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Veränderte Mietsituation durch Spielplatz im Innenhof.
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Schickse
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Anmeldungsdatum: 16.02.2005
Beiträge: 610

BeitragVerfasst am: 24.06.05, 09:09    Titel: Antworten mit Zitat

Ich würde gern noch mal auf tagueras Posting zurückkommen. Die Aussage, Kinderlärm sei immer hinzunehmen, ist mir hier zu allgemein. Und die Diskussion Rücksicht ja oder nein ist hier auch nicht gefragt.

Der Mieter hat die Wohnung angemietet, als der Innenhof noch spielgerätefrei war. Der Vermieter hat ihn wohl nicht darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, dort eine Sandkiste und/ oder andere Spielgeräte aufzustellen. Der Poster hat festgestellt, dass er nicht in die Wohnung eingezogen wäre, hätte er von dem Vorhaben gewußt. Da er abends bzw. nachts arbeitet, ist der Kinderlärm für ihn eine schwere Störung der Vertragsgrundlage (§ 313 BGB) oder Anlaß zur Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund (§ 314 BGB).

Sicher ist davon auszugehen, dass in einem Innenhof auch Kinder spielen. Aber das Aufstellen von Spielgeräten veranlasst nunmal Kinder (und Eltern) sich dort häufiger aufzuhalten, Freunde mitzubringen. Das gilt für Mieter und Nachbarn. Der Vermieter muss sich also einen großen Teil des Lärms zurechnen lassen, denn er hat aufgestellt oder die Erlaubnis erteilt.
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Gast






BeitragVerfasst am: 24.06.05, 09:17    Titel: Antworten mit Zitat

Mein Mann arbeitet auch Nachts und was soll man da machen? Das Leben rund um einen herum geht trotzdem weiter. Ich denke ein Auszug ist da die einzige Möglichkeit, bezweifle aber, dass der Vermieter den Umzug zahlen muss. Wenn direkt neben ein Wohnhaus von der Stadt ein Kindergarten gebaut wird, kann man ja auch nicht verlangen,dass der Umzug bezahlt wird und die Mieter werden auch nicht vorher gefragt, ob es recht ist oder nicht. Ich glaube schon, dass der Vermieter da das größere Recht hat. Gruß M.
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Christoph
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 2674
Wohnort: Lüpiland

BeitragVerfasst am: 24.06.05, 09:19    Titel: Antworten mit Zitat

Daß der VM den Umzug nicht bezahlen muß, ist ja wohl klar. Das Aufstellen eines Sandkastens und der damit verbundene Kinderlärm berechtigt nicht zur Mietminderung. Unabhängig ob der Kasten bei Einzug da war oder nicht. Wenn es dem Mieter zu bunt wird, bleibt ihm nichts anderes übrig, als auf eigene Kosten umzuziehen.
_________________
Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar.

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Strider
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 24.06.05, 09:31    Titel: Antworten mit Zitat

mal ein paar urteile.. gefunden bei ratgeberrecht.de

Zitat:

AG München
1999-10-07
412 C 23697/99
Rechtsbereich/Normen: § 536 BGB
Einstellung in die Datenbank: 2002-08-13
Bearbeitet von: Lars Breuer
Quelle: Wohnungswirtschaft und Mietrecht

Kinderlärm kein Wohnmangel
Der Einzug einer Familie mit Kindern in die Nachbarwohnung rechtfertigt keine Mietminderung.

Die Vorstellung, ein Kind als ein Übel oder Mangel hinzustellen sei menschenunwürdig, so das Münchener Gericht. Aus diesem Grund sei auch die Zusicherung beim Einzug, die Wohnanlage sei von Kindern freigehalten, wegen Verstoßes gegen die guten Sitten unwirksam.


BGH
2003-01-22
VIII ZR 244/02
Rechtsbereich/Normen: § 635
Einstellung in die Datenbank: 2003-06-10
Bearbeitet von: Martina Seipelt
Quelle: dpa

Achtung Vermieter: Mieter mit Kindern dürfen nicht diskriminiert werden !
Ein Vermieter darf einen Nachmieter nicht alleine deshalb ablehnen, weil dieser mit einem Kind einziehen will.
Mit dieser Entscheidung gaben die Richter des Bundesgerichtshof zwei Brüder Recht, deren Nachmieter-Vorschlag von der Vermieterin abgelehnt worden war. Die Vermieterin hatte sich damit einverstanden erklärt den befristeten Mietvertrag zu beenden, sofern ein "geeigneter Nachmieter" gefunden werde. Einen alleinerziehenden Vater mit Kind wollte die Vermieterin allerdings nicht einziehen lassen. Grund: Der Mann habe ein Kind und sei daher als Nachmieter "unzumutbar". Schließlich hatten sich die Hausbewohner bereits früher über Kinderlärm beschwert. Als sie die Brüder wegen der entgangenen Miete in Anspruch nahm, wurde die Sache letztinstanzlich dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Die Richter entschieden: Allein der Umstand, dass ein Mieter - und hierzu gehörten auch Kinder - normale Wohngeräusche verursache, sei kein Ablehnungsgrund.




