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Casi Interessierter
Anmeldungsdatum: 08.07.2005 Beiträge: 6 Wohnort: Rodgau
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Verfasst am: 08.07.05, 19:48 Titel: Brauche Hilfe... |
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Hallo liebe Gemeinde!!
Wir brauchen dringend Rat und Hilfe in einer Kündigungsfrage.
Folgender Fall:
Im September 2002 unterschrieben wir (meine Frau und ich) einen Mietvertrag für eine DG-Wohnung. Sie hat 3 ZKB, allerdings ist das dritte Zimmer nur ein Durchgangszimmer.
Wir haben zum damaligen Zeitpunkt eine Zusatzvereinbarung unterschrieben die eine Mindestlaufzeit bis Oktober 2007 festlegt, in dieser Zusatzvereinbarung ist festgelegt das eine Ordentliche Kündigung vor Ablauf der Frist ausgeschlossen ist.
Jetzt haben wir vor 3 Monaten ein Baby bekommen und unsere Familiensituation hat sich drastisch geändert,das durchgangszimmer ist nur eine Notlösung.
Lange Rede kurzer Sinn, wir haben trotzdem gekündigt weil wir hörten und auch gelesen haben das diese Art Mietverträge bzw Zusatzverinbarung mit einer Mindestlaufzeit gegen die guten Sitten verstößt. Ebenfalls gibt es Urteile vom Landgericht Berlin das Verträge mit einer Mindestlaufzeit nicht mehr gültig sind.
Unseren Vermieter interessiert das allerdings nicht.
Gibt es hier jemanden der sich damit auskennt?? Wir sind wirklich für jeden Hinweis dankbar.
Viele Grüße eine junge Familie _________________ Kommt noch |
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Casi Interessierter
Anmeldungsdatum: 08.07.2005 Beiträge: 6 Wohnort: Rodgau
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Verfasst am: 08.07.05, 20:04 Titel: |
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Hallo nochmal.
.... Habe mir auch schon Rechtsbeistand in Form einer Beratung geholt, allerdings kam es mir so vor das dieser RA garkein Interesse daran hatte uns zu helfen.
Demzurfolge suche ich einen Rechtsanwalt im Rhein-Main Gebiet oder weiter, der sich damit auskennt und auch den nötigen BISS hat.
Viele Grüße
Carsten nebst Familie _________________ Kommt noch |
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Strider FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.09.2004 Beiträge: 11040
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Verfasst am: 09.07.05, 10:12 Titel: |
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Das Urteil vom Landgericht können Sie getrost abhaken, das zählt nicht mehr. Es gibt mittlerweile einige Urteile des BGH zu dem Thema Mindestlaufzeit und die haben entschieden das man eine Mindestlaufzeit, wenn sie nicht zu lang ist, vereinbaren kann. Dementsprechend sind die Karten nicht wirklich gut um mit einer Kündigung durchzukommen. Aber hier kann es sein das ein Anspruch auf Entlassung aus dem Mietvertrag gegen Nachmieterstellung gibt. |
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FOC FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 12.06.2005 Beiträge: 671
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Verfasst am: 09.07.05, 10:16 Titel: |
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Vor wenigen Tagen gab es hierzu 2 Threads:
1) ist die Mindestmietzeit beidseitig - oder könnte der VM dort kündigen ? Wenn ja, könnte die Klausel unwirksam sein.
