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wenn sich folgende Klauseln zum Thema Schönheitsreparatur in einem Formularmietvertrag finden, sind diese Ihrer Meinung nach als "starre" Fristen anzusehen (Bezug auf BGH, Urt. V. 23.6.2004 - VIII ZR 361/03)?
a. Während der Dauer des Mietverhältnisses hat der Mieter die Schönheitsreparaturen nach folgenden Regelfristen durchzuführen:
alle 3 Jahre: Küchen, Bäder und Duschen
alle 5 Jahre: Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten
alle 6 Jahre: alle anderen Nebenräume
b. Die Erneuerung der Anstriche von Fenstern, Türen, Heizkörpern, Versorgungsleitungen und an Einbaumöbeln ist regelmäßig nach 6 Jahren erforderlich.
c. Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die Schönheitsreparaturen durchzufrühren, die nach den Regelfristen fällig sind.
Hört sich "starr" an, da keine Rücksicht darauf genommen wird, ob tatsächlich Renovierung nötig ist.
Vgl. LG Berlin, Urteil v. 13.1.1998 – 65 S 308/97, ZMR 1998, S. 350; LG Kiel, Urteil v. 3.7.1997 – 1 S 308/96, WM 1998, S. 215
Ferner ist eine Frist von unter 7 Jahren glaube (!) ich für Nebenräume unzulässig. _________________ Herzliche Grüße
FOC
Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
bzgl. der 6 Jahre habe ich ad hoc folgenden Hinweis gefunden:
AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 09.05.2001 - 12 C 158/99 -
danach wird sieben Jahre für "alle anderen" Nebenräume als angemessen angesehen. (Daran hatte ich noch gar nicht gedacht, Danke)
Die Urteile konnte ich so schnell nur anlesen, auch Danke.
@all
Was ich nicht erwähnt hatte, ist, das ggf. noch ein weiterer Abschnitt folgt, der die anteilige Kostenübernahme oder Eigenleistung regelt, falls bei Beendigung des Mietverhältnisses einzelne oder alle Schönheitsreparaturen noch nicht fällig sind, gerechnet auf die Anzahl der gewohnten Jahre (abgerundet). Den Aspekt der Beendigung hatte ich somit auch vernachlässigt. Sorry.
Aber die normale Fristenregelung erscheint mir auch etwas starr, insbesondere die unter b. genannte Frist, "regelmäßig nach 6 Jahren erforderlich" alle Fenster etc. zu streichen. Bei dem Abschnitt a bin ich mir nicht ganz sicher.
Freue mich über weitere Meinungen und Diskussionen!
[quote="ellavampirella]
Was ich nicht erwähnt hatte, ist, das ggf. noch ein weiterer Abschnitt folgt, der die anteilige Kostenübernahme oder Eigenleistung regelt, falls bei Beendigung des Mietverhältnisses einzelne oder alle Schönheitsreparaturen noch nicht fällig sind, gerechnet auf die Anzahl der gewohnten Jahre (abgerundet). Den Aspekt der Beendigung hatte ich somit auch vernachlässigt. Sorry.
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Eine Teilabgeltungsklausel ist nicht grundsätzlich zu beanstanden. Die Wirksamkeit einer solchen Klausel hängt allerdings von einer wirksamen Vereinbarung zur Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter ab.
Zitat:
Aber die normale Fristenregelung erscheint mir auch etwas starr, insbesondere die unter b. genannte Frist, "regelmäßig nach 6 Jahren erforderlich" alle Fenster etc. zu streichen. Bei dem Abschnitt a bin ich mir nicht ganz sicher.
Regelfristen sind nicht starr, auch nicht "etwas starr", sondern entsprechen genau den vom BGH festgelegten Anforderungen. Regelfrist bedeutet, dass die Renovierung im Normalfall fällig ist, sowohl der Mieter als auch der Vermieter aber durchaus den Beweis erbringen können, dass die Renovierung bei Fristablauf noch nicht oder bereits vor Fristablauf erforderlich ist. Starre Fristen ergeben sich aus Formulierungen wie "spätestens" oder " mindestens nach x Jahren". Hier ist dem Mieter der Nachweis verwehrt, dass ein Renovierungsbedarf noch nicht besteht.
Wenn es keine Nebenräume gibt, die unter die 6-jährige Frist fallen sollen, ist der Mieter durch die Verkürzung der Regelfrist auch nicht unangemessen benachteiligt. Die Klausel sollte in diesem Fall trotz Fristverkürzung wirksam sein.
Hallo RM,
obige Formulierung gibt doch dem Mieter nicht die Möglichkeit, bei gut aussehenden Tapeten später zu renovieren. Nach (genau) x Jahren ist zu renovieren. Das ist doch dann "starr" oder nicht ?? _________________ Herzliche Grüße
FOC
Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
Hallo RM,
obige Formulierung gibt doch dem Mieter nicht die Möglichkeit, bei gut aussehenden Tapeten später zu renovieren. Nach (genau) x Jahren ist zu renovieren. Das ist doch dann "starr" oder nicht ??
Im Ursprungsposting ist zu lesen
"a. Während der Dauer des Mietverhältnisses hat der Mieter die Schönheitsreparaturen nach folgenden Regelfristen durchzuführen:... "
Von genau x Jahren steht da nichts. Es ist nicht erforderlich, dass der Mieter in einer Klausel auf die Möglichkeit einer späterenen Renovierung hingewiesen wird. Verlangt wird nur, dass diese Möglichkeit durch die Formulierung nicht ausgeschlossen sein darf.
Diese Anforderungen sind m.E. durch die Verwendung des Begriffs "Regelfristen" erfüllt.
Bzgl. der Regelfristen empfiehlt der Herausgeber des Formularmietvertrages, die Formulierung "nach folgenden Regelfristen" zustreichen und "in der Regel nach folgenden Fristen (beginnend mit dem Mietverhältnis)" zu ersetzen. Er empfiehlt auch, den letzten Abschnitt ”Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die Schönheitsreparaturen durchzuführen, die nach den Regelfristen fällig sind.” vollständig zu schwärzen, um Streitigkeiten zu vermeiden. Nach seiner Ansicht sind die Regelungen an sich gültig.
Wie sieht es mit Abschnitt B aus? Ist "regelmäßig nach x Jahren erforderlich" starr? Regelmäßige Erfordernis ist mE etwas anderes als Regelfrist. Hierzu schweigt sich der Herausgeber aus.
Mal eine triviale Frage: Fällt ein Keller unter Nebenräume?
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