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Erneuerung Fußbodenbelag bei Auszug

 
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kultfigurin
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Anmeldungsdatum: 31.07.2005
Beiträge: 2
Wohnort: Dresden

BeitragVerfasst am: 31.07.05, 18:13    Titel: Erneuerung Fußbodenbelag bei Auszug Antworten mit Zitat

Wie sieht die Sachlage aus bei Auszug aus einer Wohnung. Der Mieter hat ca. 3 Jahre die Wohnung bewohnt. Bei Einzug war ein Textilfußboden verlegt. Bei Auszug war der Teppich allerdings so abgewohnt (Flecken etc.), dass der Belag erneuert werden muss. Der Vermieter legt allerdings keinen neuen Textilfußboden rein sondern lässt Laminat verlegen und schickt dem Mieter eine Rechnung, die er zu 50 % tragen soll. Ist dies Rechtens? Gibt es dazu irgendwelche Rechtssprechungen oder Gesetzestexte, dass sich der Mieter dagegen wehren kann.
_________________
danke mfg kultfigurin
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Susanne
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 18.10.2004
Beiträge: 2078
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 31.07.05, 21:52    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Abnutzung des Bodenbelags ist durch die Mietzahlung abgegolten. Für Schäden, die durch den Mieter entstanden sind (Brandlöcher, Flecken etc.) steht dem VM Schadenersatz zu. Dabei muss ein Abzug "Neu für Alt" gemacht werden, der ausgehend von den Anschaffungskosten des alten Belags ist. Bei einem Teppichboden geht man von einer durchschnittlichen Lebensdauer von 10 Jahren aus. War der Textilfussboden also schon 10 Jahre oder älter tendiert der Anspruch des VM gegen 0, bei 5 Jahren hätte er Anspruch auf 50% des Anschaffungspreises.
Natürlich muss der Mieter nicht 50% des neuen Bodenbelags zahlen.
_________________
Grüße
Susanne


Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
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kultfigurin
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Anmeldungsdatum: 31.07.2005
Beiträge: 2
Wohnort: Dresden

BeitragVerfasst am: 01.08.05, 07:56    Titel: Antworten mit Zitat

danke erstmal für die schnelle Antwort.

Gibt es für die Aussagen, dass der Bodenbelag durch die Mietzahlungen abgegolten wird und für die anteilige Beteiligung an den Kosten je Lebensdauer des Teppichs eine gesetzliche Grundlage, mit der man den Vermieter konfrontieren kann oder ein Urteil eines Gerichtes?
_________________
danke mfg kultfigurin
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Werner
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 01.08.05, 08:41    Titel: Antworten mit Zitat

Ist kein messbarer Vermögenswert mehr da, entfällt die Ersatzpflicht des Mieters ganz. siehe z.b. ( LG Düsseldorf D W W 99, 378 )
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