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Anmeldungsdatum: 20.05.2005 Beiträge: 3
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Verfasst am: 02.06.05, 17:18 Titel: Rückzahlung der Kaution nach dem Mietverhältnis |
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Die für uns zuständige Immobilienverwaltung, so habe ich jetzt erst erfahren, hat meinem Vormieter die Kaution von 3 Kaltmieten erst nach 1,5 Jahren zurückgezahlt. Ist es rechtlich OK wenn ich bei meiner Kündigung des Mietverhältnisses die letzten 3 Mieten "nicht" bezahle sondern nur den Anteil an den Nebenkosten überweise?
Das Mietobjekt war bei der Übergabe durch den Vormieter und eines Anwesenden der Immobilienverwaltung in einwandfreien Zustand. |
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Klein-Fritzchen FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 25.05.2005 Beiträge: 2262
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Verfasst am: 02.06.05, 17:31 Titel: Re: Rückzahlung der Kaution nach dem Mietverhältnis |
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Zitat: | Ist es rechtlich OK wenn ich bei meiner Kündigung des Mietverhältnisses die letzten 3 Mieten "nicht" bezahle sondern nur den Anteil an den Nebenkosten überweise? |
Nein, "rechtlich OK" ist das nicht. Aber ich wüßte nicht, was der Eigentümer dagegen machen will. |
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Strider FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.09.2004 Beiträge: 11040
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Verfasst am: 02.06.05, 17:55 Titel: |
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Ganz einfach auf Zahlung klagen, die Mietkaution dient der Sicherung ein abwohnen würde dieses unterlaufen. Dies wurde auch schon per Gerichtsurteil festgestellt. Dann darf der Mieter nicht nur die fehlenden Mieten nachbezahlen sondern auch noch die Zinsen, sowie Gerichts- und Anwaltskosten. |
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PAYBACK noch neu hier
Anmeldungsdatum: 20.05.2005 Beiträge: 3
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Verfasst am: 03.06.05, 07:22 Titel: |
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dein Zitat:
Dies wurde auch schon per Gerichtsurteil festgestellt...
Welches Gericht? Wann? Wo? |
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Strider FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.09.2004 Beiträge: 11040
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Verfasst am: 03.06.05, 07:37 Titel: |
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http://www.ratgeberrecht.de/urteile/leitsatz/rl03037.html hat folgendes geschrieben:: | LG München
1996-07-17
14 S 5138/96
Abwohnen der Mietkaution
Der Mieter ist nicht berechtigt, die Mietkaution "abzuwohnen", in dem er in den letzten Monat vor Beendigung des Mietverhältnisses die Miete nicht mehr zahlt und den Vermieter bittet, die Miete mit der Kaution zu verrechnen.
Die Kaution dient der Sicherung der Ansprüche des Vermieters (z.B. bei Schäden). Durch das Abwohnen würde dieser Sicherungszweck unterlaufen.
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FOC FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 12.06.2005 Beiträge: 671
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Verfasst am: 12.06.05, 18:55 Titel: |
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Mal eine Frage.
Der Mieter darf die Kaution nicht abwohnen, weil ihm die Kaution erst nach Mietende zusteht. Was nun wenn er die letzten 2 Monate nicht gezahlt hat und die Mietzeit zu Ende ist? Kann man dann als Vermieter noch die Mieten - als solches - einklagen?
Oder muss man sich dann darauf einlassen, dass diese gegen die Kaution verrechnet werden?
Hintergrund: Schäden and der Wohnung und unzulässig geminderte Miete würden die Kaution aufbrauchen. Die 2 Mieten würden dann noch fehlen. Folge: Der Vermieter müßte klagen und vermutlich die Schäden nachweisen und die unberechtigte Minderung.
Wenn er aber die Miete separat per Mahnbescheid anfordern und erhalten könnte (wie VOR Mietende), dann hätte er die Kaution zu seiner Verfügung und der Mieter müßte klagen, um an die Kaution dran zu kommen - und nachweisen, dass er die Miete kürzen durfte etc.
Danke im voraus ! _________________ Herzliche Grüße
FOC
Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen. |
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@migo FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 19.05.2005 Beiträge: 2271 Wohnort: im Ländle
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Verfasst am: 12.06.05, 19:47 Titel: |
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Die Rückzahlung der Kaution ist erst dann fällig, wemm alle Ansprüche aus dem Mietverhältnis (auch Nebenkosten) abgerechnet sind. Aus diesem Grund kann es zu Verzögerungen kommen, wenn der Mieter am Anfang des Abrechnungsjahres auszieht. |
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nebelhoernchen FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 02.01.2005 Beiträge: 6900
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Verfasst am: 12.06.05, 20:02 Titel: |
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Schadensersatzforderung aus evtl. vom Mieter verursachten Schäden kann der Vermieter innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses geltend machen. Von daher hat der Mieter keinen Anspruch auf Auszahlung der geleisteten Mietkaution vor Ablauf dieser Frist. |
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FOC FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 12.06.2005 Beiträge: 671
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Verfasst am: 12.06.05, 21:01 Titel: |
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Würde dann ein billiger Mahnbescheid, ausgestellt auf die letzten nicht gezahlten 2 Monatsmieten, reichen ?
Die Kaution würde dann den Rest decken.
Vorteil dieser Variante:
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- der Mahnbescheid stoppt die Verjährung der Ansprüche und ist billig. Macht der Mieter nichts, erhält man einen Titel. Widerspricht er, so landet man automatisch vor Gericht (was nicht mehr kostet als direkt dahin zu gehen - und man spart ein Schlichtungsverfahren).
- Die 2 Monatsmieten sind unstrittig, d.h. dagegen kann der Mieter nichts einwenden - außer dass er darauf besteht, diese von der Kaution zu begleichen (was ja nicht OK wäre).
- Es braucht vor Gericht nicht wegen Schönheitsreparaturen, Mietminderung etc. gestritten werden (sondern nur wegen der 2 MM), denn alles außer den 2MM würde die Kaution ja abdecken. Wollte der Mieter etwas von der Kaution wieder haben, müßte ER klagen.... _________________ Herzliche Grüße
FOC
Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen. |
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