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Christian2807 noch neu hier
Anmeldungsdatum: 13.06.2005 Beiträge: 3
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Verfasst am: 13.06.05, 19:22 Titel: Frist für Nebenkostenabrechnung ? Wie verhalten ? |
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Hallo,
folgender Sachverhalt liegt vor:
Der Mietvertrag wurde beendet zum November 2003. Nun kommt eine Mahnung mit der Aufforderung die Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung 2003 zu zahlen. Angeblich bereits im Januar 2005 fällig gewesen. Diese liegt jedoch dem ehemailigen Mieter A nicht vor.
Wie muss sich der Mieter A jetzt verhalten? Kann er die Einrede der Verjährung geltend machen?
Vielen Dank für die Auflösung des Sachverhalts im Voraus.
Viele Grüße
Christian2807 |
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ichweissnicht FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 28.01.2005 Beiträge: 359
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Verfasst am: 13.06.05, 19:26 Titel: |
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Meiner Kenntnisse nach sollte die auch schon im Januar 2005 verjährt gewesen sein, so der Vermieter immer nach Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr abgerechnet hat. |
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Christian2807 noch neu hier
Anmeldungsdatum: 13.06.2005 Beiträge: 3
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Verfasst am: 13.06.05, 20:01 Titel: |
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Danke für deine schnelle Antwort.
Und wie muss sich der Mieter A nun genau gegenüber dem Vermieter verhalten?
Hat noch jemand ne Meinung zu dem Sachverhalt?
Vielen Dank.
Christian2807 |
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Strider FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.09.2004 Beiträge: 11040
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Verfasst am: 13.06.05, 20:52 Titel: |
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Wenn der VM beweisen kann das die Abrechnung fristgerecht zugegangen ist dann muss der Mieter bezahlen. Die Frage ist also kann der VM es beweisen? |
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iwerner FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 08.06.2005 Beiträge: 78
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Verfasst am: 14.06.05, 07:11 Titel: |
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Ist die Abrechnung für 2003 Ende Dez. 04 zugegangen, liegt die Fälligkeit der Forderung im Januar 05. Damit greift die Verjährung nicht. |
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ichweissnicht FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 28.01.2005 Beiträge: 359
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Verfasst am: 14.06.05, 08:15 Titel: |
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[quote="iwerner"]Ist die Abrechnung für 2003 Ende Dez. 04 zugegangen, liegt die Fälligkeit der Forderung im Januar 05. Damit greift die Verjährung nicht.[/quote]
Wer sagt das? Ich kenne nur Fälle, in denen die Summe sofort fällig ist.
Spielt aber auch keine Rolle, wie das geregelt ist, denn die Frage ist: Wann genau ist dem Mieter die Forderung zugegangen bzw. kann der VM den fristgerechten Zugang (spät. 31.12.2004) beweisen? (wie Strider shcon sagte)
Und evtl. noch: Trägt der VM vielleicht kein Verschulden an der Verspätung? (... dann müßte evtl. doch noch gezahlt werden)
Christian? |
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Werner FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.09.2004 Beiträge: 7530 Wohnort: Koblenz
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Verfasst am: 14.06.05, 09:18 Titel: |
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Nachdem Sachvortrag ist die NK-Abrechnung fristgemäß eingegangen. (??)
Es wurde nach der Verjährung aus der Nachzahlung gefragt.
Die Ansprüche aus Nebenkosten verjähren in drei Jahren. Jedoch beginnt die Verjährungsfrist nicht zu dem Zeitpunkt, zu dem die Abrechnungsperiode endet, sondern wenn dem Mieter die Abrechnung zugeht (BGH NJW 1991, 150; ZMR 1991, 133). |
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Christian2807 noch neu hier
Anmeldungsdatum: 13.06.2005 Beiträge: 3
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Verfasst am: 14.06.05, 18:06 Titel: @ Werner |
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Hallo,
allein aufgrund der Fälligkeit kann doch nicht darauf geschlossen werden, dass die Abrechnung auch innerhalb eines Jahres bei dem Mieter angekommen ist, oder?
Wie kann der Vermieter den Zugang nachweisen? Durch einfachen Brief und ggf. Vermerk in einem Postausgangsbuch?
Vielen Dank für Eure Antworten!
Christian 2807 |
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Strider FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.09.2004 Beiträge: 11040
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Verfasst am: 15.06.05, 06:56 Titel: |
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Wenn der VM Zeugen hat das er den Brieg mit dem Inhalt der Abrechnung abgeschickt hat sollte das ausreichend sein. |
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Werner FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.09.2004 Beiträge: 7530 Wohnort: Koblenz
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Verfasst am: 15.06.05, 08:08 Titel: |
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In vielen Fällen müssen Mieter und Vermieter nachweisen können, das Sie rechtsverbindliche Erklärungen, z.B. Kündigungen, Mieterhöhungserklärungen, an den anderen Vertragspartner zugestellt haben. Ein Brief mit einer solchen Willenerklärung gilt dann als zugegangen, wenn er in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, sodass er unter normalen Umständen vom Inhalt Kenntnis nehmen kann. Das wird in der Regel angenommen, wenn der Brief in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen worden ist, denn es wird vorausgesetzt , das der Hausbriefkasten einmal täglich geleert wird. Ist der Empfänger zum Beispiel in Urlaub oder im Krankenhaus, dann muss er dafür sorgen, das ein Vertreter die Post aus dem Briefkasten holt. (BAG NJW-RR 89, 758). Der Absender muss aber beweisen, das der Brief tatsächlich in den Hausbriefkasten des Empfängers eingeworfen wurde. |
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