Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Kaution bei Hausverkauf
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Kaution bei Hausverkauf

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Mietrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
Volker Kles
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.09.2008
Beiträge: 580

BeitragVerfasst am: 22.03.09, 20:43    Titel: Kaution bei Hausverkauf Antworten mit Zitat

Hallo,

angenommen, der Verkäufer übergibt die Mietkaution nicht an den Käufer des Hauses. Das dürfte den Tatbestand der Untreue erfüllen. Wie soll sich der Mieter verhalten? Kann er dem Rechtsnachfolger, der ja in den MV einsteigt, die Miete um die abhanden gekommene Kaution kürzen oder muß er (Wer? Mieter oder Käufer?) den Verkäufer auf Herausgabe verklagen?
_________________
Gruß
V.K.
____________________________________________
Jeder hat in seinem Leben auf sich selber achtzugeben
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
@migo
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.05.2005
Beiträge: 2271
Wohnort: im Ländle

BeitragVerfasst am: 22.03.09, 21:09    Titel: Antworten mit Zitat

Über den Tatbestand der Untreue braucht sich der Mieter keine Gedanken machen. Die Pflicht zur Auszahlung der Kaution geht automatisch an den Käufer über. Ob er die Kaution vom Vorbesitzer erhalten hat oder nicht. Der Mieter sollte sich allerdings Beweise sichern, daß er seinerzeit die Kaution bezahlt hat.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Volker Kles
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.09.2008
Beiträge: 580

BeitragVerfasst am: 22.03.09, 21:41    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die präzise Auskunft.
_________________
Gruß
V.K.
____________________________________________
Jeder hat in seinem Leben auf sich selber achtzugeben
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Volker Kles
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.09.2008
Beiträge: 580

BeitragVerfasst am: 22.03.09, 21:52    Titel: Antworten mit Zitat

Nun mal einen Schritt weiter gedacht: Der Mieter habe wegen zu viel gezahlter Miete (BK-Erstattung) eine Gegenforderung gegen den Hausverkäufer und sei zur Aufrechnung befugt. Dann könnte er z.B. die Miete kürzen, wohl aber nicht gegenüber dem Hauskäufer, denn was hat der damit zu tun.

Kann der Mieter gegenüber dem Vermieter ersatzweise auch mit der Kaution aufrechnen? Falls ja, dann auch gegenüber dem Hauskäufer, weil dieser sie übernommen hat?
_________________
Gruß
V.K.
____________________________________________
Jeder hat in seinem Leben auf sich selber achtzugeben
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Frank Oseloff
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.01.2006
Beiträge: 5347
Wohnort: 58332 Schwelm

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 04:54    Titel: Antworten mit Zitat

Der Hauskäufer tritt mit allen Rechten und Pflichten in das Mietverhältnis ein, da Kauf nicht Miete bricht, § 566 BGB. Es spielt also keine Rolle, ob das Guthaben aus einer Betriebskostenabrechnung aus dem Vertragsverhältnis mit dem alten Vermieter stammt oder nicht.

 
_________________
Shit happens
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden
RM
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 08:18    Titel: Antworten mit Zitat

Frank Oseloff hat folgendes geschrieben::
Der Hauskäufer tritt mit allen Rechten und Pflichten in das Mietverhältnis ein, da Kauf nicht Miete bricht, § 566 BGB. Es spielt also keine Rolle, ob das Guthaben aus einer Betriebskostenabrechnung aus dem Vertragsverhältnis mit dem alten Vermieter stammt oder nicht.


Aufrechnung setzt Personenidendität voraus. Diese ist bei einem Vermieterwechsel nicht gegeben. Es wird also schon eine Rolle spielen, wer bei Entstehung der Mieterforderung Vermieter war.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Frank Oseloff
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.01.2006
Beiträge: 5347
Wohnort: 58332 Schwelm

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 15:19    Titel: Antworten mit Zitat

RM hat folgendes geschrieben::
Aufrechnung setzt Personenidendität voraus.

Nein.

Der Erwerber tritt an Stelle des Vermieters in die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Ansprüche und Pflichten ein, und zwar in alle, die zwischen dem veräussernden Vermieter und dem Mieter zum Zeitpunkt der Veräusserung bestehen und fällig werden oder erst entstehen. Vgl Palandt, BGB 68. Auflage, § 566 BGB Rdn. 15; Schmidt-Futterer, MietR 9. Auflage, § 566 BGB Rdn. 55

 
_________________
Shit happens
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden
juggernaut
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.03.2009
Beiträge: 1479
Wohnort: derzeit: Thüringen

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 17:45    Titel: Antworten mit Zitat

oder einfach gesagt, die personen sind ja identisch: schuldner = mieter, gläubiger = vermieter.
_________________
.
juggernaut

wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche)
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Volker Kles
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.09.2008
Beiträge: 580

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 17:54    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Frank Orseloff,

sind Sie sicher? Falls Sie recht haben, würde es z.B. bedeuten, dass der Käufer vom Mieter rückständige Miete einfordern könnte, die eigentlich noch dem Verkäufer zusteht. Sehr seltsam.

