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Kündigungsfrist wegen Bezugs einer Altenwohnung

 
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Roswitha.K.
Interessierter


Anmeldungsdatum: 05.07.2005
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 15.07.05, 11:44    Titel: Kündigungsfrist wegen Bezugs einer Altenwohnung Antworten mit Zitat

Wenn ein hochbetagter Mieter (86 Jahre alleinstehend, derzeit im 4. Stock wohnend) in eine altengerechte Wohnung umziehen will (nicht Pflegeheim) - welche Kündigungsfrist hat er einzuhalten?
_________________
Liebe Grüße
Roswitha
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kaktusbluete
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.01.2005
Beiträge: 65

BeitragVerfasst am: 15.07.05, 11:46    Titel: Antworten mit Zitat

die im Mietvertrag vereinbarte
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thdoerfler
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 29.09.2004
Beiträge: 2042

BeitragVerfasst am: 15.07.05, 11:54    Titel: Antworten mit Zitat

Im Regelfall 3 Monate, es sei denn, der Mietvertrag hat andere Regelungen getroffen.
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Susanne
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.10.2004
Beiträge: 2078
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 15.07.05, 11:56    Titel: Antworten mit Zitat

Es handelt sich wahrscheinlich um einen Altmietvertrag, trotzdem gilt die Kündigungsfrist von 3 Monaten, da seit dem 1. Juni 2005 ein neues Gesetz in Kraft getreten ist.

siehe auch hier:
http://www.vermieternetz.de/
_________________
Grüße
Susanne


Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
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Roswitha.K.
Interessierter


Anmeldungsdatum: 05.07.2005
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 15.07.05, 12:49    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die Antwort. Ich hatte etwas "Kürzeres" erhofft.
_________________
Liebe Grüße
Roswitha
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jmiernik
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 27.05.2005
Beiträge: 254
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 15.07.05, 23:42    Titel: Antworten mit Zitat

Es gibt Gerichtsentscheidungen, die die Senioren in solchen Fällen bevorteilen.

z.B.:

Zitat:
Möchte ein älterer Mieter in eine altengerechte Wohnung ziehen und ist es dem Vermieter ohne großen Aufwand möglich, seine Wohnung weiterzuvermieten, so muss er eine verkürzte Kündigungsfrist in Kauf nehmen.

LG Duisburg – 23 S 361/98
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Meiner-einer
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Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 1481
Wohnort: Ostzone

BeitragVerfasst am: 16.07.05, 07:34    Titel: Antworten mit Zitat

Nur wird die Herbeiführung eines Urteils wesentlich länger dauern als die 3 Monate Kündigungsfrist. Traurig

also,
1. fristgrechte Kündigung per Einwurfeinschreiben
2. Gespräch mit den VM suchen zwecks kürzerer Auszugsmöglichkeit
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jmiernik
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.05.2005
Beiträge: 254
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 16.07.05, 07:43    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Gespräch mit den VM suchen zwecks kürzerer Auszugsmöglichkeit


Gespräch mit den VM suchen zwecks kürzerer Auszugsmöglichkeitnau dafür kann es ganz nützlich sein, wenn man ein Paar Urteile zitieren kann, falls der VM überhaupt nicht mit sich reden lässt.



Zitat:
Nur wird die Herbeiführung eines Urteils wesentlich länger dauern als die 3 Monate Kündigungsfrist.


Schon, aber ist das für den Mieter nicht interessant, weil der VM doch der Kläger sein wird, der Klagen wird auf die Ihm zustehende Miete usw., während der Mieter längst den Platz im Seniorenwohnheim belägt.

Allerdings ist hier ja der Sachverhalt anders, der Mieter will lediglich umziehen.
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FOC
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 12.06.2005
Beiträge: 671

BeitragVerfasst am: 16.07.05, 12:35    Titel: Antworten mit Zitat

In die fristgerechte Kündigung gleich mit hineinschreiben, dass man garantiert, dass die Wohnung zu einem bestimmten früheren Zeitpunkt geräumt sein wird (z.B. innerhalb von 1 Monat), wenn der VM zu dem Zeitpunkt einen Nachmieter hat.
Das ist auch ein Vorteil für den VM, denn dann kann er Nachmieter nehmen, die in 1, 2 oder 3 Monaten einziehen (und zahlen) wollen.
_________________
Herzliche Grüße
FOC

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Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
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