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recht.de :: Thema anzeigen - Vermieterpfandrecht an unter Vorbehalt gekaufter Sache???
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Vermieterpfandrecht an unter Vorbehalt gekaufter Sache???

 
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lili107
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Anmeldungsdatum: 22.08.2005
Beiträge: 50

BeitragVerfasst am: 22.08.05, 20:15    Titel: Vermieterpfandrecht an unter Vorbehalt gekaufter Sache??? Antworten mit Zitat

Hallo jetzt mal rein hypothetisch:

VM vermietet Kfz- Werkstatt an M. Dieser ist 4 Mon. im Rückstand. (Ja kulanter VM)
M hat unter Eigentumsvorbehalt eine neue Hebebühne gekauft. Die musste aber nochmal zum Lieferanten zurück(Mangel). 3/4 des KP hat M schon bezahlt. Ist aber ja nicht Eigetümer der Bühne, sondern hat nur Anwartschaftsrecht... Wenn der VM den letzten Rest zahlt, kann er dann die Bühne vom Bühnenlieferanten herausverlangen???

Also quasi Pfandrecht am Anwartschaftsrecht???

Wäre für Hilfe oder Anregungen dankbar...
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FOC
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Anmeldungsdatum: 12.06.2005
Beiträge: 671

BeitragVerfasst am: 22.08.05, 21:13    Titel: Antworten mit Zitat

Rein hypothetisch wäre dem Mieter zu raten:
"Miete zahlen ! Dann braucht man hierauf keine Antwort zu suchen...."
_________________
Herzliche Grüße
FOC

Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
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Meiner-einer
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Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 1481
Wohnort: Ostzone

BeitragVerfasst am: 23.08.05, 07:59    Titel: Re: Vermieterpfandrecht an unter Vorbehalt gekaufter Sache?? Antworten mit Zitat

lili107 hat folgendes geschrieben::
Wenn der VM den letzten Rest zahlt, kann er dann die Bühne vom Bühnenlieferanten herausverlangen???


Ja, kann er eindeutig machen.
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Dos
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Anmeldungsdatum: 18.08.2005
Beiträge: 1520

BeitragVerfasst am: 23.08.05, 08:00    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

unter Vorbehalt (lange her Smilie):

ja, Pfandrecht am AnwR geht, und also kann der VM die letzte Rate für die Hebebühne zahlen (§ 267 BGB beachten), das AnwR erstarkt zum Eigentum des M, das Pfandrecht des VM setzt sich hieran fort. Der Herausgabeanspruch des VM gegen den Lieferanten folgt dann aus §§ 985, 1227, 1257 BGB. Zu prüfen ist aber ua noch, ob das PfandR des VM wieder erlosch, als die Hebebühne vom Grundstück entfernt und zurück zum Lieferanten gebracht wurde (§ 562 a BGB).

Noch beachten, ob die "Miete" einer Kfz-Werkstatt (war sie schon bei Übergabe als solche eingerichtet?) nicht vielleicht eine Pacht ist (§ 581 Abs. 1 BGB). Für das PfandR gälte aber das Gleiche (§ 581 Abs. 2 BGB).

Das Ganze ist nicht zu verwechseln mit der Frage, ob der VM kraft guten Glaubens ein PfandR an der Hebebühne selbst (also an einem Eigentumsrecht) erworben hat, weil er glaubte, sie gehöre dem M. Ob gesetzliche PfandRe kraft guten Glaubens entstehen können, ist ein immer wieder gern gestelltes Klausurthema im Sachenrecht (für die Lösung war ua. § 1257 BGB relevant).

Gruß, Daniel
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lili107
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Anmeldungsdatum: 22.08.2005
Beiträge: 50

BeitragVerfasst am: 25.08.05, 09:24    Titel: Antworten mit Zitat

Wie ist es denn, wenn der M alle Eigentums- und Anwartschaftsrchte an eine Bank sicherungsübereignet hat??? Kann sie das gutgläubig lastenfrei erwerben??? Also ohne das Vermieterpfandrecht??? Ich weiß Vermieterpfandrecht geht vor, wg Prioritätsprinzip, aber gint es doch eine Möglichkeit zu lastenfreien Erwerb?
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Meiner-einer
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Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 1481
Wohnort: Ostzone

BeitragVerfasst am: 25.08.05, 10:45    Titel: Antworten mit Zitat

Verstehe ich das jetzt richtig, Sie erwarten hier jetzt Tips, wie Sie den Vermieter um seine Ansprüche bescheißen können?

Und das nachdem Sie selber schreiben "Ja kulanter Vermieter"

Sagt Ihnen das Wort Moral etwas?
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Dos
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Anmeldungsdatum: 18.08.2005
Beiträge: 1520

BeitragVerfasst am: 25.08.05, 13:10    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
Meiner-einer hat folgendes geschrieben::
Verstehe ich das jetzt richtig, Sie erwarten hier jetzt Tips, wie Sie den Vermieter um seine Ansprüche bescheißen können?
Für mich klingt die Frage - so abstrakt und juristisch wie sie formuliert ist - eher danach, dass wir hier unerlaubte Hilfe für eine Hausarbeit im Sachenrecht leisten Smilie. Macht aber nix, da das bloße Ergebnis in aller Regel nicht für 4 P reicht, sondern nur eine eigenständige, gut begründete und vor allem im Gutachtenstil gehaltene Herleitung.

@lili107: Jetzt gehts aber wirklich in die Tiefen des Sachenrechts. Ja, man kann auch ein AnwR wie ein Eigentum übertragen. Da der M ja wirklich Eigentümer/AnwRberechtigter ist, braucht die Bank auch keinen guten Glauben, um Eigentum/AnwR zu erwerben. Wie Sie schreiben, ist die Frage, ob die Bank dieses Eigentum/AnwR mit dem VMPfandR belastet erwirbt, sodass dann der VM die Sachen auch von der Bank herausverlangen könnte, oder ob sie gutgläubig lastenfrei erwerben kann. Die Lösung dürfte also irgendwo im Umfeld von § 936 BGB zu suchen sein Winken. Aber immer den zeitlichen Ablauf beachten: Erst PfandR entstanden, nicht wieder erloschen, dann an die Bank übertragen? Oder umgekehrt?

Gruß, dos
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lili107
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Anmeldungsdatum: 22.08.2005
Beiträge: 50

BeitragVerfasst am: 29.08.05, 18:20    Titel: Antworten mit Zitat

@ meine einer, ne ich bin nicht fürs bescheißen...

@ Dos du hast recht... allerdings so unerlaubt ist das ganze nicht wirklich... Cool
ich lass mir ja nix fertig schreiben, sondern tausche mich nur über den SV aus, das macht man ja im Seminar oder der Cafeteria auch... Und die jur. Herleitung bleibt ja an mir kleben... ich danke auf jeden fall für die schnellen Antworten...
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Dos
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Anmeldungsdatum: 18.08.2005
Beiträge: 1520

BeitragVerfasst am: 30.08.05, 08:16    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo, lili107,

lili107 hat folgendes geschrieben::
@ Dos du hast recht... allerdings so unerlaubt ist das ganze nicht wirklich... Cool ich lass mir ja nix fertig schreiben, sondern tausche mich nur über den SV aus, das macht man ja im Seminar oder der Cafeteria auch... Und die jur. Herleitung bleibt ja an mir kleben... ich danke auf jeden fall für die schnellen Antworten...


Jo, viel Glück
dos

(P.S.: die Sachverhalte im Sachenrecht werden auch nie moderner anscheinend Winken.
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