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ich habe zwei Jahre und vier Monate in meiner letzten Wohnung zur Miete gewohnt. Zum Auszug (30.06.05) habe ich diese Wohnung, da renoviert übernommen, KOMPLETT renoviert. (Wie ich hier im Forum gelesen habe, war ich wohl nicht zur vollständigen Renovierung verpflichtet - aber das habe ich zu spät gemerkt)
Da ich mit den Renovierarbeiten nicht planmäßig vorangekommen bin habe ich mündlich mit meiner Vermieterin, vor dem 30.06.05, vereinbart, dass ich ihr anteilsmäßig die Tage, die ich im Juli zur Renovierung benötige, zahle. Das sind insgesamt 12 Tage.
Im Juli habe ich die Wohnung lediglich zu Renovierarbeiten betreten. Gewohnt habe ich dort seit dem 30.06.05 nicht mehr. Besichtigungen, durch evtl. Nachmieter, konnte meine Vermieterin durchführen.
Im Nachhinein, momentan geht es um die Rückzahlung der Kaution, fordert meine Vermieterin eine ganze Monatsmiete von mir!
Ist das rechtens? Ich habe Zeugen für die mündliche Vereinbarung, bringt das was?
Die Zahlungspflicht endet regelmäßig am Ende des Monats, in dem der Mieter auszieht, oder die Wohnung zurück gibt. Anderslautende Vereinbarungen müssen bewiesen werden.
Eine Wohnungsübergabe (mit Übergabeprotokoll) hat noch nicht stattgefunden. Würde demnach das Datum in der schriftlichen Kündigung (also der 30.06.05) gelten?
Eine Wohnungsübergabe (mit Übergabeprotokoll) hat noch nicht stattgefunden. Würde demnach das Datum in der schriftlichen Kündigung (also der 30.06.05) gelten?
würde u.g. Paragraph in diesem Falle zur Anwendung kommen? Wie könnte man ihn auslegen?
Schriftlich wurde zwischen Mieter und Vermieter während der andauernden Renovierungsarbeiten nichts vereinbart:
BGB § 545 Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses
Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. Die Frist beginnt
1. für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs
2. für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält.
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