Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
wenn man einen Brief verfasst, der den Empfänger möglicherweise dazu verleiten könnte anzunehmen, man wäre selbst Anwalt, obwohl man dieses gar nicht ist, mit was für Konsequenzen hätte man zu rechnen ?
Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz ist wohl nur eine Ordnungswidrigkeit, unf wird mit Bußgeld geahndet, also könnte doch so ein Verstoß gar nicht so tragische Folgen haben ?
Es könnte doch durchaus sein, dass man jemanden, der einem sehr Nahe steht, helfen wollte. Aber das sollte doch nicht weitreichende Konsequenzen haben.
Konkret meine ganz neutrale Frage:
Was für Folgen könnte es haben, wenn jemand annimmt, man wäre Anwalt, feststellt das dem nicht so ist, und deswegen gegen einen vorgeht ?
Der Vorsatz als Anwalt aufzutreten war jedoch nicht gegeben.
Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen
(1) Wer unbefugt
1. inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,
2. die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt,
3. die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder
4. inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 4, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht, können eingezogen werden.
Was für Folgen könnte es haben, wenn jemand annimmt, man wäre Anwalt, feststellt das dem nicht so ist, und deswegen gegen einen vorgeht ?
Der Vorsatz als Anwalt aufzutreten war jedoch nicht gegeben.
Die Frage ist ja, was diese Annahme hervorgerufen hat.
Und da fällt mir kaum etwas anderes ein als die explizite Aussage "ich bin Anwalt".
Wenn der Betreffende dies lediglich vermutet (etwa wegen der juristisch klingenden Ausdrucksweise), genügt das nicht für den §132a StGB.
Grenzwertige Aussagen kann es natürlich immer geben, etwa ein "während meines Jurastudiums habe ich gelernt..." (was ja nicht unbedingt bedeutet, daß man dieses auch abgeschlossen hat) - es ist immer auf den Gesamteindruck im Einzelfall abzustellen. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
War mein Beitrag hilfreich? Bewerten Sie ihn durch Klick auf die grünen Punkte links unter meinem Namen.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.