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Thorin Interessierter
Anmeldungsdatum: 09.12.2004 Beiträge: 7
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Verfasst am: 06.07.05, 23:21 Titel: Sonderkündigungsrecht nach § 561 BGB |
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Wie verhält sich das eigentlich mit dem Sonderkündigungsrecht nach § 561 BGB?
Beispiel:
Der VM teilt am 15.06. schriftlich eine Mietsteigerung zum 01.08. um 15% mit.
Der M entschliesst sich am 06.07. das Mietverhältnis zu kündigen.
Gelten hier auch die 3 Monate Kündigungsfrist, d.h. Kündigung zum 31.10.?
Oder ermöglicht das Sonderkündigungsrecht eine schnellere Kündigung. (z.B. 30.08.)
Wozu existiert dieses Sonderkündigungsrecht denn sonst überhaupt
Schöne Grüße,
Thorin |
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jimmythebob FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.01.2005 Beiträge: 510
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Verfasst am: 07.07.05, 00:45 Titel: |
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Also, wenn der Vermieter am 15.6. die Mieterhöhung nach §§558 oder 559 mitteilt, so schuldet der Mieter die höhere Miete erst mit Beginn des dritten Monats nach dieser Mitteilung(559b Abs.2 S.1). In diesem Falle also erst ab dem 1.9.
Für den Mieter nachteilige Vereinbarungen sind hier unwirksam.
Der Mieter kann dann bis zum Ablauf des zweiten Monats nach der Mitteilung zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Hier kündigt der Mieter am 6.7., d.h. die Kündigung gilt zum 31.9.
Besonders interessant ist Satz 2 des 561: Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung NICHT ein.
Der Mieter zahlt also bis einschl. September die bisherige Miete. Ich hoffe der Sinn dieses Sonderkündigungsrechts ist damit erklärt.  |
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RM FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.12.2004 Beiträge: 4266 Wohnort: Halle (Saale)
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Verfasst am: 07.07.05, 07:06 Titel: |
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jimmythebob hat folgendes geschrieben:: | Besonders interessant ist Satz 2 des 561: Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung NICHT ein.
Der Mieter zahlt also bis einschl. September die bisherige Miete. Ich hoffe der Sinn dieses Sonderkündigungsrechts ist damit erklärt.  |
Netter Versuch, aber m.E. neben der Sache.
Sinn des Sonderkündigungsrechts ist nicht, dem Mieter während der Kündigungsfrist die Zahlung der Mieterhöhung zu ersparen. Sinn und Zweck ist vielmehr, dem (Wohnraum-)Mieter bei einer Mieterhöhung den Ausstieg aus einem normalerweise nicht oder nicht kurzfristig kündbaren Vertrag zu ermöglichen. Dass eine Mieterhöhung bei einer Kündigung nach § 561 BGB nicht eintritt, ist nur ein kleiner Nebeneffekt. |
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Thorin Interessierter
Anmeldungsdatum: 09.12.2004 Beiträge: 7
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Verfasst am: 07.07.05, 10:29 Titel: |
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Solange der Termin 30.09. stimmt, bin ich in ja in meiner Ansicht bestätigt.
Sollte nun der M auf Druck des VM (er nimmt den 30.09. nicht an) das Datum auf der Kündigung per Hand auf 31.10. abgeändert haben...
...ist das dann rechtskräftig - oder "zum Nachteil des M" und somit ungültig?
Thorin |
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Susanne FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 18.10.2004 Beiträge: 2078 Wohnort: Köln
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Verfasst am: 07.07.05, 11:25 Titel: |
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Der VM kann nicht handschriftlich im Kündigungsschreiben des Mieters irgendwas ändern. Er kann den Mieter schriftlich über seine Ansicht der Kündigungsfrist mit Begründung informieren.
Hat denn der Mieter in seinem Kündigungsschreiben die Kündigung mit der Mieterhöhung vom 15.06 zum 01.08. begründet und sich auf die vom Mietvertrag abweichende Kündigungsfrist bezogen? Ggf. sollte der VM aufgeklärt werden, wenn er davon nichts weiss. _________________ Grüße
Susanne
Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)] |
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Thorin Interessierter
Anmeldungsdatum: 09.12.2004 Beiträge: 7
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Verfasst am: 07.07.05, 14:48 Titel: |
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Dem VM wurde nur mündlich erklärt, dass die Kündigung sich auf die Mieterhöhung bezieht. In der Kündigung stand nur, dass vom Sonderkündigungsrechtrecht nach § 561" gebrauch gemacht wird...
Wenn nun der M mit seinem Namenskürzel die handschriftliche Änderung bestätigen musste (Überrumpelungsaktion): Ist das bindend? Oder kann nachträglich noch der korrekte Termin zum 30.09. geltend gemacht werden?
Thorin |
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Karsten FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 12.11.2004 Beiträge: 9688 Wohnort: München
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Verfasst am: 07.07.05, 15:25 Titel: |
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Wenn der Mieter seine Kündigung nicht unter vorgehaltener Pistole verändert hat, dann gilt natürlich das, was in der Kündigung steht. Auch wenns handschriftlich geschieht.
Hier ist ja nichts "vereinbart" worden, sondern der Mieter hat einseitig seinen Willen erklärt.
"die handschriftliche Änderung bestätigen" klingt aber irgendwie komisch. Hat der Mieter nun seine Kündigung geändert oder wurde nachträglich eine neue erstellt?
noch etwas nebenbei: An das Schreiben, worin der Vermieter seine Mieterhöhungsforderung erklärt, werden strenge formale Anforderungen gestellt.
Ich bin der Meinung, dass durch die falsche (Überlegungs)frist ( 15.06. - 01.08 ) die gesamte Forderung unwirksam sein könnte. Demnach wäre eine Mieterhöhungsforderung nie ergangen und bräuchte vom Mieter auch nicht beachtet zu werden. |
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Thorin Interessierter
Anmeldungsdatum: 09.12.2004 Beiträge: 7
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Verfasst am: 07.07.05, 15:54 Titel: |
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Der VM hat auf dem Kündigungsschreiben über das Datum 30.09. per Hand 31.10. geschrieben und der M hat darunter sein Namenskürzel gesetzt.
Der VM hat zuvor erläutert, dass die Kündigung gesetzlich frühestens zum 31.10. möglich ist. Der M hat's geglaubt und ist erst einen Tag später drauf gekommen, dass er evtl. angelogen wurde.
Kann der M jetzt noch zum 30.09. kündigen?
Thorin |
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Susanne FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 18.10.2004 Beiträge: 2078 Wohnort: Köln
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Verfasst am: 07.07.05, 16:53 Titel: |
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Würde ein neues Kündigungsschreiben mit der genauen Begründung und § aufsetzen, und natürlich der korrekten Kündigungsfrist. Gleichzeitig auf die "falsche" Kündigung hinweisen und diese ausser Kraft setzen. (Ersetzt die Kündigung vom xxx) _________________ Grüße
Susanne
Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)] |
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Thorin Interessierter
Anmeldungsdatum: 09.12.2004 Beiträge: 7
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Verfasst am: 08.07.05, 09:36 Titel: |
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Vielen Dank an alle für die interessanten Antworten!
Thorin |
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