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Für das EFH, in welchen A zur Miete wohnt, wurde heute beim Notar der Kaufvertrag unterzeichnet.
Der neue Eigentümer möchte nach wie vor so schnell wie möglich in das Wohnobjekt selber einziehen.
A hat ein bestehendes Mietverhältnis ab 01.Januar 1999 und zusätzlich ist folgendes im Vertrag festgelegt:
Zitat:
Mietzeit:
(1)
Das Mietverhältnis beginnt am 01.01.1999 und endet am 31.12.2003. Es verlängert sich jedoch um 1/2 Jahre, wenn es nicht gekündigt ist. Kündigungsfristen siehe 2
Kündungsfrist 6 Monate.
Über die wurde hier in anderem Thread aufgeklärt, dass jeweils nur einen Kündigung zum 31.12. oder 30.06. ausgesprochen werden und die Kündigungsfristen berücksicht werden müssen.
Für den 31.12 d. J. ist die Kündigungsfrist ja schon einen Monat abgelaufen.
Heute waren B (Noch-Vermieter) und C (neue Eigentümer) beim Wohnobjekt. Ab 01.11.2005 muss A die Miete an C überweisen.
B hat A erzählt, dass C einen neuen Mietvertrag ab dem 01.11.2005 an A übergeben will. Und somit würde andere Kündigungszeiten ja festlegen. (3 Monate und demnach würde das Mietverhältnis zum 31.01.2006 enden)
Nun zur eigentlichen Frage:
(1)
Ist das überhaupt Rechtens, wenn C an A einen neuen Mietvertrag aushändigt.
(2)
Wie ist das bei Eigenbedarf, sind dann die Vertragsfristen hinfällig
(3)
Könnte C bei einem Eigenbedarfsfall eine Härtefall anmelden, da er beruflich über 100 Kilometer versetzt wird und somit die Klauseln hinfällig sind.
C kündigt jetzt zum 31.12.2005 die jetzige Wohnung.
B hat damals der Maklerin den Mietvertrag ausgehändigt.
B muss, wenn A bis zum 31.01.2006 nicht ausgezogen ist, C eine Übergangswohnung bezahlen. Dies wohl im Haufvertrag festgelegt. A kann sich nun nicht vorstellen, dass dies wirksam ist, ab nicht A sein Bier, denn auf A wird auch keine Rücksicht genommen
(3b)
Wenn C nun im Oktober bei A mit einem neuen Mietvertrag ankommt - kann A dann leicht grinsen und sagen so einfach ist das nicht - ihr habt A samt vertrag erst einmal mitgekauft?
Das A aussiehen muss ist bekannt und da gibt es auch nichts zu rütteln
Jedoch ging dieser Verkauf hoop über die Bühne.
Bei den Mietpreise will A jedoch auch selber ein Objekt kaufen und das geht eben nicht so, als wenn man nur einen Pullover sich im Schlußverkauf erwirbt
Der Mieter muß keinen neuen Mietvertrag mit dem Vermieter machen - der bisherige Mietvertrag hat nach wie vor Gültigkeit.
Kündigen wg. Eigenbedarf kann der neue Eigentümer erst, wenn die Grundbuchumschreibung erfolgt ist.
Das mit dem Mietvertrag hat A sich schon gedacht, denn nicht umsonst gibt es den § Kauf bricht Mietvertrag nicht.
Wenn C die Kündigung ausschreibt, dann gelten doch weiterhin die im Vertrag festgelegten Fristen. Oder irrt A sich da, und kann C einen Härte-Eigenbedarf anmelden?
A versteht auch nicht, wie B sich auf den Kuhhandeln mit der Klausel im Kaufvertrag einlassen konnte (wenn Mieter bis dann und dann nicht ausgezogen, dann zahlt er ja die Übergangswohnung von C) - aber ist nicht A sein Bier.
An den vertraglichen Kündigungsfristen muss der neue Eigentümer sich festhalten lassen.
Ausnahme: Vermieter und Mieter vereinbaren ganz freiwillig einen Mietaufhebungsvertrag zu einem bestimmten Datum (das würd ich mir als Mieter allerdings "vergolden" lassen).
Oder der Mieter ist so dumm und bietet dem Vermieter einen Grund zur fristlosen Kündigung (Mietschulden, Randale etc.).
Nur der Vollständigkeit halber, B kann nicht kündigen (solange er noch im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist), weil bei ihm der Eigenbedarf nicht gegeben ist.
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