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Verfasst am: 15.08.05, 09:15 Titel: Frist zum Widerspruch gegen außerordentliche Kündigung
Ein Mieter kündigt den Mietvertrag nicht mit der gesetzlich vereinbarten Frist von 3 Monaten. Der Mieter möchte nur eine Kündigungsfrist von 1 Monat einhalten. Er gibt dabei verschiedene Gründe an, die ihn seiner Meinung nach zu diesem Schritt berechtigen. Das Kündigungsschreiben ist am 1. eines Monats eingegangen. Wie lange hat ein Vermieter Zeit zum Widerspruch gegen die seiner Meinung nach unberechtigte Kündigung ?
Schicke ihm erstmal per Briefpost eine Antwort in der Du bestätigst dass die Kündigung fristgerecht zum 31.xx.xx (die 3 Monate nach Kündigungseingang) erfolgt ist. (z.B. Eingang des Schreibens am 01.08.2005 -> Kündigung zum 31.10.2005)
Falls er dann die Mieten nicht bezahlt schicke ihm einen Mahnbescheid. Falls er diesem Widerspricht geht das ganze vor Gericht.
Man sollte da zwischen der, wie du sagst, "unberechtigten" Kündigung und der unrichtigen Kündigungsfrist unterscheiden.
Der Mieter hat seinen Willen bekundet, das Mietverhältnis zu beenden. Das gilt.
Er hat sich nur "verrechnet", was das Ende des Mietverhältnisses anbelangt.
Von daher ist die Antwort richtig: Kündigung bestätigen und das richtige Datum benennen. Ich würde aber noch zusetzen, dass die benannten Gründe nicht zu einer vorzeitgen Kündigung berechtigen.
Wenn dem auch so ist! Denn, wenn , wider Erwarten, die vom Mieter genannten Gründe richtig sein sollten, also eine außerordentliche Kündigung in Frage käme, dann kann diese auch mit einer 1-monatigen Frist erfolgen.
Wie Karsten schon schrieb es keinen besonderen Grund für eine vorzeitige Kündigung gibt gilt : Will der Mieter das Mietverhältnis kündigen, muss er hierzu keine weitere Begründung anführen.(Kündigungsfrist 3 Monate) Bietet der Vermieter dem Mieter anlässlich seiner Kündigung an, er könne vorzeitig aus der Wohnung ausziehen, dann braucht der Mieter nicht mehr weiterzuzahlen, wenn er dieses Angebot annimmt.
Welche Gründe hat der Mieter angegeben die vielleicht zu einer kürzeren Kündigungsfrist führen könnten?
Der M kann - bei Vorliegen von Gründen, die die Fortsetzung des Mietverhältnisses für ihn unzumutbar machen - das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen (§ 543 BGB).
Bietet der Vermieter dem Mieter anlässlich seiner Kündigung an, er könne vorzeitig aus der Wohnung ausziehen, dann braucht der Mieter nicht mehr weiterzuzahlen, wenn er dieses Angebot annimmt.
habe dazu noch eine Frage, Vermieter teilt dem Anwalt des Mieters schriftlich mit dass er dem Mieter anbietet, er darf kurzzeitig ausziehen wenn er dafür seine Mietminderung zurückerstattet. Obwohl diese eigentlich berechtigt war, möchte der Mieter auf das Angebot dann doch eingehen da er unbedingt aus der Whg. raus will.
Kann ich mich als Mieter eigentlich auf ein solches Angebot verlassen, wenn ich dem VM schriftlich bestätige dass ich den Brief zur Kenntnis genommen habe, das Angebot annehme und die Minderung nachzahle, und ich nun auf die schriftliche Kündigung warte?
Wird es mit einer "Annahme" eines "Angebots" für den VM verbindlich auf die Annahme folgend seinen Teil zu erfüllen (Kündigung)? Bin nur etwas mißtraurisch
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