AG Hamburg

47 C 1789/95
Rechtsbereich/Normen: § 585 BGB
Einstellung in die Datenbank: 2002-08-13
Bearbeitet von: Lars Breuer
Quelle: Wohnungswirtschaft und Mietrecht

Heizungs- statt Kinderlärm
Ein Mieter, der sich durch Kinderlärm gestört fühlt, ist nicht berechtigt, als Gegenmaßnahme bis zu 7 Minuten auf Heizkörper bzw. Heizungsrohre in seiner Wohnung zu schlagen.

Selbst wenn der Kinderlärm über das übliche Maß hinausgeht, hätte der Mieter seinen Nachbarn anschreiben oder ansprechen müssen und - falls dies ohne Erfolg geblieb wäre - gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen.




AG Hamburg
---
32 C 608/00
Rechtsbereich/Normen: BGB
Einstellung in die Datenbank: 2002-02-14
Bearbeitet von: Julia Hinkelmann
Quelle: Mieter Zeitung DMB Februar 2002

Kinderlärm in der Wohnung muss hingenommen werden
Zur Vertragsgemäßen Nutzung einer Wohnung gehört auch, dass Kinder spielen und Lärm machen.

Dies geht aus einem Urteil des Hamburger Amtsgerichts hervor. Auch laute Ermahnungen der Eltern müssen hingenommen werden.



LG Köln
---
12 S 389/70
Rechtsbereich/Normen: BGB
Einstellung in die Datenbank: 2001-11-09
Bearbeitet von: Markus Baum
Quelle: Mieterzeitung, WM 1971, S. 96

Mietminderung bei Kinderlärm während der Ruhezeit
Ein Mieter kann die Miete mindern, wenn Kinder übermäßigen und vermeindbaren Lärm, insbesondere während der allgemeinen Ruhezeiten, z.B. durch das Springen von Stühlen usw., verursachen. Dies geht aus einem Urteil des LG Köln hervor.


AG Trier
2001-01-17
5 C 194/00
Rechtsbereich/Normen: BGB
Einstellung in die Datenbank: 2001-11-09
Bearbeitet von: Markus Baum
Quelle: Mieterzeitung, WM 1983, S. 237

Kinderlärm muss unter gewissen Umständen toleriert werden
Die Bewohner eines größeren Mietshauses müssen Lärm wie Kindergeschrei, Kindergetrampel oder gelegentliches Fallenlassen von Gegenständen nach einem Urteil des AG Trier tolerieren. Die Miete drf dann nicht gekürzt werden.



LG Bad Kreuznach
2001-07-03
1 S 21/01
Rechtsbereich/Normen: BGB
Einstellung in die Datenbank: 2001-11-09
Bearbeitet von: Markus Baum
Quelle: Mieterzeitung

Keine fristlose Kündigung des Mietvertrags aufgrund von Kinderlärm
Kinderlärm rechtfertigt keine fristlose Kündigung wegen Störung des Hausfriedens.

Die entschieden die Richter des LG Bad Kreuznach. Demnach müssen Vermieter und Mieter Lärmbeeinträchtigungen tolerieren, soweit siesich bei objektiver Betrachtng als Folge typischen, altersbedingten Verhaltens darstellen.


Die Tendenz ist klar pro Kinder und contra Mietminderung und ähnliches. Dementsprechend dürfte Kohle für einen Umzug vom VM nicht drin sein.
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Yvonne
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.09.2004
Beiträge: 2522
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 24.06.05, 09:38    Titel: Antworten mit Zitat

Schauen Sie mal hier:

http://www.mietrecht-forum.com/topic,484,-laermbelaestigung.html


Da gibt es massig Urteile, auch über das Spielen im Innenhof und Kindergeburtstag.
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Werner
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 24.06.05, 09:52    Titel: Antworten mit Zitat

Wird der Innenbereich einer großen Wohnanlage vertragsgemäß für Sport und Spiel von Kindern genutzt, können die Mitmieter und Nachbarn wegen der Lärmbelästigung usw. nicht die Miete mindern. Darf der Mieter Hof und Garten mitbenutzen, ist z.b. das Verbot des Vermieters, fremde Kinder zum Spielen einzuladen unwirksam. Oft verbietet der Mietvertrag den Mietern und damit auch ihren Kindern ganz generell die Nutzung selbst größere zum Haus gehörender Garten- und Rasenflächen. Grundsätzlich binden solche Vereinbarungen den Mieter, es sei denn, dass sie rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam sind oder ihre Einhaltung als Schikane angesehen werden muss. Eine unzulässige Rechtsausübung ist jedoch dann nicht anzunehmen, wenn mit dem Verbot des Rasenbetretens die Ruhe der in dem Wohnblock lebenden älteren Mieter gewährleistet werden sollte meint das LG Frankfurt GWW 71, 506.
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