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ich habe von meinem Arbeitgeber eine Abmahnung bekommen,
weil ich beim Rangieren ohne Einweiser, obwohl dies per Dienst-
anweisung angewiesen wurde, ein Fahrzeug beschädigt habe
(kleine Delle und Lackschaden).
Nach schriftlicher Stellungnahme habe ich nun die Abmahnung
erhalten, inklusive der Ankündigung, dass man mir den Schaden
in Rechnung stellen wird.
Frage:
Bestraft wurde in diesem Fall ja nicht das Rangieren ohne Ein-
weiser, sondern dass etwas dabei passiert ist, dem Arbeitgeber
ein Schaden entstanden ist - deswegen die Abmahnung aus
meiner Sicht. Wenn ich nun für den entstandenen Schaden auf-
komme, ist dann die Abmahnung nicht eine doppelte Bestrafung?
Und wie lange ist die Abmahnung unter diesen Umständen relevant
bzw. wie lange darf sie in der Personalakte verweilen?
Bestraft wurde in diesem Fall ja nicht das Rangieren ohne Ein-
weiser, sondern dass etwas dabei passiert ist, dem Arbeitgeber
ein Schaden entstanden ist - deswegen die Abmahnung aus
meiner Sicht. Wenn ich nun für den entstandenen Schaden auf-
komme, ist dann die Abmahnung nicht eine doppelte Bestrafung?
Das ist so nicht korrekt.
Eine Abmahnung kann generell dann erfolgen, wenn gegen Anweisung des AG verstoßen wurde. Dazu muß kein Schaden entstanden sein. Klassisches Beispiel: Zuspätkommen.
Ihr AG hätte Sie also auch dann abmahnen können, wenn gar kein Unfall passiert wäre und er lediglich davon erfahren hätte, daß Sie entgegen der Dienstanweisung gehandelt haben.
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