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Verfasst am: 01.09.05, 19:00 Titel: Ganz dringend !!! Brauche Rat zu Teilkündigung !!! Hilfe !!!
Wir bewohnen nun seit ca. einem halben Jahr eine 2_Zimmer Wohnung mit 2 Außenstellplätzen. Diese Außenstellplätzen sind im Mietvertrag aufgeführt und mit Kosten von 33€ pro Monat behaftet. Ein Stellplatz (18€) war von vornherein Pflicht, den zweiten (15€) haben wir zusätzlich angemietet. Nun besitzen wir kein 2. Auto mehr, haben es auch nicht vor und benötigen den „freiwilligen“ Platz nicht mehr. Unser Vermieter meinte, das geht nicht, nur sehe ich nicht ein, diesen Stellplatz den wir nie wieder benutzen zu bezahlen. Zumal wir doch den „Pflichtstellplatz“ weiterhin nutzen und auch zahlen. Meine Frage ist nun, kann ich eine Teilkündigung ausbringen und diesen anderen Stellplatz kündigen? Bisher hatte ich nur Fälle gefunden, in denen diese Teilkündigung vom Vermieter ausging und nicht vom Mieter. Ich wäre Ihnen sehr dankbar für Ratschläge, Vorschläge und ggf. Urteile über diese Sache, da ich bis zum 13.09.2005 dazu Stellung nehmen muß.
Der Vermieter kann den oder die Stellplätze nicht kündigen, weil mit der Wohnung zusammen vermietet. (hier gelten die Wohnraumschutzbestimmungen) Aber warum sollte der Mieter nicht Teilkündigen können?
Hat der Mieter Wohnung und Garage zusammen angemietet, ist die isolierte Kündigung der Garage nicht möglich; unwirksame Teilkündigung (OLG Köln 3 U 269/92; OLG-RP Köln 93, 272).
Ist ein einheitliches Mietverhältnis über eine Wohnung und eine Garage begründet worden, kann die Garage grundsätzlich nicht gesondert gekündigt werden (LG Köln 9 S 313/03 WM 2004, 614).
Ist der Garagenmietvertrag ausdrücklich unabhängig vom Wohnraummietvertrag abgeschlossen worden, kann er gesondert gekündigt werden (LG Berlin 62 S 11/93; GE 93, 543).
Auch wenn die Garage später als die Wohnung angemietet wird, wenn der Wohnungsmietvertrag von beiden Ehegatten als Mieter und der Garagenmietvertrag nur von einem Ehegatten unterschrieben wird, ist in der Regel von einem einheitlichen Mietverhältnis auszugehen (LG Wuppertal 9 S 356/94; WM 96, 621 und AG Charlottenburg 19 C 231/92; GE 92, 91). Gegen den einheitlichen Mietvertrag spricht, wenn in zwei getrennten Verträgen mit eigenständigen Mietvereinbarungen zusätzlich noch unterschiedlich lange Vertragslaufzeiten vereinbart werden (LG München I 14 S 10344/90; WM 92, 15).
Eine Kündigung nur eines Teils der Mietsache durch VermieterInnen normalerweise nicht möglich. Das gilt auch für Garagen, und selbst dann, wenn über die Wohnung und die Garage verschiedene Mietverträge zu verschiedenen Zeitpunkten und mit unterschiedlichen Kündigungsfristen abgeschlossen wurden.Grundsätzlich ist nämlich von einem einheitlichen Mietverhältnis auszugehen, besonders dann, wenn die Miete für Wohnung und Garage zusammen gezahlt wird und sämtliche Garagen in der Wohnanlage an die MieterInnen derselben vermietet sind. (AG Bochum, 66 C 444/96) _________________ Grüße
Susanne
Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
hi Susanne,
das ist schon klar, aber ausdrücklich geht daraus nicht hervor das der Mieter kein Kündigungsrecht hätte. Habe bislang nichts eindeutiges gefunden.
Aber warum sollte der Mieter nicht Teilkündigen können?
Sie vermischen die dogmatischen Ansatzpunkte. Trennen:
1. Frage: Gelten die Wohnraumschutzbestimmungen?
2. Kann das Objekt isoliert in Teile betrachtet und gekündigt werden?
Nur, wenn 2 ein Ja ist, wird 1 überhaupt relevant. Und bei Punkt 2 gibt es keinerlei mir erkennbaren Grund zwischen Mieter und Vermieter zu unterscheiden. Die Argumentation der zitireten Urteile (der mit bekannten davon) stellt auch nciht auf Argumente des Mieterschutzes ab, sondern auf solche der Vertragsauslegung und des allgemeinen Vertrags/Schuld-rechtes. _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
Der Vermieter kann den oder die Stellplätze nicht kündigen, weil mit der Wohnung zusammen vermietet. (hier gelten die Wohnraumschutzbestimmungen) Aber warum sollte der Mieter nicht Teilkündigen können?
Bei einem einheitlichen Mietverhältnis ist der Vermieter nicht wegen der Einheitlichkeit des Mietverhältnisses an einer Teilkündigung gehindert, sondern weil Teilkündigungen grundsätzlich nur in den im Gesetz geregelten Ausnahmefällen möglich sind. Aus dem gleichen Grund ist der Mieter auch an einer Teilkündigung gehindert.
Der Unterschied liegt nur darin, dass der Mieter jederzeit unter Androhung einer Kündigung mit dem Vermieter über eine Vertragsänderung verhandeln könnte.
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