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Warmwasserkosten §9 der Heizkostenverordnung
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Daniela02
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.08.2007
Beiträge: 71

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 22:03    Titel: Antworten mit Zitat

Aber wie sieht es mit dem Posten " wenn der vermieter die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat" aus??

http://www.advocat24.de/user_files/rechtstipps/newsl2004-Betriebskosten-Fristen-07-04.pdf
siehe Punkt 2.1

muß ich dann in meinem fall doch zahlen??
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juggernaut
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 10.03.2009
Beiträge: 1479
Wohnort: derzeit: Thüringen

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 23:20    Titel: Antworten mit Zitat

Daniela02 hat folgendes geschrieben::
Aber wie sieht es mit dem Posten " wenn der vermieter die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat" aus?? (...) muß ich dann in meinem fall doch zahlen??

ja.

der ablesedienst ist aber, wie gesagt, des vermieters erfüllungsgehilfe. das heißt, der vermieter muß sich das nicht-ablesen wie eigenes verschulden zurechnen lassen. umgekehrt hat auch der vermieter nichts zu vertreten, wenn der ablesedienst nicht "schuld" war - dann kann die abrechnung auch später erstellt werden.
_________________
.
juggernaut

wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche)
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RM
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 08:10    Titel: Antworten mit Zitat

Frank Oseloff hat folgendes geschrieben::
RM hat folgendes geschrieben::
Ein Vorwegabzug muss allerdings nur dann erfolgen, wenn der unterlassene Vorwegabzug zu einer "ins Gewicht fallenden Mehrbelastung der Wohnraummieter" führen würde (BGH, Urteil vom 8. März 2006 - VIII ZR 78/05). Eine Abrechnung ohne Vorwegabzug bei teilgewerblicher Nutzung ist also keineswegs grundsätzlich fehlerhaft und die Umstände des Einzelfalls sind hier nicht bekannt.

Ja, bei einem Kiosk oä in einem Sechs- oder Achtfamilienhaus mag das sicherlich zutreffen.

Hier aber
Zitat:
ich wohne mit meiner Familie in einem 2-Partienhaus und in diesem sind noch 2 gewerbliche EInheiten.

kommt auf eine Wohneinheit eine Gewerbeeinheit. Da wird man die erwähnte Betriebskostenabrechnung doch mal durchaus zurückweisen und den Vorwegabzug einfordern können.

Im übrigen wird es der Vermieter belegen müssen, dass ein Vorwegabzug entbehrlich war.


Diese Auffassung steht in krassem Gegensatz zur bereits genannten BGH-Entscheidung vom 8. März 2006 - VIII ZR 78/05.
Der BGH hat nicht einmal die Kleinste Andeutung darüber gemacht, dass ein geringfügiger Gewerbeanteil Voraussetzung für die getroffene Entscheidung sein könnte.
Der Begründung ist auch nicht der kleinste Hinweis zu entnehmen, dass der Vermieter die Unterlassung eines Vorwegabzug belegen müsste.
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Frank Oseloff
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.01.2006
Beiträge: 5347
Wohnort: 58332 Schwelm

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 16:55    Titel: Antworten mit Zitat

RM hat folgendes geschrieben::
Der Begründung ist auch nicht der kleinste Hinweis zu entnehmen, dass der Vermieter die Unterlassung eines Vorwegabzug belegen müsste.

Ach ja?

Der Mieter weist die vorgelegte Betriebskostenabrechnung als formal falsch zurück mit der Begründung, das kein Vorwegabzug vorgenommen wurde. Der Vermieter wiederum behauptet, dass dies wegen Unerheblichkeit nicht erforderlich war. Wie nun überprüft der Mieter das, wenn ihm der Nachweis dazu nicht erbracht wird?

 
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Shit happens
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 17:46    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn, wie Frank es verlangt, der Vermieter den Nachweis zu erbringen hätte, dass es keines Vorwegabzugs bedarf, dann müsste er ja genau diesen Vorwegabzug erst einmal durchführen um den Beweis zu erbringen, dass er unnötig ist. Irgendwie kann das doch aber nicht die Schlussfolgerung sein?
_________________
Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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Frank Oseloff
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.01.2006
Beiträge: 5347
Wohnort: 58332 Schwelm

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 18:34    Titel: Antworten mit Zitat

Karsten hat folgendes geschrieben::
Wenn, wie Frank es verlangt, der Vermieter den Nachweis zu erbringen hätte, dass es keines Vorwegabzugs bedarf, dann müsste er ja genau diesen Vorwegabzug erst einmal durchführen um den Beweis zu erbringen, dass er unnötig ist.

So habe ich das auch nicht gemeint, Karsten. Wenn der Vermieter einschätzen kann, dass der Vorwegabzug nicht erforderlich ist, dann führt er ihn auch nicht durch. Erst wenn der Mieter deshalb Einwände gegen die Betriebskostenabrechnung erhebt, wird er belegen müssen, dass der Vorwegabzug nicht erforderlich war.

Denn es geht ja darum, ob die Betriebskostenabrechnung formal korrekt ist oder nicht. Das ist sie nicht, wenn ein Vorwegabzug nicht durchgeführt wurde, es sei denn, dies stellt nur eine nicht oder kaum ins Gewicht fallende Mehrbelastung der Wohnraummieter dar; wie es der BGH ja schon gesagt hat.

Ob dies der Fall ist kann der Mieter aber nur erkennen, wenn er Zahlenmaterial auf dem Tisch hat.

Leider hat es der BGH versäumt, einen prozentualen Richtwert für die Mehrbelastung anzudeuten.

 
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