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Verfasst am: 21.10.04, 16:30 Titel: Klage gegen Bundesagentur für Arbeit
Welches Gericht ist zuständig wenn ich gegen eine Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit klagen möchte? Ich musste aus familiären Gründen (Pflegefall innerhalb meiner Familie) meine Arbeit als Monteur aufgeben, da ich nicht mehr in der Lage bin meiner Arbeit im Inn und Ausland nachzugehen. Da mein Chef Verständnis für mich hatte bot er mir einen Aufhebungsvertrag an..., nun will mich das Arbeitsamt 12 Wochen sperren bevor ich Arbeitslosengeld erhalte. Ich fühle mich zu Unrecht behandelt und möchte gegen diese Entscheiden angehen...
Verfasst am: 21.10.04, 16:46 Titel: Re: Klage gegen Bundesagentur für Arbeit
TUX1982 hat folgendes geschrieben::
Welches Gericht ist zuständig wenn ich gegen eine Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit klagen möchte? Ich musste aus familiären Gründen (Pflegefall innerhalb meiner Familie) meine Arbeit als Monteur aufgeben, da ich nicht mehr in der Lage bin meiner Arbeit im Inn und Ausland nachzugehen. Da mein Chef Verständnis für mich hatte bot er mir einen Aufhebungsvertrag an..., nun will mich das Arbeitsamt 12 Wochen sperren bevor ich Arbeitslosengeld erhalte. Ich fühle mich zu Unrecht behandelt und möchte gegen diese Entscheiden angehen...
Das Sozialgericht, das für Ihren Wohnort zuständig ist. Welches das ist, steht im Widerspruchsbescheid der Agentur für Arbeit. Wenn noch kein Widerspruchsverfahren gemacht wurde, ist die Klage unzulässig.
Vorher muß aber erst mal der Bescheid über die Sperrzeit da sein, dann kann Widerspruch eingelegt werden.
Ich habe heute den Bescheid bekommen und habe schriftlich dagegen wiedersprochen..., so wenn die jetzt meinen Wiederspruch ablehen, dann kann ich dagegen vor dem zuständigen Sozialgericht klagen..., RICHTIG?
Ich habe heute den Bescheid bekommen und habe schriftlich dagegen wiedersprochen..., so wenn die jetzt meinen Wiederspruch ablehen, dann kann ich dagegen vor dem zuständigen Sozialgericht klagen..., RICHTIG?
Richtig, und auch wenn 3 Monate lang gar nichts kommt. Mehr zum Verfahren hier:
In Folge eines Wiederspruch ist die Sperre um 4 Wochen reduziert wurden..., der Betroffene aber immer noch nicht zufrieden. Wenn er jetzt den Schritt vor das Sozialgericht wagt, kann dann im schlimmsten Fall die Sperre wieder auf 12 Wochen erhöht werden durch das Urteil?
Nein, das kann nicht passieren.
Ihrem Widerspruch ist teilweise abgeholfen worden mit einem Bescheid, der nur nach § 45 SGB X wieder aufgehoben werden könnte. Dieser Bescheid müsste den Hinweis enthalten, dass nach der erfolgten Teilabhilfe über den Rest des Begehrens noch ein Widerspruchsbescheid folgen wird.
Streitbefangen ist jetzt also nur noch der Teil des Widerspruchs, dem nicht abgeholfen wurde, nämlich die verbleibenden 8 Wochen Sperrzeit. _________________ MfG
Old Piper
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Behörden- und Gerichtsentscheidungen sind zwar oft recht mäßig, aber meistens rechtmäßig.
Auch wenn der Widerspruchsbescheid ein günstigeres Ergebnis bringt wäre der nächste Schritt der Gang vor das Sozialgericht? Oder muss man gegen diesen Wiedespruchsbescheid auch erst wieder Wiederspruch einlegen weil er ein anderes Ergebnis mit sich gebracht hat?
Auch wenn der Widerspruchsbescheid ein günstigeres Ergebnis bringt wäre der nächste Schritt der Gang vor das Sozialgericht?
Ja, gegen den Widerspruchsbescheid ist nur noch die Klage möglich, aber das steht dann da auch als Rechtsmittelbelehrung drin. _________________ MfG
Old Piper
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Behörden- und Gerichtsentscheidungen sind zwar oft recht mäßig, aber meistens rechtmäßig.
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