut
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Anmeldungsdatum: 10.03.2009
Beiträge: 1479
Wohnort: derzeit: Thüringen

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 18:36    Titel: Antworten mit Zitat

kuezi hat folgendes geschrieben::
- aber welche Mietforderungen sind denn von der beschlagnahme erfasst?


das folgt (für den ZwV) aus den §§ 152 II, 20, 21 II mit 148 I 1 ZVG, 1123 II BGB. insbesondere aus 1123 II 1 BGB folgt, dass auch die mieten von der beschlagnahme erfasst sind, deren fälligkeit noch nicht länger als 1 jahr zurückliegt. 1124 regelt vorausverfügungen über, 1125 die aufrechnung mit/gegen solche von der beschlagnahme erfassten forderungen.

m.e. lautet die frage: wenn das guthaben an den mieter zum zeitpunkt der fälligkeit ausgezahlt worden wäre, wäre das zu einem zeitpunkt erfolgt, zu dem die einziehung der miete gegenüber dem hypothekengläubiger [lies: ZwV] unwirksam gewesen wäre? wenn ja: keine aufrechnung mit dem guthaben wegen 1125 BGB.
_________________
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juggernaut

wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche)
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kuezi
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Anmeldungsdatum: 25.04.2006
Beiträge: 178

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 21:12    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Antworten

wenn das guthaben an den mieter zum zeitpunkt der fälligkeit ausgezahlt worden wäre, wäre das zu einem zeitpunkt erfolgt, zu dem die einziehung der miete gegenüber dem hypothekengläubiger [lies: ZwV] unwirksam gewesen wäre?
- die einziehung der der Miete gegenüber dem ZwV wäre nach 1124 II BGB nur dann unwirksam, soweit sie sich auf die Miete oder Pacht für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat bezieht; ..- also die Einziehung der Miete und damit die Aufrechnung gegen die Mietforderung ist unwirksam, wenn es sichum Mieten nach der Beschlagnahme handelt
z.b. 1.6.08 Beschlagnahme - Aufrechnung eines Guthabens aus NKA geht nicht gegen Mietforderungen für Zeitraum nach dem 1.6.08 (z.b. Juli 0Cool - richtig verstanden?
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