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Kann die Forderung der Kaution eines VM verjähren?
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Meiner-einer
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Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 1481
Wohnort: Ostzone

BeitragVerfasst am: 16.06.05, 21:02    Titel: Antworten mit Zitat

Ein symetrisches Mietrecht, bei dem ein Vermieter nicht um etliche tausend Euro betrogen werden kann - finden Sie das ist zu viel verlangt?
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flo2
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Anmeldungsdatum: 31.03.2005
Beiträge: 876
Wohnort: Augsburg

BeitragVerfasst am: 16.06.05, 21:43    Titel: Antworten mit Zitat

Vermieter sind Sie freiwillig - Mieter nicht.

Wenn Ihnen das Mietrecht nicht passen, dann lassen Sie die Vermieterei eben.

Ich befinde mich selbst auf Vermieterseite, und mir geht das ständige Gejammere hier im Forum auf die Nerven.
_________________
An die vielen Fragesteller, die sich über Antworten von "questionable content" aufregen: qc schreibt nicht nur sehr viele, sondern auch durchgehend sehr gute Beiträge.
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Meiner-einer
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 1481
Wohnort: Ostzone

BeitragVerfasst am: 17.06.05, 02:28    Titel: Antworten mit Zitat

Liebes flo, Sie gleiten vom Thema ab (Kann die Forderung der Kaution eines VM verjähren? - zur Erinnrung)

Ihre Polemik dürfen Sie gerne für sich behalten. Bitte weiter mit Fakten zum Thema, das interessiert mich wirklich.
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Werner
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 17.06.05, 08:06    Titel: Antworten mit Zitat

In der Tat liegt hier keine Verjährung vor. Mit der geschuldeten Zahlungen ist der Mieter im Verzug. Zu keiner Zeit hat der VM auf diese Zahlungsanforderung verzichtet und der Mieter davon nicht ausgehen konnte. Entscheidend für die Verjährung bzw. auch Verwirkung ist, dass vor verspäteter Geltendmachung der Eindruck erweckt wird, der Berechtigte wolle sein Recht (Forderungen) nicht mehr ausüben. (Siehe BGH WM 84, 127)
Das sogenannte Zeitmoment der Verwirkung reicht für den Rechtsverlust des Vermieters alleine nicht aus, es muss also noch das sogenannte Umstandsmoment hinzukommen. Das bedeutet, das neben dem zeitlichen Ablauf Umstände erkennbar sein müssen, die beim Mieter das Vertrauen gesetzt haben, der Vermieter werde eine bestimmte Forderung nicht mehr geltend machen.
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Yvonne
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Anmeldungsdatum: 30.09.2004
Beiträge: 2522
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 17.06.05, 08:09    Titel: Antworten mit Zitat

Meiner-einer hat folgendes geschrieben::
Wenn man sich anschaut was die Berliner MieterGemeinschaft e.V. sonst noch so absondert, würde ich den Beitrag nicht mit geltendem Recht gleichsetzen, sondern ihn als Meinungsäußerung einer (einseitigen) Interessenvertretung ansehen.


Ja, ich weiß.
Wollte das auch nicht als "gegebenes Recht" posten. War nur etwas, daß ich "auf die schnelle" gefunden hatte, deshalb auch keine Meinung dazu sondern lediglich der link.
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@migo
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Anmeldungsdatum: 19.05.2005
Beiträge: 2271
Wohnort: im Ländle

BeitragVerfasst am: 17.06.05, 09:23    Titel: Antworten mit Zitat

Bei solchen Fragen muß man an der Mündigkeit macher Mieter zweifeln. Jetzt ist auch verständlich warum der Wohnungsbau in D immer weiter zurück geht.
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Kunibert11
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.06.2005
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 20.06.05, 16:17    Titel: Antworten mit Zitat

Nichtleistung der Kaution ist auch ein Grund für fristlose Kündigung gem. § 543 I BGB.

Problem: Erklärung binnen angemessener Frist, § 314 BGB ?

KG Berlin, GE 2005, 236: Nichtleistung ist Dauertatbestand, Verjährungs- und Ausschlussfrist läuft also nicht!!!
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mastercut
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 18.05.2005
Beiträge: 2202

BeitragVerfasst am: 08.09.05, 11:39    Titel: Antworten mit Zitat

Hierzu hätte ich nochmal eine kleine Zusatzfrage:

Wie sieht es aus, wenn der VM die nicht geleistete Kaution über mehrere Jahre nicht anmahnt. Nun kommt es zu Missstimmungen zwischen M und VM aus anderen Gründen. Daraufhin geht der VM zum Anwalt und dieser fordert nun die ausstehende Kaution, natürlich nicht ohne seine eigenen Kosten wegen Verzuges noch drauf zu packen.

Nun ist die Frage, Verzug liegt wohl vor. Jedoch wurde dieser Zustand seit langer Zeit so hingenommen. Können nun die Anwaltskosten dem M aufgebürdet werden, oder wäre nicht doch hier der VM zunächst angehalten, aus Schadensminderungsgesichtspunkten nochmal selbst die Kaution anzumahnen?

Gruß
mc
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