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Verfasst am: 18.07.05, 10:08 Titel: Mietvertrag über 10 Jahre
ich habe 2002 eine zusatzklausel über10 jahre abgeschlossen, diese beinhaltet eine feste miete von 500€ statt 600€ und ich darf nicht kündigen. damal gig es mir finanziel nicht schlecht. es kam aber wie es vielen geht geldprobleme und ich hing mit der miete hinterher. habe aber dies wieder in den grief bekommen und bin wieder mit der miete im reinen. leider war durch eine fehlbuchung eine miete nicht pünktlich beim vermieter und ich bekam sofrt die fristlose kündigung. ich brachte eine schriftliche bestätigung der fehlbuchung und er nahm die kündigung zurück. jetzt habe ich ein anderes problem, mein ehemann hat jetzt die möglichkeit seit 2 jahren wieder arbeit zubekommen als hausmeister und dies bringt einen umzug mit in eine andere stadt. er steht nicht mit im mietsvertrag und hat so nicht das problen der kündigung, aber ich komme ich aus diesem vertrag heraus. zum zeitpunkt des entstehen der zusatzklausel war ich nicht verheiratet und der vermieter hatte mich ja auch schon einmal, wenn auch unberechtigt, fristlosgekündigt und nur die kündigung zurückgesogen.
kann ich mit unserer tochter mitzieh komme ich raus oder muss mein mann auf die arbeit dadurch verzichten,wir würden dann in harz 4 fallen und dann sind die 120 quadratmeter sowiso zu groß.
danke.
Ein Kündigungsausschluss wurde vom BGH bereits bestätigt (u.a. BGH VIII ZR 379/03 vom 30.06.2004).
Letztlich hat sich der BGH in einem Urteil vom 6.April 2005- VII ZR 27/04- mit der Wirksamkeit eines beidseitigen Kündigungsverzichtes befasst. Weil seit dem Mietrechtsreformgesetz so genannte einfache Zeitmietverträge nicht mehr zulässig sind, wollten die Parteien dies im entschiedenen Fall durch folgende Vereinbarung zu mindest teilweise umgehen:
Die Parteien verzichten wechselseitig für die Dauer von fünf Jahren auf ihr Recht zur Kündigung dieses Mietvertrages. Eine Kündigung ist erstmalig nach Ablauf eines Zeitraums von fünf Jahren mit der gesetzlichen Frist zulässig.
Später kündigte der Mieter vor Ablauf von fünf Jahren und forderte ein Kautionsguthaben zurück. Zu Recht, denn nach der genannten Entscheidung ist in einem Mietvertrag über Wohnraum ein – auch beidseitiger formularmäßiger Kündigungsverzicht – wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters in der Regel unwirksam, wenn seine Dauer mehr als vier Jahre beträgt. Zwar könne ein beidseitiger Kündigungsverzicht wirksam sein, ein formularmäßiger Kündigungsverzicht von fünf Jahren benachteilige den Mieter von Wohnraum in der Regel allerdings entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sei daher nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
Verfasst am: 18.07.05, 12:36 Titel: Re: Mietvertrag über 10 Jahre
0815 hat folgendes geschrieben::
diese beinhaltet eine feste miete von 500€ statt 600€ und ich darf nicht kündigen.
Hier geht es um einen EINSEITIGEN Kündigungsverzicht.
Dieser ist als Individualabsprache wirksam.
Wird er allerdings formularmäßig (=mehr als 2 Mal) verwendet, ist er unwirksam.
Die 10Jahre Kündigungsverzicht dürften grundsätzlich einmal wirksam sein, weil sie ja auch durch eine Gegenleistung des VM gedeckt sind.
