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Ein Austausch von Fliesen gehört nicht zu den Schönheitsreparaturen. Falls die Fliesen erneuert werden, geht dies selbstverständlich zu Lasten des Vermieters.
Ein Anspruch des Mieters auf Austausch von Fliesen oder auch anderen Gegenständen lässt sich grundsätzlich nicht mit dem Alter der Gegenstände begründen. Falls Mängel auftreten hat der Mieter gegen den Vermieter lediglich einen Anspruch auf Instandsetzung. Die Art und Weise einer eventuell erforderlichen Instandsetzung bestimmt ausschließlich der Vermieter. Es ist allerdings nicht als Mangel der Mietsache anzusehen, wenn die alten Fliesen den heutigen Geschmacksvorstellungen des Mieters nicht mehr entsprechen.
Da wird der Mieter vermutlich keine Ansprüche haben. Evtl. läßt sich ein neues Verfugen durchsetzen, wenn die Fugen bröckeln. _________________ Herzliche Grüße
FOC
Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
Es gibt sogenannte Fließenfarbe, mit der man Fließen "steichen" kann. Gibts im Baumarkt in verschiedenen Farben.
Aber Vorsicht: Eventuell müsste man das auch mit dem Vermieter absprechen, ich weis nicht ob das zu baulichen Maßnahmen zählt oder nicht. Denn die Farbe geht nicht mehr runter.
Ja das muss mit dem VM abgestimmt werden. Denn dieser hat einen Anspruch auf Rückbau der Veränderungen. In dem Fall müsste der Mieter dann neue Fliessen an die Wand machen wenn er die Farbe nicht mehr runterbekommt wenn der VM den Rückbau beim Auszug verlangt. Der Mieter sollte diesbezüglich eine Vereinbarung mit dem VM treffen die alles regelt.
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