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Linus_Pauling FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 16.03.2005 Beiträge: 373
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Verfasst am: 24.06.05, 11:37 Titel: Wirksamer Kündigungsverzicht für 2 Jahre? |
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Hi,
ich habe einen Mietvertrag hier, der Montag unterschrieben werden soll.
Dort heißt es:
Zitat: |
§ 2 Mietzeit
1. Das Mietverhältnis beginnt am (handschriftlich:) 1.9.05.
(handschriftlich:) Der Mietvertrag wird auf Dauer von 24 Monaten geschlossen und läuft bis zum 30.9.07. Danach verlängert er sich automatisch. |
und weiter:
Zitat: |
§ 27 Sonstige vereinbarungen
(per Schreibmaschine:)1. Staffelmiete ab 01.09.2007 bis 2015 jährlich je 25,00 Euro mehr
2.- 6. diverse Verienbarungen, wie Versicherungen etc.
(handschriftlich:) 7. Der Mieter verzichtet auf die Dauer von 24 Monaten auf die Geltendmachung seines gesetzlichen Kündigungsrechtes. |
Meine Frage: Ist dieser Verzicht rechtens? Was ist, wenn ich z.B. berufliche Veränderungen habe vor Ablauf von 24 Monaten und woanders hinziehen muß?
Danke, Linus |
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Susanne FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 18.10.2004 Beiträge: 2078 Wohnort: Köln
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Verfasst am: 24.06.05, 11:58 Titel: |
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Der 2-jährige Kündigungsverzicht ist rechtens.
Bezüglich der Staffelmiete würde mich die Grösse der Wohnung und die Nettomiete. von der die Staffelmiete ausgeht,mal interessieren! _________________ Grüße
Susanne
Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)] |
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Linus_Pauling FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 16.03.2005 Beiträge: 373
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Verfasst am: 24.06.05, 12:34 Titel: |
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Susanne hat folgendes geschrieben:: | Der 2-jährige Kündigungsverzicht ist rechtens.
Bezüglich der Staffelmiete würde mich die Grösse der Wohnung und die Nettomiete. von der die Staffelmiete ausgeht,mal interessieren! |
Grösse: 110 qm, 5 Zi.
Kaltmiete: 945,00 Euro
Staffel:
ab 1.9.07: 970,00
ab 1.9.08: 995,00
u.s.f. jährlich bis
ab 1.9.2015: 1195,00 |
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Lucky FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.12.2004 Beiträge: 4099
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Verfasst am: 24.06.05, 18:55 Titel: |
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Der Kündigungsverzicht ist rechtens. Wenn Befürchtungen bestehen, man könne event. früher beruflich bedingt umziehen müssen, so kann man ja mit dem Vermieter eine andere Regelung aushandeln, z.B. den Kündigungsverzicht weglassen oder eine Ausstiegsklausel bei berufl. Versetzung - man kann ja mit dem Vm verhandeln und das Vereinbarte dann schriftlich im Mietvertrag fixieren. Oder eine andere Wohnung suchen.
MfG
Lucky _________________ Meine Beiträge stellen lediglich meine private Meinung sowie ggf. Transparenzinformationenen dar. Ich gebe grundsätzlich weder Steuer- noch Rechtsberatung.
Warnhinweis: Ich bitte zu beachten, daß ich auch "einfach nur unsinnige" Beiträge schreibe. |
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nebelhoernchen FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 02.01.2005 Beiträge: 6900
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Verfasst am: 24.06.05, 18:57 Titel: Re: Wirksamer Kündigungsverzicht für 2 Jahre? |
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Linus_Pauling hat folgendes geschrieben:: | Was ist, wenn ich z.B. berufliche Veränderungen habe vor Ablauf von 24 Monaten und woanders hinziehen muß? |
Dann müssen Sie einen Nachmieter stellen. |
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Lucky FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.12.2004 Beiträge: 4099
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Verfasst am: 24.06.05, 18:59 Titel: Re: Wirksamer Kündigungsverzicht für 2 Jahre? |
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nebelhoernchen hat folgendes geschrieben:: | Linus_Pauling hat folgendes geschrieben:: | Was ist, wenn ich z.B. berufliche Veränderungen habe vor Ablauf von 24 Monaten und woanders hinziehen muß? |
Dann müssen Sie einen Nachmieter stellen. |
...den der Vermieter aber nicht akzeptieren muss.
MfG
Lucky _________________ Meine Beiträge stellen lediglich meine private Meinung sowie ggf. Transparenzinformationenen dar. Ich gebe grundsätzlich weder Steuer- noch Rechtsberatung.
Warnhinweis: Ich bitte zu beachten, daß ich auch "einfach nur unsinnige" Beiträge schreibe. |
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FOC FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 12.06.2005 Beiträge: 671
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Verfasst am: 24.06.05, 21:05 Titel: |
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Rechtens ist der Kündigungsverzicht nicht, da er den Mieter einseitig belastet, was nicht rechtens ist. Rechtens wäre, wenn BEIDE Seiten auf ihr Kündigungsrecht verzichten! _________________ Herzliche Grüße
FOC
Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen. |
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RM FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.12.2004 Beiträge: 4266 Wohnort: Halle (Saale)
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Verfasst am: 25.06.05, 09:25 Titel: |
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FOC hat folgendes geschrieben:: | Rechtens ist der Kündigungsverzicht nicht, da er den Mieter einseitig belastet, was nicht rechtens ist. Rechtens wäre, wenn BEIDE Seiten auf ihr Kündigungsrecht verzichten! |
Mit BGH VIII ZR 81/03 vom 22.12.2003 wurde bereits für den hier in Rede stehenden Sachverhalt entschieden, dass der einseitige Kündigungsverzicht des Mieters wirksam ist. |
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FOC FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 12.06.2005 Beiträge: 671
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Verfasst am: 25.06.05, 10:07 Titel: |
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Hallo RM,
ich habe nochmals genau nachgeschaut:
§573c-1+4 BGB lautet:
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(1)Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.
