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Volker Kles FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 10.09.2008 Beiträge: 580
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Verfasst am: 22.03.09, 20:43 Titel: Kaution bei Hausverkauf |
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Hallo,
angenommen, der Verkäufer übergibt die Mietkaution nicht an den Käufer des Hauses. Das dürfte den Tatbestand der Untreue erfüllen. Wie soll sich der Mieter verhalten? Kann er dem Rechtsnachfolger, der ja in den MV einsteigt, die Miete um die abhanden gekommene Kaution kürzen oder muß er (Wer? Mieter oder Käufer?) den Verkäufer auf Herausgabe verklagen? _________________ Gruß
V.K.
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Jeder hat in seinem Leben auf sich selber achtzugeben |
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@migo FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 19.05.2005 Beiträge: 2271 Wohnort: im Ländle
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Verfasst am: 22.03.09, 21:09 Titel: |
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Über den Tatbestand der Untreue braucht sich der Mieter keine Gedanken machen. Die Pflicht zur Auszahlung der Kaution geht automatisch an den Käufer über. Ob er die Kaution vom Vorbesitzer erhalten hat oder nicht. Der Mieter sollte sich allerdings Beweise sichern, daß er seinerzeit die Kaution bezahlt hat. |
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Volker Kles FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 10.09.2008 Beiträge: 580
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Verfasst am: 22.03.09, 21:41 Titel: |
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Danke für die präzise Auskunft. _________________ Gruß
V.K.
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Volker Kles FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 10.09.2008 Beiträge: 580
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Verfasst am: 22.03.09, 21:52 Titel: |
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Nun mal einen Schritt weiter gedacht: Der Mieter habe wegen zu viel gezahlter Miete (BK-Erstattung) eine Gegenforderung gegen den Hausverkäufer und sei zur Aufrechnung befugt. Dann könnte er z.B. die Miete kürzen, wohl aber nicht gegenüber dem Hauskäufer, denn was hat der damit zu tun.
Kann der Mieter gegenüber dem Vermieter ersatzweise auch mit der Kaution aufrechnen? Falls ja, dann auch gegenüber dem Hauskäufer, weil dieser sie übernommen hat? _________________ Gruß
V.K.
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Frank Oseloff FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 15.01.2006 Beiträge: 5347 Wohnort: 58332 Schwelm
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Verfasst am: 23.03.09, 04:54 Titel: |
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Der Hauskäufer tritt mit allen Rechten und Pflichten in das Mietverhältnis ein, da Kauf nicht Miete bricht, § 566 BGB. Es spielt also keine Rolle, ob das Guthaben aus einer Betriebskostenabrechnung aus dem Vertragsverhältnis mit dem alten Vermieter stammt oder nicht.
 _________________ Shit happens |
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RM FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.12.2004 Beiträge: 4266 Wohnort: Halle (Saale)
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Verfasst am: 23.03.09, 08:18 Titel: |
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Frank Oseloff hat folgendes geschrieben:: | Der Hauskäufer tritt mit allen Rechten und Pflichten in das Mietverhältnis ein, da Kauf nicht Miete bricht, § 566 BGB. Es spielt also keine Rolle, ob das Guthaben aus einer Betriebskostenabrechnung aus dem Vertragsverhältnis mit dem alten Vermieter stammt oder nicht.
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Aufrechnung setzt Personenidendität voraus. Diese ist bei einem Vermieterwechsel nicht gegeben. Es wird also schon eine Rolle spielen, wer bei Entstehung der Mieterforderung Vermieter war. |
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Frank Oseloff FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 15.01.2006 Beiträge: 5347 Wohnort: 58332 Schwelm
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Verfasst am: 23.03.09, 15:19 Titel: |
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RM hat folgendes geschrieben:: | Aufrechnung setzt Personenidendität voraus. |
Nein.
Der Erwerber tritt an Stelle des Vermieters in die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Ansprüche und Pflichten ein, und zwar in alle, die zwischen dem veräussernden Vermieter und dem Mieter zum Zeitpunkt der Veräusserung bestehen und fällig werden oder erst entstehen. Vgl Palandt, BGB 68. Auflage, § 566 BGB Rdn. 15; Schmidt-Futterer, MietR 9. Auflage, § 566 BGB Rdn. 55
 _________________ Shit happens |
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juggernaut FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 10.03.2009 Beiträge: 1479 Wohnort: derzeit: Thüringen
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Verfasst am: 23.03.09, 17:45 Titel: |
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oder einfach gesagt, die personen sind ja identisch: schuldner = mieter, gläubiger = vermieter. _________________ .
juggernaut
wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche) |
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Volker Kles FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 10.09.2008 Beiträge: 580
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Verfasst am: 23.03.09, 17:54 Titel: |
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Hallo Frank Orseloff,
sind Sie sicher? Falls Sie recht haben, würde es z.B. bedeuten, dass der Käufer vom Mieter rückständige Miete einfordern könnte, die eigentlich noch dem Verkäufer zusteht. Sehr seltsam.