Aus dem Grund, dass Dein Ehemann einen neuen Job in einem neuen Ort hat, folgt aber ein Recht zur Stellung eines Nachmieters. Wenn Du jemanden findest, der bereit ist, den Mietvertrag -inklusive des Kündigungsverzichts!- zu übernehmen, und er "akzeptabel" ist, dann muß der VM Dich mit einer Überlegungszeit von 3 Monaten aus dem Mietvertrag entlassen. Tut er es nicht, obwohl der Nachmieter solvent und akzeptabel ist, darfst du das Mietverhältnis beenden.
Die 10Jahre Kündigungsverzicht dürften grundsätzlich einmal wirksam sein, weil sie ja auch durch eine Gegenleistung des VM gedeckt sind.
Welche Gegenleistung meinst Du?
thdoerfler hat folgendes geschrieben::
folgt aber ein Recht zur Stellung eines Nachmieters. Wenn Du jemanden findest, der bereit ist, den Mietvertrag -inklusive des Kündigungsverzichts!- zu übernehmen, und er "akzeptabel" ist, dann muß der VM Dich mit einer Überlegungszeit von 3 Monaten aus dem Mietvertrag entlassen. Tut er es nicht, obwohl der Nachmieter solvent und akzeptabel ist, darfst du das Mietverhältnis beenden.
Ein weit verbreiteter und nicht auszurottender Irrtum.
Der Vermieter muß gar nichts... Und der Mieter kann auch nicht kündigen, weil der VM den Nachmieter nicht akzeptiert.
Jedenfalls nicht aus den genannten Gründen.
Wenn der Kündigungsverzicht gültig ist, ist der Mieter daran gebunden.
Ein weit verbreiteter und nicht auszurottender Irrtum.
Der Vermieter muß gar nichts... Und der Mieter kann auch nicht kündigen, weil der VM den Nachmieter nicht akzeptiert.
Jedenfalls nicht aus den genannten Gründen.
Wenn der Kündigungsverzicht gültig ist, ist der Mieter daran gebunden.
Ohne Nachmieterklausel darf der Mieter nur dann ausnahmsweise einen Nachmieter stellen, wenn es für ihn unzumutbar wäre, noch längere Zeit am Vertrag festgehalten zu werden. Das ist der Fall,
- wenn der Mieter berufsbedingt gezwungen ist, einen Ortswechsel vorzunehmen;
- wenn der Umzug ins Alters- oder Pflegeheim notwendig wird;
- wenn der Mieter heiraten will oder wenn sich Familiennachwuchs angekündigt hat und die Wohnung deshalb zu klein wird.
Darf der Mieter in diesen Fällen ausnahmsweise einen Nachmieter benennen, kommt er aus seinem Mietvertrag aber nur heraus, wenn der vorgeschlagene Nachmieter auch geeignet ist. Wichtigstes Kriterium hierfür ist, dass der vorgeschlagene Nachmieter auch in der Lage ist, die vom Vermieter geforderte Miete zu zahlen.
Der Vermieter hat eine angemessene Überlegungsfrist, während der er prüfen und entscheiden kann, ob der vorgeschlagene Nachmieter in Frage kommt. Die Gerichte billigen ihm eine Überlegungsfrist von bis zu drei Monaten zu. Ist der vorgeschlagene Nachmieter geeignet, ist der Vermieter zwar nicht verpflichtet, mit ihm einen Mietvertrag abzuschließen. Doch von dem Zeitpunkt an, zu dem der vom Mieter angebotene Nachmieter bereit ist, die Wohnung zu übernehmen, wird der Mieter von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter frei, muss also auch keine Miete mehr zahlen.
Wichtig: Kein Ausnahmefall, der zur Nachmieterstellung berechtigt, liegt vor, wenn es dem Mieter lediglich darum geht, in eine billigere oder verkehrsgünstigere Wohnung zu wechseln oder wenn der Mieter sich eigene vier Wände angeschafft hat und nun ins Eigentum ziehen will.
Vielleicht etwas abseitig, aber als kleiner Trost sei angemerkt, dass vermutlich auch das Sozialamt im Falle eines Harz-iV-Empfaengers den Vertrag nicht einfach kuendigen koennen wird. Oder?
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