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recht.de :: Thema anzeigen - Kaskoschaden oder kfz-Haftpflichtschaden???
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Kaskoschaden oder kfz-Haftpflichtschaden???

 
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steffit
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 30.06.2005
Beiträge: 2
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 30.06.05, 15:56    Titel: Kaskoschaden oder kfz-Haftpflichtschaden??? Antworten mit Zitat

Hallo,

kann mir jemand sagen, wie es im allgemeinen ist, bei einem sturmschaden, der an einem Auto durch einen herunterfallenden Ast entstanden ist.

Würde man den Schaden lieber an die Kaskoversicherung geben und somit eine Hochstufung und eine Wertminderung am Fahrzeug in kauf nehmen. Oder sollte man hier über die kfz-Haftpflichtversicherung gehen.

Angenommen ein Fahrzeug parkt auf einem Festplatzparkplatz und bei einem Unwetter löst sich ein bereits vor längerem abgebrochener Ast aus einer Baumkrone und zertrümmert Frontscheibe sowie das Dach.

Ist der Weg über die Haftpflicht unsicherer und langwieriger und müsste man dann in Vorkasse gehen? Oder ist es generell unproblematisch?

Danke für schnelle Antworten
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nebelhoernchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 6900

BeitragVerfasst am: 30.06.05, 15:58    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn ein Sturm von mindestens Windstärke 8 vorgelegen hat, handelt es sich um einen Teilkaskoschaden.
In der Teilkaskoversicherung erfolgt keine Höherstufung. Ggfs. wurde ein Selbstbehalt vereinbart.
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steffit
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 30.06.2005
Beiträge: 2
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 30.06.05, 16:01    Titel: Antworten mit Zitat

Na das ging ja schnell! Was bedeutet denn "Selbstbehalt vereinbart"?
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ihuehn
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.03.2005
Beiträge: 558
Wohnort: Bielefeld

BeitragVerfasst am: 30.06.05, 16:02    Titel: Re: Kaskoschaden oder kfz-Haftpflichtschaden??? Antworten mit Zitat

steffit hat folgendes geschrieben::
...somit eine Hochstufung ... in kauf nehmen.


Solange das Ganze durch Sturm (ab Windstärke 8 ) passiert ist, ist es ein Teilkaskoschaden. Da gibts keine Schadenfreiheitsklassen, also wird man auch nicht hochgestuft. Sofern man einen Selbstbehalt vereinbart hat, muss man diesen natürlich von der Entschädigung abziehen.

Geht man über die Haftpflichtversicherung des Eigentümers des Baumes, kann es langwierig werden.
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Bitte berücksichtigen Sie, dass meine Meinung beruflich beeinflusst ist Winken
WM- ich war dabei!!
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