Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Frist für Nebenkostenabrechnung ? Wie verhalten ?
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Frist für Nebenkostenabrechnung ? Wie verhalten ?

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Mietrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
Christian2807
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 13.06.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 13.06.05, 19:22    Titel: Frist für Nebenkostenabrechnung ? Wie verhalten ? Antworten mit Zitat

Hallo,

folgender Sachverhalt liegt vor:

Der Mietvertrag wurde beendet zum November 2003. Nun kommt eine Mahnung mit der Aufforderung die Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung 2003 zu zahlen. Angeblich bereits im Januar 2005 fällig gewesen. Diese liegt jedoch dem ehemailigen Mieter A nicht vor.

Wie muss sich der Mieter A jetzt verhalten? Kann er die Einrede der Verjährung geltend machen?

Vielen Dank für die Auflösung des Sachverhalts im Voraus.

Viele Grüße


Christian2807
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
ichweissnicht
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.01.2005
Beiträge: 359

BeitragVerfasst am: 13.06.05, 19:26    Titel: Antworten mit Zitat

Meiner Kenntnisse nach sollte die auch schon im Januar 2005 verjährt gewesen sein, so der Vermieter immer nach Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr abgerechnet hat.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Christian2807
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 13.06.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 13.06.05, 20:01    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für deine schnelle Antwort.


Und wie muss sich der Mieter A nun genau gegenüber dem Vermieter verhalten?

Hat noch jemand ne Meinung zu dem Sachverhalt?


Vielen Dank.


Christian2807
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Strider
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 13.06.05, 20:52    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn der VM beweisen kann das die Abrechnung fristgerecht zugegangen ist dann muss der Mieter bezahlen. Die Frage ist also kann der VM es beweisen?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
iwerner
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 78

BeitragVerfasst am: 14.06.05, 07:11    Titel: Antworten mit Zitat

Ist die Abrechnung für 2003 Ende Dez. 04 zugegangen, liegt die Fälligkeit der Forderung im Januar 05. Damit greift die Verjährung nicht.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
ichweissnicht
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.01.2005
Beiträge: 359

BeitragVerfasst am: 14.06.05, 08:15    Titel: Antworten mit Zitat

[quote="iwerner"]Ist die Abrechnung für 2003 Ende Dez. 04 zugegangen, liegt die Fälligkeit der Forderung im Januar 05. Damit greift die Verjährung nicht.[/quote]

Wer sagt das? Ich kenne nur Fälle, in denen die Summe sofort fällig ist.

Spielt aber auch keine Rolle, wie das geregelt ist, denn die Frage ist: Wann genau ist dem Mieter die Forderung zugegangen bzw. kann der VM den fristgerechten Zugang (spät. 31.12.2004) beweisen? (wie Strider shcon sagte)
Und evtl. noch: Trägt der VM vielleicht kein Verschulden an der Verspätung? (... dann müßte evtl. doch noch gezahlt werden)

Christian?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Werner
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 14.06.05, 09:18    Titel: Antworten mit Zitat

Nachdem Sachvortrag ist die NK-Abrechnung fristgemäß eingegangen. (??)
Es wurde nach der Verjährung aus der Nachzahlung gefragt.
Die Ansprüche aus Nebenkosten verjähren in drei Jahren. Jedoch beginnt die Verjährungsfrist nicht zu dem Zeitpunkt, zu dem die Abrechnungsperiode endet, sondern wenn dem Mieter die Abrechnung zugeht (BGH NJW 1991, 150; ZMR 1991, 133).
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Christian2807
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 13.06.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 14.06.05, 18:06    Titel: @ Werner Antworten mit Zitat

Hallo,

allein aufgrund der Fälligkeit kann doch nicht darauf geschlossen werden, dass die Abrechnung auch innerhalb eines Jahres bei dem Mieter angekommen ist, oder?

Wie kann der Vermieter den Zugang nachweisen? Durch einfachen Brief und ggf. Vermerk in einem Postausgangsbuch?

Vielen Dank für Eure Antworten!

Christian 2807
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Strider
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 15.06.05, 06:56    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn der VM Zeugen hat das er den Brieg mit dem Inhalt der Abrechnung abgeschickt hat sollte das ausreichend sein.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Werner
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 15.06.05, 08:08    Titel: Antworten mit Zitat

In vielen Fällen müssen Mieter und Vermieter nachweisen können, das Sie rechtsverbindliche Erklärungen, z.B. Kündigungen, Mieterhöhungserklärungen, an den anderen Vertragspartner zugestellt haben. Ein Brief mit einer solchen Willenerklärung gilt dann als zugegangen, wenn er in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, sodass er unter normalen Umständen vom Inhalt Kenntnis nehmen kann. Das wird in der Regel angenommen, wenn der Brief in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen worden ist, denn es wird vorausgesetzt , das der Hausbriefkasten einmal täglich geleert wird. Ist der Empfänger zum Beispiel in Urlaub oder im Krankenhaus, dann muss er dafür sorgen, das ein Vertreter die Post aus dem Briefkasten holt. (BAG NJW-RR 89, 758). Der Absender muss aber beweisen, das der Brief tatsächlich in den Hausbriefkasten des Empfängers eingeworfen wurde.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Mietrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.