...
(4)Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
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Sofern der EINSEITIGE Kündigungsverzicht INDIVIDUELL ausgehandelt wurde (BGH 22.12.2003) geht das nach BGH doch.
Ob es dazu reicht, dass das Ganze handschriftlich ist, kann, wenn es hart auf hart kommt, fraglich werden, denn der Vermieter legt den Mietvertrag ja i.d.R. schon mit den handschriftlichen Klauseln dem Mieter vor, so dass von "individuell ausgehandelt" eigentlich nicht mehr die Rede sein kann.
Ferner: wird eine angeblich INDIVIDUELL ausgehandelte Vereinbarung vom Vermieter in mehr als 2 Mietverträgen benutzt, so gilt sie vor Gericht nicht mehr als INDIVIDUELL sondern als vorformuliert und Klausel (BGH 27.9.2001, BGB § 305).
Vorsorglich ist jedem Vermieter also i.d.R. zu raten, das "ordentliche" Kündigungsrecht BEIDSEITIG auszuschließen (BGH 14.7.2004 erlaubt dann auch Klausel), wenn er auf Nummer sicher gehen will. In dem Fall ist die Klausel nämlich NICHT zum Nachteil des Mieters, denn er ist ja dann auch die Zeit über vor ordentlichen Kündigungen des Vermieters sicher .... (ein Vermieter grinst hier sicher). Außerordentliche Kündigungen (z.B. wegen Zahlungsverzug oder Wohnungsmängeln) können nicht ausgeschlossen werden.
Und länger als 60 Monate sollte man das Recht auch nicht ausschließen, sonst begibt man sich juristisch wieder auf Neuland. _________________ Herzliche Grüße
FOC
Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen. |
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FOC FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 12.06.2005 Beiträge: 671
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Verfasst am: 25.06.05, 10:12 Titel: |
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Zur Staffelmiete:
ich weiß nicht wie hoch die Miete ist, aber bei einer (angenommenen) Kaltmiete von 833 Euro wären 25 Euro/Jahr immerhin eine satte Steigerung um 3%/Jahr, was in der heutigen Zeit bzgl. Miete horrende wäre. Ich denke mehr als 2% sind nicht gerechtfertigt. _________________ Herzliche Grüße
FOC
Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
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RM FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.12.2004 Beiträge: 4266 Wohnort: Halle (Saale)
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Verfasst am: 25.06.05, 10:28 Titel: |
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FOC hat folgendes geschrieben:: | Sofern der EINSEITIGE Kündigungsverzicht INDIVIDUELL ausgehandelt wurde (BGH 22.12.2003) geht das nach BGH doch.
Ob es dazu reicht, dass das Ganze handschriftlich ist, kann, wenn es hart auf hart kommt, fraglich werden, ... |
Mehr als die Tatsache, dass der Kündigungsverzicht handschriftlich eingefügt wurde, ist dem Urteil zur Sache nicht zu entnehmen. Bis zum Beweis des Gegenteils muss man also davon ausgehen, dass die Frage ob Formular- oder Individualvereinbarung für die Entscheidung nicht weiter von Bedeutung war. |
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FOC FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 12.06.2005 Beiträge: 671
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Verfasst am: 25.06.05, 10:45 Titel: |
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Die von mir angeführten Urteile zeigen, dass der Tatsache, dass etwas handschriftlich geschrieben wurde, keine große Bedeutung beikommt, da aus "handschriftlich" gerade nicht eindeutig geschlossen werden kann, dass es "individuell" war.
Damit ist es hier nicht möglich, ein Urteil abzugeben (weder das anfängliche vom mir noch von RM). Das Urteil im speziellen Fall muss der Fragesteller aus dem von mir geschriebenen und seinem Fall entscheiden.
Die Frage, ob Klausel oder Individualabsprache IST hier gerade der Knackpunkt ! _________________ Herzliche Grüße
FOC
Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
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Linus_Pauling FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 16.03.2005 Beiträge: 373
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Verfasst am: 25.06.05, 15:13 Titel: |
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Danke für die ausführlichen Antworten.
Ich gehe etwas entspannter zur Unterschrift, da ich denke, dass die Klausel in allen Mietverträgen des Hauses steht, da die VM sehr erpicht auf diese Regelung sind.
Daher wäre das Argument im Streitfall tatsächlich, dass es sich um AGB handelt, wegen der Mehrzahl der Verwendung...
Is doch supi
Danke nochmals... |
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Linus_Pauling FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 16.03.2005 Beiträge: 373
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Verfasst am: 05.07.05, 09:52 Titel: |
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FOC hat folgendes geschrieben:: |
Ferner: wird eine angeblich INDIVIDUELL ausgehandelte Vereinbarung vom Vermieter in mehr als 2 Mietverträgen benutzt, so gilt sie vor Gericht nicht mehr als INDIVIDUELL sondern als vorformuliert und Klausel (BGH 27.9.2001, BGB § 305).
Vorsorglich ist jedem Vermieter also i.d.R. zu raten, das "ordentliche" Kündigungsrecht BEIDSEITIG auszuschließen (BGH 14.7.2004 erlaubt dann auch Klausel) |
Kann mir jemand die Aktenzeichen der beiden zitierten Entscheidungen nennen bitte?
Danke Linus |
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