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Renovierung einer Wohnung, die nicht bezogen wurde

 
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adom
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 06.07.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 12.07.05, 13:02    Titel: Renovierung einer Wohnung, die nicht bezogen wurde Antworten mit Zitat

Vermutlich ein eher seltener Fall, bei mir jedoch theoretisch denkbar:

Ich habe einen Mietvertrag unterschrieben mit Mietbeginn zum 1.Oktober.
Berufsbedingt kann es passieren, dass ich die Wohnung nicht beziehen werde.

Wie sind bei einem Standard-Mietvertrag die Regelungen zur Renovierung zu interpretieren?
Muss ich Schönheitsreparaturen durchführen oder gar vollständig Renovieren?

Das Mietobjekt ist bei Einzug nicht neu renoviert.
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RM
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 12.07.05, 13:18    Titel: Antworten mit Zitat

Schönheitsreparaturen werden - wirksame Vereinbarung vorausgesetzt - erstmals je nach Raum nach 3/5/7 Jahren fällig. Gibt es eine Vereinbarung über die Teilabgeltung von Renovierungskosten, wäre der entsprechende Kostenanteil allerdings auch ohne Nutzung der Wohnung zu zahlen.
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Werner
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 12.07.05, 13:37    Titel: Antworten mit Zitat

Spätestens beim Auszug müssen diejenigen Räume renoviert werden, bei denen die Fristen abgelaufen sind. Der BGH betont ausdrücklich, das die diejenigen Räume beim Auszug nicht zu renovieren sind, für die die Frist noch nicht abgelaufen ist, allerdings sind beim Auszug bereits überfällige Renovierungen nachzuholen. Bei den anderen Räume sind nur Dekorationsmängel zu beseitigen. Das Mietverhältnis besteht ja min. die Kündigungsfrist. Der Mieter ist auch nicht verpflichtet die Wohnung auch tatsächlich zu bewohnen.
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@migo
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Anmeldungsdatum: 19.05.2005
Beiträge: 2271
Wohnort: im Ländle

BeitragVerfasst am: 12.07.05, 14:43    Titel: Re: Renovierung einer Wohnung, die nicht bezogen wurde Antworten mit Zitat

adom hat folgendes geschrieben::
Vermutlich ein eher seltener Fall, bei mir jedoch theoretisch denkbar:

Ich habe einen Mietvertrag unterschrieben mit Mietbeginn zum 1.Oktober.
Berufsbedingt kann es passieren, dass ich die Wohnung nicht beziehen werde.

Wie sind bei einem Standard-Mietvertrag die Regelungen zur Renovierung zu interpretieren?
Muss ich Schönheitsreparaturen durchführen oder gar vollständig Renovieren?

Das Mietobjekt ist bei Einzug nicht neu renoviert.


Also 3 Monatsmieten sind fällig. Jetzt würde ich mit dem Vermieter reden und ihm die Sache erklären, ihm 3 Kaltmieten anbieten und die Sache ist vergessen. Wenn er nach 3 Tagen einen Nachfolger für Dich gefunden hat, hat er 3 Monate Miete doppelt kassiert. Und Du brauchst Dir keine Gedanken um die Schönheitsreparaturen machen.
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FOC
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Anmeldungsdatum: 12.06.2005
Beiträge: 671

BeitragVerfasst am: 12.07.05, 20:02    Titel: Antworten mit Zitat

adom: da müssen Sie schon die genauen Formulierungen für Schönheitsreparaturen aus IHREM Vertrag vorlegen.
_________________
Herzliche Grüße
FOC

Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
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@migo
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Anmeldungsdatum: 19.05.2005
Beiträge: 2271
Wohnort: im Ländle

BeitragVerfasst am: 12.07.05, 23:31    Titel: Antworten mit Zitat

FOC hat folgendes geschrieben::
adom: da müssen Sie schon die genauen Formulierungen für Schönheitsreparaturen aus IHREM Vertrag vorlegen.


Wozu wenn er nicht einzieht.
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adom
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 06.07.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 14.07.05, 17:35    Titel: Antworten mit Zitat

Zunächst vielen Dank für Eure zahlreichen Antworten.

Wenn die Formulierung aus dem Mietvertrag weiterhilft in der Diskussion, werde ich in die Tasten hauen und zitiere zu den Schönheitsreparaturen:

[color=blue]Die Schönheitsreparaturen übernimmt der Mieter auf eigene Kosten. Als angemessene Zeiten gelten: alle 4/5/7 Jahre

Der Verpflichtete hat die Schönheitsreparaturen regelmäßig und fachgerecht vorzunehmen.
Sind bei Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen nach dem vorstehenden Fristenplan noch nicht fällig, so hat der Mieter nur einen Anteil von den Kosten zu tragen, die eine im Falle des vollen Fristablaufs bei Ende des Mietverhältnisses durchzuführende fachgerechte Schönheitsreparatur gemäß Kostenvoranschlag eines Malerfachgeschäftes an den Vermieter verursacht hätte. Der zu zahlende Kostenanteil errechnet sich nach dem Verhältnis zwischen der im Fristenplan vorgesehenen vollen Frist und dem Zeitraum, der seit Beginn des Mietverhältnisses bzw. seit der letzten vom Mieter ausgeführten Schönheitsreparatur bis zur Räumung abgelaufen ist. Dem Mieter bleibt es unbenommen, seiner anteiligen Zahlungsverpflichtung dadurch zuvorzukommen, dass er vor dem Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen in kostensparender Eigenarbeit fachgerecht ausführt oder ausführen lässt.[/color]

Hart am Vertragstext interpretiert, könnten mir demnach Renovierungskosten anteilig von 3 Monaten auf 4/5/7 Jahre entstehen?

Unabhängig davon würde ich nach „meinem gesunden Menschenverstand“ argumentieren, dass ich ohne Einzug auch keine Reparaturbedürftige Abnutzung verursachen kann.

Letztlich wird es wohl eine Frage der Einigung mit dem Vermieter werden. Zumal aus Sicht des Vermieters sich bisher die Renovierung bei Einzug und nach Wünschen des Nachmieters als sinnvoll erwiesen hätte.

Kündigen kann ich leider noch nicht, da die Entscheidung über den zukünftigen Wohnort noch aussteht. Aber ich werde über den Ausgang berichten. Ansonsten bin ich für weitere Tipps und Hinweise dankbar!
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FOC
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Anmeldungsdatum: 12.06.2005
Beiträge: 671

BeitragVerfasst am: 14.07.05, 18:52    Titel: Antworten mit Zitat

Hi Migo:

1) Es müssen keine 3 Monatsmieten gezahlt werden, da der Vertrag auch vor Einzug/Mietbeginn mit 3-monatiger Frist (ab Eingang der Künndigung beim VM) gekündigt werden kann, also: Aug+Sept+Okt, d.h. bei Kündigung bis 3.August müßte nur die Oktobermiete bezahlt werden, da erst der 1.10. Mietbeginn ist.

2) Es hätte eine Klausel drinstehen können, dass eine Endrenovierung verlangt wird (und sonst keine Renovierungen).
_________________
Herzliche Grüße
FOC

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