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Verfasst am: 26.06.05, 18:09 Titel: Betreten der Räume zur Besichtigung durch Vermieter
Hallo zusammen,
nehmen wir mal an, dass jemand, der sich mit seinem Vermieter nicht unbedingt
gut versteht, ausziehen will, fristgerecht kündigt und nun drei Monate noch in der
Wohnung wohnt ( die zur Zeit auch noch voll möbliert ist ).
Im Mietvertrag (Standard "Mietvertrag für Wohnräume" V 1424/2.99) ist im §20
vereinbart:
"Der Mieter hat während der üblichen Tageszeit (werktags bis 19 Uhr) zu gewährleisten,
daß Vermieter, Beauftragte, Sachverständigeund Interessenten die Mietsache aus
begründetem Anlaß - nach Terminvereinbarung - besichtigen können. In Fällen von Gefahr
ist das Betreten zu jeder Tages- und Nachtzeit zu ermöglichen."
Was genau bedeutet das?
Was ist hier das Minimum, was geduldet werden muß?
Da der Mann arbeitet und das erwobene Haus renoviert, ist die Frau alleine
und hat ein kleines Kind zur Aufsicht. Weil die Wohnung noch komplett
bewohnt und auch mit unter anderem mit Wertgegenständen vollgestellt ist,
sind die beiden nicht besonders scharf auf Besichtigungstouren.
Kennt hier jemand Referenzen / Urteile?
Vielen Dank für die zahlreichen Antworten _________________ Grüße vom
RechtHabBär
Der Mieter muß Zugang gewähren, allerdings im "Rahmen" und selbstverständlich nach Angabe.
Am besten geben Sie dem Vermieter 2 Abende die Woche von 18-20 Uhr und einen Wochenendtermin.
In der Regel gibt es da keine Schwierigkeiten. Geben Sie dem Vermieter einige Termine im voraus, die Ihnen passen (z.B. Wochenende), an denen er, wenn irgend möglich gleich mehrere Interessenten einladen soll. Bieten Sie ihm an, wenn Sie da sind, auch mal Interessenten nach 19 Uhr alleine durch die Wohnung zu führen (entlastet ihn).
Hier sollten Sie etwas kooperativ sein. _________________ Herzliche Grüße
FOC
Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
Ist im Mietvertrag ein Besichtigungsrecht des Vermieters vereinbart, muss ihn der Mieter nach vorherigen Anmeldung und Absprache zu den üblichen Tageszeiten, werktags 10-13 Uhr und 15-18 Uhr an sonn und Feiertagen von 11-13 Uhr die Besichtigung der Wohnung gestatten. (AG Freiburg WM 83 ,112). In keinem Fall darf der Vermieter aber ohne konkreten Grund eine Besichtigung verlangen. Grundsätzlich hat der Mieter aus Art.13 GG ein Recht auf Schutz seiner Privatsphäre (BVerfG WM 93 , 377)
Die Anmeldung zur Wohnungsbesichtigung muss rechtzeitig erfolgen. Mindestens 24 Std. werden als angemessen angesehen (AG Braunschweig WM 81 >19) ; (AG Neustadt/Rbge WM 79, 143) ; (AG Burgwedel WM 74, 71)
Von einem berufstätigen Mieter kann eine Terminverabredung verlangt werden wenn 4 Tage zwischen Verabredung und Termin liegen. (AG Münster WM 82 , 282) . Der Vermieter darf aber von seinem Recht nur schonenden Gebrauch machen.
@werner
was bedeutet "Der Vermieter darf aber von seinem Recht nur schonenden Gebrauch machen."? 1 Termin in der Woche?!? _________________ Grüße vom
RechtHabBär
Eine Frage noch:
Was ist, wenn der Mieter 1,5 Wochen im Urlaub ist?
Muss in diesem Fall der Mieter dem Vermieter den Schlüssel hinterlegen? _________________ Grüße vom
RechtHabBär
@werner
was bedeutet "Der Vermieter darf aber von seinem Recht nur schonenden Gebrauch machen."? 1 Termin in der Woche?!?
Eher gemeint das schon ein berechtigtes Interesse vorhanden sein muss. Bei Wohnungsbesichtigung von Wohnungsinteressenten ist damit weniger gemeint, eher
das der VM selbst ein Besichtigungsrecht hat.
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