Aber einem Mieter wäre es natürlich durchaus angenehm, wenn er gegenüber dem Hauskäufer Ansprüche geltend machen kann, die vor dem Kauf entstanden und die gegen den Verkäufer nur mittels Prozeß durchsetzbar wären.

Würden Sie so nett sein, Ihre Meinung nochmals auf Herz und Nieren zu überprüfen?
_________________
Gruß
V.K.
____________________________________________
Jeder hat in seinem Leben auf sich selber achtzugeben
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
juggernaut
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.03.2009
Beiträge: 1479
Wohnort: derzeit: Thüringen

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 18:18    Titel: Antworten mit Zitat

Volker Kles hat folgendes geschrieben::
sind Sie sicher? Falls Sie recht haben, würde es z.B. bedeuten, dass der Käufer vom Mieter rückständige Miete einfordern könnte, die eigentlich noch dem Verkäufer zusteht. Sehr seltsam.

ja, das bedeutet es aber. denn die miete steht dem vermieter zu, und das ist der käufer (nach umschreibung im grundbuch, gemäß 566 BGB, also kraft gesetzlicher anordnung, so dass es auf vereinbarungen darüber gegenüber dem mieter nicht ankommt).

die "verteilung" der mieten richtet sich nach den kaufvertraglichen vereinbarungen, die i.d.r. einen stichtag vorsehen, gemeinhin als "übergang von besitz, nutzen, lasten" bezeichnet. ist dadurch vorgesehen, dass dem käufer der "nutzen" erst ab XY zusteht, so stehen die zuvor eingegangenen oder geschuldeten mieten im innenverhältnis dem verkäufer zu.

ihren zweiten absatz verstehe ich nicht - warum sollte es für den mieter einen unterschied machen? im übrigen gibt es bei der aufrechnung durchaus zwei, drei kleinere ausnahmen, die aber am grundsatz nichts ändern und deshalb hier uninteressant sind.
_________________
.
juggernaut

wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche)
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Volker Kles
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.09.2008
Beiträge: 580

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 18:28    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Juggernaut,

meinen Sie mit "2. Absatz" dies?
Volker Kles hat folgendes geschrieben::
Kann der Mieter gegenüber dem Vermieter ersatzweise auch mit der Kaution aufrechnen? Falls ja, dann auch gegenüber dem Hauskäufer, weil dieser sie übernommen hat?
. Damit meine ich: Ersatzweise Aufrechnung mit der Kaution, z.B., weil es infolge Vertragsbeendigung bei der Miete nichts mehr aufzurechnen gibt.
_________________
Gruß
V.K.
____________________________________________
Jeder hat in seinem Leben auf sich selber achtzugeben
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
juggernaut
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.03.2009
Beiträge: 1479
Wohnort: derzeit: Thüringen

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 18:43    Titel: Antworten mit Zitat

nein, diesen:

Volker Kles hat folgendes geschrieben::
Aber einem Mieter wäre es natürlich durchaus angenehm, wenn er gegenüber dem Hauskäufer Ansprüche geltend machen kann, die vor dem Kauf entstanden und die gegen den Verkäufer nur mittels Prozeß durchsetzbar wären.

_________________
.
juggernaut

wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche)
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Volker Kles
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.09.2008
Beiträge: 580

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 18:51    Titel: Antworten mit Zitat

Was ist daran unverständlich? Den Mieter freut es, wenn er für seine BK-Erstattungsforderung dem Käufer die Miete kürzen kann, anstatt den Verkäufer zu verklagen. Ist doch viel einfacher so, oder?
_________________
Gruß
V.K.
____________________________________________
Jeder hat in seinem Leben auf sich selber achtzugeben
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
juggernaut
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.03.2009
Beiträge: 1479
Wohnort: derzeit: Thüringen

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 21:18    Titel: Antworten mit Zitat

vorher konnte er aufrechnen.
nachher kann er aufrechnen.

was hat der verkauf mit seinen ansprüchen oder deren durchsetzbarkeit zu tun?
_________________
.
juggernaut

wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche)
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Frank Oseloff
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.01.2006
Beiträge: 5347
Wohnort: 58332 Schwelm

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 04:57    Titel: Antworten mit Zitat

Volker Kles hat folgendes geschrieben::
Hallo Frank Orseloff,

sind Sie sicher? Falls Sie recht haben, würde es z.B. bedeuten, dass der Käufer vom Mieter rückständige Miete einfordern könnte, die eigentlich noch dem Verkäufer zusteht. Sehr seltsam.

Das ist nicht seltsam, wenn man sich die Ausführungen von juggernaut durchliest. Es kommt darauf an, was Verkäufer und Käufer vereinbart haben.

Ferner gibt es den Forderungsübergang, der Verkäufer kann seine noch offenen Forderungen aus dem Mietverhältnis an den Käufer abtreten.

 
_________________
Shit happens
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Mietrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.