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Verfasst am: 22.08.05, 20:15 Titel: Vermieterpfandrecht an unter Vorbehalt gekaufter Sache???
Hallo jetzt mal rein hypothetisch:
VM vermietet Kfz- Werkstatt an M. Dieser ist 4 Mon. im Rückstand. (Ja kulanter VM)
M hat unter Eigentumsvorbehalt eine neue Hebebühne gekauft. Die musste aber nochmal zum Lieferanten zurück(Mangel). 3/4 des KP hat M schon bezahlt. Ist aber ja nicht Eigetümer der Bühne, sondern hat nur Anwartschaftsrecht... Wenn der VM den letzten Rest zahlt, kann er dann die Bühne vom Bühnenlieferanten herausverlangen???
Rein hypothetisch wäre dem Mieter zu raten:
"Miete zahlen ! Dann braucht man hierauf keine Antwort zu suchen...." _________________ Herzliche Grüße
FOC
Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
ja, Pfandrecht am AnwR geht, und also kann der VM die letzte Rate für die Hebebühne zahlen (§ 267 BGB beachten), das AnwR erstarkt zum Eigentum des M, das Pfandrecht des VM setzt sich hieran fort. Der Herausgabeanspruch des VM gegen den Lieferanten folgt dann aus §§ 985, 1227, 1257 BGB. Zu prüfen ist aber ua noch, ob das PfandR des VM wieder erlosch, als die Hebebühne vom Grundstück entfernt und zurück zum Lieferanten gebracht wurde (§ 562 a BGB).
Noch beachten, ob die "Miete" einer Kfz-Werkstatt (war sie schon bei Übergabe als solche eingerichtet?) nicht vielleicht eine Pacht ist (§ 581 Abs. 1 BGB). Für das PfandR gälte aber das Gleiche (§ 581 Abs. 2 BGB).
Das Ganze ist nicht zu verwechseln mit der Frage, ob der VM kraft guten Glaubens ein PfandR an der Hebebühne selbst (also an einem Eigentumsrecht) erworben hat, weil er glaubte, sie gehöre dem M. Ob gesetzliche PfandRe kraft guten Glaubens entstehen können, ist ein immer wieder gern gestelltes Klausurthema im Sachenrecht (für die Lösung war ua. § 1257 BGB relevant).
Gruß, Daniel _________________ Diese Auskunft stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzt nicht die Beratung durch einen Anwalt. Eine Gewähr für die Richtigkeit besteht nicht.
Wie ist es denn, wenn der M alle Eigentums- und Anwartschaftsrchte an eine Bank sicherungsübereignet hat??? Kann sie das gutgläubig lastenfrei erwerben??? Also ohne das Vermieterpfandrecht??? Ich weiß Vermieterpfandrecht geht vor, wg Prioritätsprinzip, aber gint es doch eine Möglichkeit zu lastenfreien Erwerb?
Verstehe ich das jetzt richtig, Sie erwarten hier jetzt Tips, wie Sie den Vermieter um seine Ansprüche bescheißen können?
Für mich klingt die Frage - so abstrakt und juristisch wie sie formuliert ist - eher danach, dass wir hier unerlaubte Hilfe für eine Hausarbeit im Sachenrecht leisten . Macht aber nix, da das bloße Ergebnis in aller Regel nicht für 4 P reicht, sondern nur eine eigenständige, gut begründete und vor allem im Gutachtenstil gehaltene Herleitung.
@lili107: Jetzt gehts aber wirklich in die Tiefen des Sachenrechts. Ja, man kann auch ein AnwR wie ein Eigentum übertragen. Da der M ja wirklich Eigentümer/AnwRberechtigter ist, braucht die Bank auch keinen guten Glauben, um Eigentum/AnwR zu erwerben. Wie Sie schreiben, ist die Frage, ob die Bank dieses Eigentum/AnwR mit dem VMPfandR belastet erwirbt, sodass dann der VM die Sachen auch von der Bank herausverlangen könnte, oder ob sie gutgläubig lastenfrei erwerben kann. Die Lösung dürfte also irgendwo im Umfeld von § 936 BGB zu suchen sein . Aber immer den zeitlichen Ablauf beachten: Erst PfandR entstanden, nicht wieder erloschen, dann an die Bank übertragen? Oder umgekehrt?
Gruß, dos _________________ Diese Auskunft stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzt nicht die Beratung durch einen Anwalt. Eine Gewähr für die Richtigkeit besteht nicht.
@ meine einer, ne ich bin nicht fürs bescheißen...
@ Dos du hast recht... allerdings so unerlaubt ist das ganze nicht wirklich...
ich lass mir ja nix fertig schreiben, sondern tausche mich nur über den SV aus, das macht man ja im Seminar oder der Cafeteria auch... Und die jur. Herleitung bleibt ja an mir kleben... ich danke auf jeden fall für die schnellen Antworten...
@ Dos du hast recht... allerdings so unerlaubt ist das ganze nicht wirklich... ich lass mir ja nix fertig schreiben, sondern tausche mich nur über den SV aus, das macht man ja im Seminar oder der Cafeteria auch... Und die jur. Herleitung bleibt ja an mir kleben... ich danke auf jeden fall für die schnellen Antworten...
Jo, viel Glück
dos
(P.S.: die Sachverhalte im Sachenrecht werden auch nie moderner anscheinend . _________________ Diese Auskunft stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzt nicht die Beratung durch einen Anwalt. Eine Gewähr für die Richtigkeit besteht nicht.
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