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Verfasst am: 15.06.05, 19:45 Titel: Eigenbedarf auch durch Büro?
Hallo,
angenomen, ich plane ein Zweifamilienhaus zu kaufen. Die untere Wohnung (steht leer) soll für mich der Wohnbereich werden. Oben ist vermietet.
Deshalb die Frage...kann ich dem Mieter aus Gründen des Eigenbedarfs kündigen, um dort mein vollgewerbliches Büro einzurichten?
Ich weiss, dass man im Zweifamilienhaus auch grundlos kündigen kann...aber leider kann ich mein Büro nicht so lange (3 Monate + 3 Monate wären das ja dann) woanders improvisieren.
Anmeldungsdatum: 02.02.2005 Beiträge: 452 Wohnort: Bad Fallingbostel
Verfasst am: 16.06.05, 07:06 Titel:
Moin,
die Frage gehört eigentlich ins Mietrecht, aber nach meinem verständnis hat Büro gerade nichts mit Eigennutzung zu tun, denn m.E. bezieht sich die Eigennutzung immer auf wohnen.
Noch ein Tipp: Bedenken sie, sie dürften überhaupt erst als Eigentümer kündigen (siehe hier aktueller Beitrag im Forum).
Es wäre sinnvoller den alten ET kündigen zu lassen, damit sie ein leeres Haus erwerben. I.ü. sind die Kaufpreise von vermieteten ZFH i.d.R. geringer als wenn sie leerstehend sind.
Das ist darin begründet, dass der Erwerber ja ein nicht zu unterschätzendes Risiko trägt (bis hin zur Räumungsklage) das kann dauern, kostet Zeit, Nerven und auch Geld. _________________ Herzliche Grüße
Jens Rohde
www.svb-rohde.de
Mein Betrag stellt ausschließlich meine persönliche Meinung dar. Er ist weder als Rechtsberatung zu verstehen noch ersetzt er eine solche!
Eine Eigenbedarfskündigung zur Umwandlung von Wohnraum in Gewerberaum wird nicht durchsetzbar sein.
Für die Vermieterkündigung ist nach § 573 Abs. 1 BGB ein berechtigtes Interesse erfoderlich. Das berechtigte Interesse ist nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 insbesondere dann gegeben, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich selbst benötigt.
Da der Verkäufer lt. Sachverhalt nicht im Haus wohnt, dürfte es für eine Kündigung vor dem Verkauf am bverechtigten Interesse fehlen. Ach eine Kündigung nach § 573a BGB scheidet aus.
Damit zeichnen sich für mich folgende Alternativen ab:
- Vereinbarung mit dem Mieter über die Beendigung des Mietverhältnisses.
- Einrichtung des Büro in der leerstehenden Wohnung und Eigenbedarfskündigung nach Eigentumsübergang
- Nutzung der leerstehenden Wohnung als Wohnräume und Kündigung nach 573a BGB nach Eigentumsübergang.
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