Aber einem Mieter wäre es natürlich durchaus angenehm, wenn er gegenüber dem Hauskäufer Ansprüche geltend machen kann, die vor dem Kauf entstanden und die gegen den Verkäufer nur mittels Prozeß durchsetzbar wären.
Würden Sie so nett sein, Ihre Meinung nochmals auf Herz und Nieren zu überprüfen? _________________ Gruß
V.K.
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juggernaut FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 10.03.2009 Beiträge: 1479 Wohnort: derzeit: Thüringen
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Verfasst am: 23.03.09, 18:18 Titel: |
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Volker Kles hat folgendes geschrieben:: | sind Sie sicher? Falls Sie recht haben, würde es z.B. bedeuten, dass der Käufer vom Mieter rückständige Miete einfordern könnte, die eigentlich noch dem Verkäufer zusteht. Sehr seltsam. |
ja, das bedeutet es aber. denn die miete steht dem vermieter zu, und das ist der käufer (nach umschreibung im grundbuch, gemäß 566 BGB, also kraft gesetzlicher anordnung, so dass es auf vereinbarungen darüber gegenüber dem mieter nicht ankommt).
die "verteilung" der mieten richtet sich nach den kaufvertraglichen vereinbarungen, die i.d.r. einen stichtag vorsehen, gemeinhin als "übergang von besitz, nutzen, lasten" bezeichnet. ist dadurch vorgesehen, dass dem käufer der "nutzen" erst ab XY zusteht, so stehen die zuvor eingegangenen oder geschuldeten mieten im innenverhältnis dem verkäufer zu.
ihren zweiten absatz verstehe ich nicht - warum sollte es für den mieter einen unterschied machen? im übrigen gibt es bei der aufrechnung durchaus zwei, drei kleinere ausnahmen, die aber am grundsatz nichts ändern und deshalb hier uninteressant sind. _________________ .
juggernaut
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Volker Kles FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 10.09.2008 Beiträge: 580
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Verfasst am: 23.03.09, 18:28 Titel: |
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Hallo Juggernaut,
meinen Sie mit "2. Absatz" dies? Volker Kles hat folgendes geschrieben:: | Kann der Mieter gegenüber dem Vermieter ersatzweise auch mit der Kaution aufrechnen? Falls ja, dann auch gegenüber dem Hauskäufer, weil dieser sie übernommen hat? | . Damit meine ich: Ersatzweise Aufrechnung mit der Kaution, z.B., weil es infolge Vertragsbeendigung bei der Miete nichts mehr aufzurechnen gibt. _________________ Gruß
V.K.
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juggernaut FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 10.03.2009 Beiträge: 1479 Wohnort: derzeit: Thüringen
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Verfasst am: 23.03.09, 18:43 Titel: |
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nein, diesen:
Volker Kles hat folgendes geschrieben:: | Aber einem Mieter wäre es natürlich durchaus angenehm, wenn er gegenüber dem Hauskäufer Ansprüche geltend machen kann, die vor dem Kauf entstanden und die gegen den Verkäufer nur mittels Prozeß durchsetzbar wären. |
_________________ .
juggernaut
wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
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Volker Kles FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 10.09.2008 Beiträge: 580
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Verfasst am: 23.03.09, 18:51 Titel: |
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Was ist daran unverständlich? Den Mieter freut es, wenn er für seine BK-Erstattungsforderung dem Käufer die Miete kürzen kann, anstatt den Verkäufer zu verklagen. Ist doch viel einfacher so, oder? _________________ Gruß
V.K.
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juggernaut FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 10.03.2009 Beiträge: 1479 Wohnort: derzeit: Thüringen
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Verfasst am: 23.03.09, 21:18 Titel: |
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vorher konnte er aufrechnen.
nachher kann er aufrechnen.
was hat der verkauf mit seinen ansprüchen oder deren durchsetzbarkeit zu tun? _________________ .
juggernaut
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Frank Oseloff FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 15.01.2006 Beiträge: 5347 Wohnort: 58332 Schwelm
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Verfasst am: 24.03.09, 04:57 Titel: |
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Volker Kles hat folgendes geschrieben:: | Hallo Frank Orseloff,
sind Sie sicher? Falls Sie recht haben, würde es z.B. bedeuten, dass der Käufer vom Mieter rückständige Miete einfordern könnte, die eigentlich noch dem Verkäufer zusteht. Sehr seltsam. |
Das ist nicht seltsam, wenn man sich die Ausführungen von juggernaut durchliest. Es kommt darauf an, was Verkäufer und Käufer vereinbart haben.
Ferner gibt es den Forderungsübergang, der Verkäufer kann seine noch offenen Forderungen aus dem Mietverhältnis an den Käufer abtreten.
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