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§ 367 BGB
Anrechnung auf Zinsen und Kosten
(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.
Wenn Anwaltsgebühren mit eingeklagt wurden, in der Regel ab Rechtshängigkeit.
Ansonsten werden die Kosten im Kostenfestsetzungsbescheid festgesetzt - die dort festgesetzten gebühren werden ab Eingang des Antrags beim Gericht verzinst.
Es existiert ein Urteil über nachzuzahlende geminderte Miete und ein Kostenfestsetzungbeschluß für Anwaltsgebühren, mit gesetzlicher Tilgungsreihenfolge.
Weiterhin ist eine Ratenzahlung im Urteil festgelegt und eine zusätzliche Strafe wenn man mit 2 Raten in Verzug gerät.
Gehört wahrscheinlich nicht ins Mietrecht aber nun folgendes: Verurteilter ist nun leider Hartz IV-Empfänger und kann die Raten nicht mehr bezahlen (es bestehen auch noch ältere Bankkredite die abzuzahlen sind) - Wie geht man am besten vor, mit dem ehemaligen Vermieter (Gläuber) aus dem Gerichtsurteil ist nicht zu reden, der besteht auf die monatlichen Raten, die Bank gewährt keine Umschuldung aus dem Grunde dass man nur ALG2 bekommt (verständlich)
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