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Verfasst am: 26.07.05, 08:19 Titel: Kosten für Entkalkung und Überholung des Warmwasserboilers
Hallo zusammen,
kann ein Mieter nach Auszug aufgefordert werden Rechnungen zu bezahlen für
- Die Entkalkung und Überholung des Warmwasserboilers im Bad
- Die Erneuerung von Duschschlauch und Toilettendeckel ?
Wie verhält es sich, wenn im Mietvertrag steht, daß laufende kleinere Instandhaltungsarbeiten vom Mieter zu übernehmen sind, sofern diese im Einzelfall 180.-DM nicht übersteigen und die Grenze hier weit überschritten wird.
Der Vermieter gibt die Kaution erst nach Bezahlung frei.
Wie kann ein Mieter hier vorgehen ?
Bezahlen oder auf Auszahlung der Kaution klagen wenn 6 Monate verstrichen sind.
Im letzteren Fall entscheidet dann der Richter ob der Mieter die Kosten wirklich tragen musste.
Der Duschschlauch und Toilettendeckel sind im direkten Zugriff durch den Mieter somit würde die Kleinreparaturklausel dafür greifen. Sofern diese wirksam vereinbart wurde.
Wenn noch die Wartung des Warmwasserboilers im Mietvertrag vereinbart war und der Mieter diesen nicht nachgekommen ist und dadurch diese Überholung und Entkalkung notwendig wurde muss er dieses auch bezahlen. Ansonsten dürfte das eher VM Sache sein wenn der Mieter nichts beschädigt hat.
Ist die Kleinreparaturklausel wirksam vereinbart, kann allenfalls die Verpflichtung, für Bagatellschäden zu zahlen, abgewälzt werden, nicht aber die Verpflichtung, defekte Gegenstände instand zu halten oder instand zu setzen, das heißt reparieren zu lassen. (BGH WM 92, 355) ; (OLG Frankfurt WM 97, 609)
Die Entkalkung und Überholung des Boilers ist definitv eine Instandhaltung und hat nichts mit einer Reparatur zu tun.
Waren Duschschlauch und Toilettendeckel defekt und ist die Kleinreparaturklausel wirksam vereinbart, sind sie m.E. durch den Mieter zu ersetzen.
Sind sie nicht defekt und der VM wünscht allein wg. Alter und Optik neue, so sind sie nicht vom Mieter zu ersetzen.
Die Frage ist hier auch, ob die sog. Kleinreparaturklausel wirksam ist, da der VM durchaus Reparaturen von Sachen, die dem direkten Zugriff des Mieters unterliegen, per MV auf den Mieter abwälzen kann, aber:
-Instandhaltungen können per MV nicht auf den M abgewälzt werden
-Kleinreparaturklausel braucht den Zusatz wieviel Prozent der Kaltmiete der M höchstens p.a. zu zahlen hat. _________________ Grüße
Susanne
Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
Im Mietvertrag steht, daß die Instandhaltungsaufwendung im Einzelfall 180.- DM und pro Jahr max. 8% der Nettokaltmiete oder 1200.- DM nicht übersteigen darf.
Aufwand in diesem Fall 190.-€ .
Hier ist ja die Grenze von 180.- DM klar überschritten, müssen dann die 180.- DM bezahlt werden oder gar nichts ?
Nun ist ja klar, dass die doppelte Begrenzung der Kleinrep-Klausel ist vorhanden ist.
Etwas strittig könnte nur der Betrag sein, da der zuletzt gerichtl. festgestellte maximal zulässige Betrag 150 DM/75 Euro betrug - allerdings stammt das Urteil aus dem Jahr 1991!!
M.E. wird man davon ausgehen können, dass ein heute gefälltes Urteil deutlich über diesem Betrag liegen würde - wissen kann man das allerdings nur dann, wenn ein aktuelles Urteil ergeht > ob du für ein neues Urteil selbst "in die Schlacht ziehen" willst, musst du selbst entscheiden ...
Ansonsten wurde ja schon fast alles gesagt ...
Aber: schon mal die Bedeutung von "im Einzelfall" bedacht?
D.h. die Kosten für jede kleine Instandhaltung/Reparatur sind getrennt für sich zu betrachten.
Also:
- Duschschlauch xx Euro
- Klodeckel xx Euro
- Entkalkung/Überholung Boiler xx Euro
Ich kann mir höchstens vorstellen, dass Entkalkung/Überholung Boiler mehr als 180DM gekostet hat. Wen dem so wäre > siehe das bereits von "Strider" gesagte.
Im Mietvertrag steht, daß die Instandhaltungsaufwendung im Einzelfall 180.- DM und pro Jahr max. 8% der Nettokaltmiete oder 1200.- DM nicht übersteigen darf.
Aufwand in diesem Fall 190.-€ .
Hier ist ja die Grenze von 180.- DM klar überschritten, müssen dann die 180.- DM bezahlt werden oder gar nichts ?
Wenn man 2 Kleinreparaturen addiert ergibt sich hier als vereinbarte Obergrenze ein Betrag von 360 DM, der bei 190 DM Kosten keinesweg klar überschritten ist.
Grundsätzlich gilt ganz oder gar nicht. Fall die Instandsetzungkosten die Grenze übersteigen, zahlt der Vermieter den vollen Betrag. Es gibt keine Kostenbeteiligung des Mieters.
Kosten für die Entkalkung und Renovierung des Boilers 190.- Euro
Kosten für Brauseschlauch, WC-Sitz usw. 120.- Euro
Grenze für Einzelfall laut MV 180 .- DM ( nicht Euro)
Grenze pro Jahr laut MV max. 8% ca. 480 .- DM
Ich denke um die Kosten für den Brauseschlauch usw. wird man nicht
herumkommen, wenn wie oben dargestellt für jeden Einzelfall getrennt
beurteilt wird.
Bei den Boilerkosten ist die Grenze aber wohl doch überschritten ?
Zusatzfrage : Wendet man sich mit Schreiben oder Ansprüchen direkt
an den Vermieter oder den Vertreter ( hier Hausverwaltung), über den der
Vertrag vermittelt wurde ?
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