2) solventen Nachmieter stellen - Ablehnung des VM verstößt dann evtl. gegen "Treu und Glauben" _________________ Herzliche Grüße
FOC
Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen. |
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jmiernik FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 27.05.2005 Beiträge: 254 Wohnort: Hessen
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Verfasst am: 09.07.05, 15:06 Titel: |
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Zitat: | Hat ein Mieter einen Zeitvertrag unterschrieben (etwa: der Vertrag endet am ... oder der Vertrag endet nach so und soviel Jahren) und möchte vorzeitig den Vertrag beenden, lohnt die Überprüfung des Vertrags durch einen Fachmann. In vielen Fällen sind Zeitmietverträge zu unbestimmt gefasst und damit auf unbestimmte Zeit geschlossen, also mit gesetzlicher Frist kündbar. |
Auszug aus: http://www.bkp-kanzlei.de/html/mietrecht_zeitvertrag.html |
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Casi Interessierter
Anmeldungsdatum: 08.07.2005 Beiträge: 6 Wohnort: Rodgau
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Verfasst am: 10.07.05, 15:40 Titel: |
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Hallo Gemeinde!!
Hatte noch eins vergessen, bei unserer Bekanntgabe das wir ausziehen sagte der VM das er die Wohnung nicht mehr vermieten will, sondern nun verkaufen.
Weiter sagte er dann,das wenn er die Wohnung nicht bis Mitte Juli verkauft hat, das ich dann einen Nachmieter brauche.
Es ist definitiev nicht meine Aufgabe einen Käufer zufinden. Natürlich ist es seine Entscheidung was er mit der Wohnung anstellt, aber muss er sich nicht auf einen Standpunkt festlegen???
Entweder verkaufen oder vermieten!!!
Ich muss jetzt die Füße still halten bis er sich nun entschieden hat was er will.
Ist das Rechtens?????
Gruß Carsten _________________ Kommt noch |
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jmiernik FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 27.05.2005 Beiträge: 254 Wohnort: Hessen
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Verfasst am: 10.07.05, 16:18 Titel: |
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Zitat: | Hatte noch eins vergessen, bei unserer Bekanntgabe das wir ausziehen sagte der VM das er die Wohnung nicht mehr vermieten will, sondern nun verkaufen. |
Welchen Grund hat der VM im Mietvertrag angegeben? |
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Casi Interessierter
Anmeldungsdatum: 08.07.2005 Beiträge: 6 Wohnort: Rodgau
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Verfasst am: 10.07.05, 16:25 Titel: |
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jmiernik hat folgendes geschrieben:: | Zitat: | Hatte noch eins vergessen, bei unserer Bekanntgabe das wir ausziehen sagte der VM das er die Wohnung nicht mehr vermieten will, sondern nun verkaufen. |
Welchen Grund hat der VM im Mietvertrag angegeben? |
Wie meinen Sie das,welchen Grund?? Grund für was??Für die Mindestlaufzeit??? _________________ Kommt noch |
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jmiernik FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 27.05.2005 Beiträge: 254 Wohnort: Hessen
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Verfasst am: 10.07.05, 16:49 Titel: |
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Zitat: | Zeitvertrag
Der Zeitmietvertrag ist in § 575 BGB geregelt. Ein Zeitvertrag zeichnet sich dadurch aus, dass er für eine ganz bestimmte – bei Vertragsschluss bekannte – Zeit abgeschlossen wird. Mit Ablauf der vereinbarten Dauer endet der Zeitvertrag automatisch. Es muss weder der Mieter noch der Vermieter eine Kündigung aussprechen. Umgekehrt: Es kann das Mietverhältnis vor Ablauf der Mietzeit auch nicht gekündigt werden! Was bleibt ist eine außerordentliche Kündigung (so genannte fristlose Kündigung), die eines besonderen Grundes bedarf, etwa dem Zahlungsverzug des Mieters.
Ein Zeitmietvertrag ist nur dann gegeben, wenn ein gesetzlich anerkannter Befristungsgrund vorliegt und dem Mieter dieser schriftlich mitgeteilt wurde, § 575 I S.1 BGB. Als Befristungsgrund kommt in Betracht:
Der Vermieter will die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen
Der Wohnraum soll in zulässiger Weise beseitigt oder so wesentlich verändert oder instandgesetzt werden, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden,
Der Vermieter möchte die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten.
In allen anderen Fällen ist die Befristung unwirksam, § 575 I S.2 BGB.
