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Mietkaution - doppelte Rückzahlung

 
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simmse
Interessierter


Anmeldungsdatum: 26.08.2005
Beiträge: 10
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 26.08.05, 14:44    Titel: Mietkaution - doppelte Rückzahlung Antworten mit Zitat

Hallo, ich habe da ein Problem mit einer doppelten Überweisung...

Folgender Sachverhalt: Mitte Juni wurde mir aufgrund des Auszugs aus meiner Mietwohnung die Mietkaution vom Vermieter zurückerstattet. Mitte Juli kam dann derselbe Betrag nochmal auf mein Konto. Da diese Beträge zusammen ca. zwei Kaltmieten ausmachten und dies auch die hinterlegte Kaution war, habe ich mir nichts weiter dabei gedacht. Ich wusste zwar, dass noch zwei Rechnungen offenstanden und abgezogen werden sollten, aber naja... mittlerweile habe ich es natürlich verwendet (z.B. für die neue Mietkaution)!

Heute kam dann ein Brief meiner alten Wohnungsbaugesellschaft, dass der Betrag aus Versehen zweimal überwiesen wurde und ich doch einen unverzüglich zurückzahlen möchte... ich bin natürlich aus allen Wolken gefallen!
Muss ich das überhaupt zurückzahlen, von wegen "unrechtmäßiger Bereicherung" und so? Gibts da vielleicht eine Rechtsgrundlage von wegen "kannste behalten?"

Ich würde mich echt freuen, wenn ihr mir da helfen könntet, danke!
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jimmythebob
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.01.2005
Beiträge: 510

BeitragVerfasst am: 26.08.05, 14:54    Titel: Antworten mit Zitat

Nimm's bitte nicht persönlich, aber ich bin immer wieder erstaunt über die Vorstellungen die manche Leute zu haben scheinen. So von wegen "ich viel natürlich aus allen Wolken".
Wenn man unberechtigterweise Geld bekommt ist es doch nur normal, dass man es auch zurückzahlen muss.
Die Rechtsgrundlage ist § 812 BGB.
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simmse
Interessierter


Anmeldungsdatum: 26.08.2005
Beiträge: 10
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 26.08.05, 15:09    Titel: Antworten mit Zitat

Oooh, entschuldige bitte, wenn ich Dich erstaune, aber die Gründe dafür habe ich jawohl oben erläutert, oder?! Dir wäre sowas natürlich nicht passiert, schon klar...

Hmmm, 812 BGB... gibts da auch Ausnahmen von? Ich hab schon gesucht, leider nichts gefunden!
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Meiner-einer
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 1481
Wohnort: Ostzone

BeitragVerfasst am: 26.08.05, 15:46    Titel: Antworten mit Zitat

Zu § 812 BGB gibt es eine Ausnahme:

BGH Urteil 31.02.1992 III.a17 : "blonde Mieter, die aus allen Wolken fallen brauchen das Geld nicht zurückzahlen"

sorry, nicht böse sein, ist halt Freitag Nachmittag Winken
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simmse
Interessierter


Anmeldungsdatum: 26.08.2005
Beiträge: 10
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 26.08.05, 15:53    Titel: Antworten mit Zitat

Grmbl... Weinen wenns Samstag morgen wäre, würde ichs ja verstehen! Sehr glücklich

Ist schon in Ordnung, nimmt mich nur ein wenig mit heute, das ist alles!
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Jade
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.01.2005
Beiträge: 386

BeitragVerfasst am: 26.08.05, 16:31    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

die Kaution ist immer noch Eigentum des Mieters(auch wenns manche VM vielleicht anders sehen) und es ist nicht einzusehen, wieso der Mieter nicht berechtigt sein sollt, sein Eigentum entgegenzunehmen, wenn der Vermieter es ihm aushändigt (Kopfschüttel)

Wenn der Mieter die noch offenstehenden Rechnungen bei Fälligkeit umgehend begleicht, entsteht weder ihm noch dem Vermieter ein Schaden. Tut das der Mieter nicht, muss der VM klagen, aber sehr viel öfter muss der Mieter klagen, um vom VM seine Kaution wiederzubekommen.

Gruß, Jade
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simmse
Interessierter


Anmeldungsdatum: 26.08.2005
Beiträge: 10
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 26.08.05, 16:41    Titel: Antworten mit Zitat

Hi, die offenen Rechnungen wurden von der Kaution abgezogen. Der verbleibende Restbetrag wurde dann versehentlich doppelt ausgezahlt...
LG, simmse
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Jade
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.01.2005
Beiträge: 386

BeitragVerfasst am: 26.08.05, 16:55    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

da hab' ich wohl was falsch verstanden'Verlegen'
Wenn das Geld Ihnen nicht gehört, müssen Sie es natürlich umgehend zurückzahlen, das dürfte doch selbstverständlich sein.

Gruß, Jade
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emmaspapa
Interessierter


Anmeldungsdatum: 24.08.2005
Beiträge: 8
Wohnort: Bautzen

BeitragVerfasst am: 26.08.05, 23:23    Titel: Antworten mit Zitat

Stellen wir uns mal vor Mieter xyz zieht in eine Wohnung und überweit durch Blondheit oder zu tief stehende Sonne zweimal die geforderte Kaution auf das Konto des Vermieters. Dieser widerum antwortet auf die Rückforderung des zuviel überwiesenden Ergebnisses nur mit Kopfschütteln. "Was einmal auf unserem Konto ist geht nicht wieder zurück, weil wir davon so schöne Plartzdeckchen für unsere Mitarbeiter im Innendienst haben häkeln lassen. Und nu is nix mehr davon da."

Was nicht dir gehört kannst du auch demzufolge nicht behalten, wenn es vom Eigentümer zurückgefordert wird. Wenn das einem nicht das ureigenste Rechtsverständnis sagt, dann doch wenigstens der Anstand.

meine meinung-kann andere geben

D.
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Max77
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.08.2005
Beiträge: 1300
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 29.08.05, 22:54    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn ich es richtig verstanden habe, wurde vor der doppelten Auszahlung eine Abrechnung erstellt. Für den Mieter war also offenkundig, daß die zweite Auszahlung ein Versehen gewesen sein muß. Er kann sich deshalb nicht auf Entreicherung (§ 818 III) berufen, worauf der Mieter zu spekulieren scheint.
Der zweite Betrag ist deshalb zurückzuzahlen.
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Werner
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 30.08.05, 07:11    Titel: Antworten mit Zitat

na logisch, ist eine unberechtigte Bereicherung !
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simmse
Interessierter


Anmeldungsdatum: 26.08.2005
Beiträge: 10
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 30.08.05, 08:34    Titel: Antworten mit Zitat

ok ok, habs ja schon überwiesen! Sehr glücklich
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