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simmse Interessierter
Anmeldungsdatum: 26.08.2005 Beiträge: 10 Wohnort: Niedersachsen
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Verfasst am: 26.08.05, 14:44 Titel: Mietkaution - doppelte Rückzahlung |
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Hallo, ich habe da ein Problem mit einer doppelten Überweisung...
Folgender Sachverhalt: Mitte Juni wurde mir aufgrund des Auszugs aus meiner Mietwohnung die Mietkaution vom Vermieter zurückerstattet. Mitte Juli kam dann derselbe Betrag nochmal auf mein Konto. Da diese Beträge zusammen ca. zwei Kaltmieten ausmachten und dies auch die hinterlegte Kaution war, habe ich mir nichts weiter dabei gedacht. Ich wusste zwar, dass noch zwei Rechnungen offenstanden und abgezogen werden sollten, aber naja... mittlerweile habe ich es natürlich verwendet (z.B. für die neue Mietkaution)!
Heute kam dann ein Brief meiner alten Wohnungsbaugesellschaft, dass der Betrag aus Versehen zweimal überwiesen wurde und ich doch einen unverzüglich zurückzahlen möchte... ich bin natürlich aus allen Wolken gefallen!
Muss ich das überhaupt zurückzahlen, von wegen "unrechtmäßiger Bereicherung" und so? Gibts da vielleicht eine Rechtsgrundlage von wegen "kannste behalten?"
Ich würde mich echt freuen, wenn ihr mir da helfen könntet, danke! |
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jimmythebob FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.01.2005 Beiträge: 510
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Verfasst am: 26.08.05, 14:54 Titel: |
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Nimm's bitte nicht persönlich, aber ich bin immer wieder erstaunt über die Vorstellungen die manche Leute zu haben scheinen. So von wegen "ich viel natürlich aus allen Wolken".
Wenn man unberechtigterweise Geld bekommt ist es doch nur normal, dass man es auch zurückzahlen muss.
Die Rechtsgrundlage ist § 812 BGB. |
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simmse Interessierter
Anmeldungsdatum: 26.08.2005 Beiträge: 10 Wohnort: Niedersachsen
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Verfasst am: 26.08.05, 15:09 Titel: |
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Oooh, entschuldige bitte, wenn ich Dich erstaune, aber die Gründe dafür habe ich jawohl oben erläutert, oder?! Dir wäre sowas natürlich nicht passiert, schon klar...
Hmmm, 812 BGB... gibts da auch Ausnahmen von? Ich hab schon gesucht, leider nichts gefunden! |
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Meiner-einer FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 11.01.2005 Beiträge: 1481 Wohnort: Ostzone
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Verfasst am: 26.08.05, 15:46 Titel: |
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Zu § 812 BGB gibt es eine Ausnahme:
BGH Urteil 31.02.1992 III.a17 : "blonde Mieter, die aus allen Wolken fallen brauchen das Geld nicht zurückzahlen"
sorry, nicht böse sein, ist halt Freitag Nachmittag  |
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simmse Interessierter
Anmeldungsdatum: 26.08.2005 Beiträge: 10 Wohnort: Niedersachsen
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Verfasst am: 26.08.05, 15:53 Titel: |
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Grmbl... wenns Samstag morgen wäre, würde ichs ja verstehen!
Ist schon in Ordnung, nimmt mich nur ein wenig mit heute, das ist alles! |
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Jade FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 18.01.2005 Beiträge: 386
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Verfasst am: 26.08.05, 16:31 Titel: |
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Hallo,
die Kaution ist immer noch Eigentum des Mieters(auch wenns manche VM vielleicht anders sehen) und es ist nicht einzusehen, wieso der Mieter nicht berechtigt sein sollt, sein Eigentum entgegenzunehmen, wenn der Vermieter es ihm aushändigt (Kopfschüttel)
Wenn der Mieter die noch offenstehenden Rechnungen bei Fälligkeit umgehend begleicht, entsteht weder ihm noch dem Vermieter ein Schaden. Tut das der Mieter nicht, muss der VM klagen, aber sehr viel öfter muss der Mieter klagen, um vom VM seine Kaution wiederzubekommen.
Gruß, Jade |
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simmse Interessierter
Anmeldungsdatum: 26.08.2005 Beiträge: 10 Wohnort: Niedersachsen
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Verfasst am: 26.08.05, 16:41 Titel: |
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Hi, die offenen Rechnungen wurden von der Kaution abgezogen. Der verbleibende Restbetrag wurde dann versehentlich doppelt ausgezahlt...
LG, simmse |
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Jade FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 18.01.2005 Beiträge: 386
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Verfasst am: 26.08.05, 16:55 Titel: |
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Hallo,
da hab' ich wohl was falsch verstanden' '
Wenn das Geld Ihnen nicht gehört, müssen Sie es natürlich umgehend zurückzahlen, das dürfte doch selbstverständlich sein.
Gruß, Jade |
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emmaspapa Interessierter
Anmeldungsdatum: 24.08.2005 Beiträge: 8 Wohnort: Bautzen
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Verfasst am: 26.08.05, 23:23 Titel: |
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Stellen wir uns mal vor Mieter xyz zieht in eine Wohnung und überweit durch Blondheit oder zu tief stehende Sonne zweimal die geforderte Kaution auf das Konto des Vermieters. Dieser widerum antwortet auf die Rückforderung des zuviel überwiesenden Ergebnisses nur mit Kopfschütteln. "Was einmal auf unserem Konto ist geht nicht wieder zurück, weil wir davon so schöne Plartzdeckchen für unsere Mitarbeiter im Innendienst haben häkeln lassen. Und nu is nix mehr davon da."
Was nicht dir gehört kannst du auch demzufolge nicht behalten, wenn es vom Eigentümer zurückgefordert wird. Wenn das einem nicht das ureigenste Rechtsverständnis sagt, dann doch wenigstens der Anstand.
meine meinung-kann andere geben
D. |
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Max77 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 23.08.2005 Beiträge: 1300 Wohnort: Franken
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Verfasst am: 29.08.05, 22:54 Titel: |
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Wenn ich es richtig verstanden habe, wurde vor der doppelten Auszahlung eine Abrechnung erstellt. Für den Mieter war also offenkundig, daß die zweite Auszahlung ein Versehen gewesen sein muß. Er kann sich deshalb nicht auf Entreicherung (§ 818 III) berufen, worauf der Mieter zu spekulieren scheint.
Der zweite Betrag ist deshalb zurückzuzahlen. |
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Werner FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.09.2004 Beiträge: 7530 Wohnort: Koblenz
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Verfasst am: 30.08.05, 07:11 Titel: |
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na logisch, ist eine unberechtigte Bereicherung ! |
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simmse Interessierter
Anmeldungsdatum: 26.08.2005 Beiträge: 10 Wohnort: Niedersachsen
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Verfasst am: 30.08.05, 08:34 Titel: |
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ok ok, habs ja schon überwiesen!  |
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