Achtung: Da das schriftliche Mitteilen des Grundes eine Wirksamkeitsvoraussetzung ist, sollte auf diesen Punkt besondere Sorgfalt gelegt werden. Wurde der Grund für die Befristung nicht hinreichend deutlich mitgeteilt, ist der Zeitmietvertrag möglicherweise unwirksam und kann vom Mieter vorzeitig gekündigt werden, bzw. der Mieter kann nach dem vermeintlichen Fristablauf die Fortsetzung des Mietvertrags verlangen. |
Oder handelt es sich um einen Mietvertrag auf unbestimmte Zeit mit Ausschluss des Kündigungsrechts auf 5 Jahre?Falls es das ist, wurde sie Zusatzvereinbarung selbst gedichtet, oder handelt es sich um ein handelsübliches Formular? |
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Casi Interessierter
Anmeldungsdatum: 08.07.2005 Beiträge: 6 Wohnort: Rodgau
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Verfasst am: 10.07.05, 17:12 Titel: |
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Es handelt sich um einen "Unbefristeten Mietvertrag" nach neuem "Mietrecht"
Die Zusatzvereinbarung die hinten drangeheftet wurde ist selber am PC geschrieben wurden, nach Aussage des VM wurde der Inhalt aus dem Internet gezogen und mit eigenen Worten verfasst.
Eine begründung für die Mindestlaufzeit ist darin nicht enthalten.
Nur folgender Wortlaut:
Zitat
" Das Mietverhältniss beginnt am 01.11.02 und läuft auf unbestimmte Zeit, mindestens aber bis zum 30.10.2007
Es kann unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist des § 573 c BGB sowie der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen in §§ 573 ff. BGB gekündigt werden. Vor Ablauf einer vereinbarten Mindestlaufzeit ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen.
Zitat ende. _________________ Kommt noch |
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FOC FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 12.06.2005 Beiträge: 671
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Verfasst am: 10.07.05, 17:29 Titel: |
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Ich denke, da sollte man zu einem auf Mietrecht spezialisierten Anwalt gehen, denn diese Klausel ist in sich nicht schlüssig.
allgemein:
1) Eine Mindestmietzeit darf m.E. nicht (unbegründet) vereinbart werden (siehe auch "jm")
2) Der Mieter darf aber auf sein Recht, eine gewisse Zeit zu kündigen (z.B. 3 Jahre) verzichten
3) Sicher geht der VM (insbesondere bei Formularen) nur, wenn auch er auf sein Kündigungsrecht verzichtet.
Die verwendeten Formulierungen hören sich nicht nach einem "Kündigungsverzicht" (der erlaubt wäre) sondern nach einer "Mindestlaufzeit" (die m.E. nicht erlaubt ist) an.
Beides würde zwar prinzipiell auf dasselbe hinauslaufen, aber die Gerichte sehen das anders...
Ferner könnten die 5 Jahre eine zu lange Zeit sein, so dass die Klausel sowieso ungültig wäre. _________________ Herzliche Grüße
FOC
Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen. |
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Casi Interessierter
Anmeldungsdatum: 08.07.2005 Beiträge: 6 Wohnort: Rodgau
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Verfasst am: 10.07.05, 17:57 Titel: |
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Mit anderen Worten könnte ein Besuch bzw Eintritt in den Mieterschutzbund hilfreich sein. Die haben ja experten an der Hand.
Ich muss auf jeden Fall aus dem Vertrag raus, denn ein anderer Vertrag ist bereits unterschrieben, und die nachfrage von Nachmietern hält sich in Grenzen. _________________ Kommt noch |
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Servicer FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 11.01.2005 Beiträge: 1255
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Verfasst am: 11.07.05, 00:39 Titel: |
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Casi hat folgendes geschrieben:: | .... |
Wenn Sie noch jemanden suchen, der Sie unterstützt, können Sie mir gerne eine PM schicken. |
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