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Bismark noch neu hier
Anmeldungsdatum: 02.06.2005 Beiträge: 3
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Verfasst am: 02.06.05, 12:06 Titel: Wann kann nach Kostenvoranschlag abgerechnet werden? |
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| Kann der Geschädigte bei Haftpflichtschäden darauf bestehen, nach Kostenvoranschlag abzurechnen, oder ist er auf Verlangen der Versicherung verpflichtet einen beschädigten Gegenstand reparieren zu lassen und dann die Reparaturrechnung vorzulegen? |
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nebelhoernchen FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 02.01.2005 Beiträge: 6900
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Verfasst am: 02.06.05, 12:13 Titel: |
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Man kann den Schaden auch auf Basis eines Kostenvoranschlages mit der Versicherung abrechnen.
Diese wird sich dann aber wahrscheinlich weigern, den Mehrwertsteueranteil zu erstatten, da ohne tatsächliche Reparatur nicht angefallen. |
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Bismark noch neu hier
Anmeldungsdatum: 02.06.2005 Beiträge: 3
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Verfasst am: 02.06.05, 12:38 Titel: |
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Das mit der Ust wäre nicht das Problem für den Geschädigten.
Kann die Versicherung denn verlangen, dass repariert wird? |
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talla FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 14.09.2004 Beiträge: 2452 Wohnort: Bayern
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Verfasst am: 02.06.05, 13:36 Titel: |
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| Zitat: | | Kann die Versicherung denn verlangen, dass repariert wird? |
| nebelhoernchen hat folgendes geschrieben:: | Man kann den Schaden auch auf Basis eines Kostenvoranschlages mit der Versicherung abrechnen.
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_________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben. |
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Bismark noch neu hier
Anmeldungsdatum: 02.06.2005 Beiträge: 3
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Verfasst am: 02.06.05, 13:47 Titel: |
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Sorry, dass ich fast die gleiche Frage nochmal gestellt habe...
ABER: Die Aussage, es KANN per Kostenvoranschlag abgerechnet werden, kann auch bedeuten, dass die Versicherung dies nicht muss.
Wenn die Versicherung auf eine Reperaturrechnung besteht, was soll der Geschädigte dann erwidern? Wo steht das, dass er auch das Recht hat, nicht zu reparieren?
DANKE...  |
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ihuehn FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 17.03.2005 Beiträge: 558 Wohnort: Bielefeld
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Verfasst am: 02.06.05, 14:26 Titel: |
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| Als Geschädigter kannst du dir aussuchen, ob du eine Rechnung einreichst oder einen Kostenvoranschlag. Die Gesellschaft muss das erstatten, was du einreichst. |
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talla FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 14.09.2004 Beiträge: 2452 Wohnort: Bayern
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Verfasst am: 02.06.05, 14:28 Titel: |
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anders gefragt: wo steht, dass er reparieren lassen MUSS?
er muss nicht, es steht dem geschädigten frei, ob er den schaden reapieren lässt und die rechnung sozusagen beglichen wird, oder ob er nicht repariert, und das geld auf der reeperbahn verjubelt...
was anderes ist es beim sog. "naturalersatz" in der Teilkasko bzw. glasversicherung den es gibt/gab., aber das hat mit haftpflicht ja nichst zu tun. _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben. |
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ht-net FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 23.02.2005 Beiträge: 65 Wohnort: Brackenheim
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Verfasst am: 08.06.05, 23:10 Titel: ohne mwst? |
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| ..wieso bei kostenvoranschlag ohne mwst? wenn ich den schaden selber repariere hab ich auch mwst zu bezahlen.... wo soll denn das stehen? |
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ihuehn FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 17.03.2005 Beiträge: 558 Wohnort: Bielefeld
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Verfasst am: 09.06.05, 09:31 Titel: Re: ohne mwst? |
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| ht-net hat folgendes geschrieben:: | | ..wieso bei kostenvoranschlag ohne mwst? wenn ich den schaden selber repariere hab ich auch mwst zu bezahlen.... wo soll denn das stehen? |
dann hast du aber Rechnungen über die benutzten Teile, die du einreichen kannst- d.h. die MwSt. ist nachweisbar angefallen. Das ist was anderes. |
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talla FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 14.09.2004 Beiträge: 2452 Wohnort: Bayern
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Verfasst am: 09.06.05, 09:57 Titel: |
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...aber eben auch nur die anteilige mehrwertsteuer für die gekauften teile, nicht für die mwst die auf die arbeitszeit einer werkstatt anfallen würde.
im übrigen steht das hier:
| Zitat: | BGB §249
Art und Umfang des Schadensersatzes
(1) ...
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
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