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Verfasst am: 18.07.05, 12:21 Titel: Person gibt sich als Anwalt aus, obwohl sie keiner ist
Eine Person tritt während des Studiums als Anwalt auf, obwohl sie noch gar keiner ist ... Betrug (oder wie nennt man das) wurde aufgedeckt!
Frage 1: Welches Strafmaß ist zu erwarten?
Frage 2: Ist das Urteil von öffentlichem Interesse und ggf. im Internet nachzulesen?
Frage 3: Darf diese Person überhaupt je juristisch tätig werden?
der Betreffende studierte Jura und hatte das 1. Staatsexamen bestanden. Teil der Strafe war wohl die überaus hohe Zahl an "Sozialstunden", die vermutlich keine waren ... (wir hatten es schon mal zu diesem Thema )
Person ist offiziell nicht als Jurist tätig, bietet aber z.B. "juristische Recherchen für Anwälte" im Internet an.
Nochmal meine Frage: Ist solch ein Urteil von öffentlichem Interesse und ggf. im Internet nachzulesen?
1. Die Person hatte sich zu einem früheren Zeitpunkt X als Anwalt ausgegeben, ohne einer zu sein. Sie soll damals angeblich Assessor gewesen sein, wurde erwischt und verurteilt. Damit war dann die juristische Laufbahn beendet. Jedenfalls geht die betreffende Person hauptberuflich einer anderen Tätigkeit nach.
2. Hinzu kommt die neue Feststellung, dass die Person "juristische Recherchen für Anwälte" im Internet anbietet. Das ist vermutlich auch nicht wirklich zulässig, aber derzeit für mich nebensächlich.
3. Mich interessiert vor allen Dingen das Urteil zu diesem Fall. Es ist doch sicher von öffentlichem Interesse, d.h. im Internet zu finden, oder?
1. Die Person hatte sich zu einem früheren Zeitpunkt X als Anwalt ausgegeben, ohne einer zu sein. Sie soll damals angeblich Assessor gewesen sein, wurde erwischt und verurteilt. Damit war dann die juristische Laufbahn beendet. Jedenfalls geht die betreffende Person hauptberuflich einer anderen Tätigkeit nach.
2. Hinzu kommt die neue Feststellung, dass die Person "juristische Recherchen für Anwälte" im Internet anbietet. Das ist vermutlich auch nicht wirklich zulässig, aber derzeit für mich nebensächlich.
3. Mich interessiert vor allen Dingen das Urteil zu diesem Fall. Es ist doch sicher von öffentlichem Interesse, d.h. im Internet zu finden, oder?
1. Was denn nun? 1. Staatsexamen oder Assessor? Das ist ja schon mal ein Unterscheid.
2. Das ist durchaus zulässig. Hierfür muss man noch nicht mal Jura studiert haben. Nur wird man ohne diese kenntnisse wohl keine Aufträge von Anwälten bekommen.
3. So ein Urteil wird man im Normalfall nirgends finden: Ist ja wirklich eine Kleinigkeit. Wer sollte das veröffentlichen?
Woher kommt denn dieses gesteigerte Interesse an diesem Fall bzw. Urteil?
Ich wünschte, ich müsste mich nicht dafür interessieren. Aber die Familie hat quasi "nebulösen Zuwachs" bekommen ... und da der Kuckuck sich nicht von selbst outet, gibt dies aufgrund der spärlichen Informationen verschärften Anlass zur Sorge und Spekulation ...
Ich wünschte, ich müsste mich nicht dafür interessieren. Aber die Familie hat quasi "nebulösen Zuwachs" bekommen ... und da der Kuckuck sich nicht von selbst outet, gibt dies aufgrund der spärlichen Informationen verschärften Anlass zur Sorge und Spekulation ...
Aha. Das muss man aber nicht unbedingt verstehen, oder
Verfasst am: 26.07.05, 09:29 Titel: Re: Person gibt sich als Anwalt aus, obwohl sie keiner ist
Kampfameise hat folgendes geschrieben::
Eine Person tritt während des Studiums als Anwalt auf, obwohl sie noch gar keiner ist ... Betrug (oder wie nennt man das) wurde aufgedeckt!
Frage 1: Welches Strafmaß ist zu erwarten?
Frage 2: Ist das Urteil von öffentlichem Interesse und ggf. im Internet nachzulesen?
Frage 3: Darf diese Person überhaupt je juristisch tätig werden?
Gruß, Kampfameise
§ 132a StGB
Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen
(1) Wer unbefugt
1. inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,
2. die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt,
3. die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder
4. inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 4, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht, können eingezogen werden.
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