Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen |
Autor |
Nachricht |
adom noch neu hier
Anmeldungsdatum: 06.07.2005 Beiträge: 3
|
Verfasst am: 12.07.05, 13:02 Titel: Renovierung einer Wohnung, die nicht bezogen wurde |
|
|
Vermutlich ein eher seltener Fall, bei mir jedoch theoretisch denkbar:
Ich habe einen Mietvertrag unterschrieben mit Mietbeginn zum 1.Oktober.
Berufsbedingt kann es passieren, dass ich die Wohnung nicht beziehen werde.
Wie sind bei einem Standard-Mietvertrag die Regelungen zur Renovierung zu interpretieren?
Muss ich Schönheitsreparaturen durchführen oder gar vollständig Renovieren?
Das Mietobjekt ist bei Einzug nicht neu renoviert. |
|
Nach oben |
|
 |
RM FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.12.2004 Beiträge: 4266 Wohnort: Halle (Saale)
|
Verfasst am: 12.07.05, 13:18 Titel: |
|
|
Schönheitsreparaturen werden - wirksame Vereinbarung vorausgesetzt - erstmals je nach Raum nach 3/5/7 Jahren fällig. Gibt es eine Vereinbarung über die Teilabgeltung von Renovierungskosten, wäre der entsprechende Kostenanteil allerdings auch ohne Nutzung der Wohnung zu zahlen. |
|
Nach oben |
|
 |
Werner FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.09.2004 Beiträge: 7530 Wohnort: Koblenz
|
Verfasst am: 12.07.05, 13:37 Titel: |
|
|
Spätestens beim Auszug müssen diejenigen Räume renoviert werden, bei denen die Fristen abgelaufen sind. Der BGH betont ausdrücklich, das die diejenigen Räume beim Auszug nicht zu renovieren sind, für die die Frist noch nicht abgelaufen ist, allerdings sind beim Auszug bereits überfällige Renovierungen nachzuholen. Bei den anderen Räume sind nur Dekorationsmängel zu beseitigen. Das Mietverhältnis besteht ja min. die Kündigungsfrist. Der Mieter ist auch nicht verpflichtet die Wohnung auch tatsächlich zu bewohnen. |
|
Nach oben |
|
 |
@migo FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 19.05.2005 Beiträge: 2271 Wohnort: im Ländle
|
Verfasst am: 12.07.05, 14:43 Titel: Re: Renovierung einer Wohnung, die nicht bezogen wurde |
|
|
adom hat folgendes geschrieben:: | Vermutlich ein eher seltener Fall, bei mir jedoch theoretisch denkbar:
Ich habe einen Mietvertrag unterschrieben mit Mietbeginn zum 1.Oktober.
Berufsbedingt kann es passieren, dass ich die Wohnung nicht beziehen werde.
Wie sind bei einem Standard-Mietvertrag die Regelungen zur Renovierung zu interpretieren?
Muss ich Schönheitsreparaturen durchführen oder gar vollständig Renovieren?
Das Mietobjekt ist bei Einzug nicht neu renoviert. |
Also 3 Monatsmieten sind fällig. Jetzt würde ich mit dem Vermieter reden und ihm die Sache erklären, ihm 3 Kaltmieten anbieten und die Sache ist vergessen. Wenn er nach 3 Tagen einen Nachfolger für Dich gefunden hat, hat er 3 Monate Miete doppelt kassiert. Und Du brauchst Dir keine Gedanken um die Schönheitsreparaturen machen. |
|
Nach oben |
|
 |
FOC FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 12.06.2005 Beiträge: 671
|
Verfasst am: 12.07.05, 20:02 Titel: |
|
|
adom: da müssen Sie schon die genauen Formulierungen für Schönheitsreparaturen aus IHREM Vertrag vorlegen. _________________ Herzliche Grüße
FOC
Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen. |
|
Nach oben |
|
 |
@migo FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 19.05.2005 Beiträge: 2271 Wohnort: im Ländle
|
Verfasst am: 12.07.05, 23:31 Titel: |
|
|
FOC hat folgendes geschrieben:: | adom: da müssen Sie schon die genauen Formulierungen für Schönheitsreparaturen aus IHREM Vertrag vorlegen. |
Wozu wenn er nicht einzieht. |
|
Nach oben |
|
 |
adom noch neu hier
Anmeldungsdatum: 06.07.2005 Beiträge: 3
|
Verfasst am: 14.07.05, 17:35 Titel: |
|
|
Zunächst vielen Dank für Eure zahlreichen Antworten.
Wenn die Formulierung aus dem Mietvertrag weiterhilft in der Diskussion, werde ich in die Tasten hauen und zitiere zu den Schönheitsreparaturen:
[color=blue]Die Schönheitsreparaturen übernimmt der Mieter auf eigene Kosten. Als angemessene Zeiten gelten: alle 4/5/7 Jahre
Der Verpflichtete hat die Schönheitsreparaturen regelmäßig und fachgerecht vorzunehmen.
Sind bei Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen nach dem vorstehenden Fristenplan noch nicht fällig, so hat der Mieter nur einen Anteil von den Kosten zu tragen, die eine im Falle des vollen Fristablaufs bei Ende des Mietverhältnisses durchzuführende fachgerechte Schönheitsreparatur gemäß Kostenvoranschlag eines Malerfachgeschäftes an den Vermieter verursacht hätte. Der zu zahlende Kostenanteil errechnet sich nach dem Verhältnis zwischen der im Fristenplan vorgesehenen vollen Frist und dem Zeitraum, der seit Beginn des Mietverhältnisses bzw. seit der letzten vom Mieter ausgeführten Schönheitsreparatur bis zur Räumung abgelaufen ist. Dem Mieter bleibt es unbenommen, seiner anteiligen Zahlungsverpflichtung dadurch zuvorzukommen, dass er vor dem Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen in kostensparender Eigenarbeit fachgerecht ausführt oder ausführen lässt.[/color]
Hart am Vertragstext interpretiert, könnten mir demnach Renovierungskosten anteilig von 3 Monaten auf 4/5/7 Jahre entstehen?
Unabhängig davon würde ich nach „meinem gesunden Menschenverstand“ argumentieren, dass ich ohne Einzug auch keine Reparaturbedürftige Abnutzung verursachen kann.
Letztlich wird es wohl eine Frage der Einigung mit dem Vermieter werden. Zumal aus Sicht des Vermieters sich bisher die Renovierung bei Einzug und nach Wünschen des Nachmieters als sinnvoll erwiesen hätte.
Kündigen kann ich leider noch nicht, da die Entscheidung über den zukünftigen Wohnort noch aussteht. Aber ich werde über den Ausgang berichten. Ansonsten bin ich für weitere Tipps und Hinweise dankbar! |
|
Nach oben |
|
 |
FOC FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 12.06.2005 Beiträge: 671
|
Verfasst am: 14.07.05, 18:52 Titel: |
|
|
Hi Migo:
1) Es müssen keine 3 Monatsmieten gezahlt werden, da der Vertrag auch vor Einzug/Mietbeginn mit 3-monatiger Frist (ab Eingang der Künndigung beim VM) gekündigt werden kann, also: Aug+Sept+Okt, d.h. bei Kündigung bis 3.August müßte nur die Oktobermiete bezahlt werden, da erst der 1.10. Mietbeginn ist.
2) Es hätte eine Klausel drinstehen können, dass eine Endrenovierung verlangt wird (und sonst keine Renovierungen). _________________ Herzliche Grüße
FOC
Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen. |
|
Nach oben |
|
 |
|